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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §40 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Februar 1993, Zl. 106768/09-Pr.A6/92, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 40 Abs. 4 BDG 1979 festgestellt, daß die Beendigung der vorläufigen Ausübung der Funktion des Leiters der Abteilung III B 11 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Vertretung des an der Dienstausübung verhinderten Abteilungsleiters keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 dargestellt habe. Die Einhaltung der Erfordernisse des § 38 BDG 1979 sei somit nicht erforderlich gewesen. Dasselbe gelte auch für die durch die Änderung der Geschäftseinteilung vom 1. September 1987 hervorgerufene Verlagerung eines Teiles des Aufgabenbereiches des weiterhin vom Beschwerdeführer geleiteten Referates III B 7a auf die Abteilung III B 11.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 4. September 1992, mit dem er in der Angelegenheit seiner Funktionsabberufung bescheidmäßigen Abspruch begehrt habe, vorgebracht, er sei seit 1979 Beamter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, seit 1980 Leiter des Referates III B 5a und seit 1981 Stellvertreter des Leiters der Abteilung III B 5, welche 1984 die Bezeichnung III B 7 erhalten habe. Im August 1987 sei es infolge der Suspendierung des Leiters der Abteilung III B 11 zu einer Übertragung der Agenden dieser Abteilung auf die Revisionsabteilung gekommen; gleichzeitig seien etwa 45 % der Agenden des Referates des Beschwerdeführers in die Abteilung III B 11 verlagert worden. Der Beschwerdeführer selbst sei von diesem Zeitpunkt an mit der Leitung der Abteilung III B 11 betraut gewesen. Am 21. Jänner 1992 habe die Suspendierung des namentlich genannten Abteilungsleiters geendet. In der Folge habe derselbe wieder die Abteilungsleitung übernommen. Dieser Vorgang stelle eine Abberufung des Beschwerdeführers aus einer höherwertigen Funktion und somit eine versetzungsgleiche Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 dar.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, der Beschwerdeführer sei mit Weisung des damaligen Bundesministers vom 9. September 1987 beauftragt worden, für die Dauer der Dienstverhinderung des namentlich genannten Abteilungsleiters, der seit Februar 1987 vom Dienst suspendiert gewesen sei, die Agenden der Abteilung III B 11, mit dem ihr zu diesem Zeitpunkt laut gültiger Geschäfts- und Personaleinteilung zukommenden Aufgabenbereich, mit allen Rechten und Pflichten eines Abteilungsleiters wahrzunehmen. Damit sei klargestellt, daß die Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben in der genannten Abteilung lediglich eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 BDG 1979 dargestellt habe. Denn obwohl der genannte Abteilungsleiter an der Ausübung der Leitungsfunktion verhindert gewesen sei, sei er dennoch auch während des Zeitraumes seiner Suspendierung Leiter der genannten Abteilung geblieben, wie auch in der jeweils gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung ausgewiesen worden sei. Da für diese Abteilung jedoch kein Stellvertreter bestellt gewesen sei, habe im Sinne einer geordneten Weiterführung der Abteilungsgeschäfte eine interimistische Regelung der Leitungsfunktion für die Dauer der Dienstverhinderung des Abteilungsleiters erfolgen müssen. Am 29. Jänner 1992 habe der genannte Abteilungsleiter nach Aufhebung seiner Suspendierung durch die Disziplinarkommission seinen Dienst als Leiter der Abteilung III B 11 wieder angetreten. Damit habe gleichzeitig - wie vorgesehen - die interimistische Funktion des Beschwerdeführers zur Vertretung des bis zu diesem Zeitpunkt an der Dienstausübung verhinderten Abteilungsleiters geendet. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 40 Abs. 4, 2. Satz, BDG 1979 liege somit keine qualifizierte Verwendungsänderung vor. In der Funktion des Beschwerdeführers als Leiter des Referates III B 7a sei aber weder während des Zeitraumes der Suspendierung des genannten Abteilungsleiters noch danach eine Änderung eingetreten. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübte Funktion eines Referatsleiters könne auf Grund der geltenden Rechtslage von einer zu erwartenden Verschlechterung der Laufbahn keine Rede sein. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könne im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. Eine solche müsse im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübte Leiterfunktion (Referat) verneint werden. Bei Wegfall bisheriger Anforderungen könne keinesfalls eine lang andauernde und umfangreiche Einarbeitung in Betracht kommen. Daher könne auch aus der Änderung der Geschäftseinteilung für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1.
durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
2.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
3.
die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung gilt diese Regelung des Abs. 2 nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Sie gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlichen Recht darauf verletzt, daß eine Verwendungsänderung nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 40 BDG 1979 vorgenommen wird.
Er meint, daß seine neue Verwendung (wieder Referatsleiter) der bisherigen (vorläufig mit der Leitung einer Abteilung betraut) im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 nicht gleichwertig und die Anwendung dieser Bestimmung auch nicht durch § 40 Abs. 4 BDG 1979 ausgeschlossen sei. Als Begründung bringt die Beschwerde nach Darlegung der Vergleichbarkeit der Regelung des § 40 Abs. 4 BDG 1979 mit der des § 67 Abs. 5 der Dienstpragmatik 1914 eine teilweise Wiedergabe des Rechtssatzes des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 24. März 1977, Slg. N. F. Nr. 9279/A, ergangen zu der letztgenannten Bestimmung. Demnach sei auf Grund der Rechtslage der Schluß zu ziehen, daß die Beendigung der nicht bloß vorläufigen (vorübergehenden) Ausübung einer höheren Verwendung als Vertreter des Behördenleiters einer Versetzung gleichzuhalten sei, wenn eine der entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 4 (jetzt § 40 Abs. 2 BDG 1979) vorliege. Wesentlich sei nicht, ob die Funktion, von der der Beamte abberufen worden sei, eine kontinuierliche Tätigkeit erfordere. Vielmehr komme es darauf an, ob sie der Beamte dauernd, also nicht vorläufig versehe. Im - seinerzeitigen - Beschwerdefall sei aber unbestritten gewesen, daß der (- damalige -) Beschwerdeführer die Funktion des Vertreters des Behördenleiters im Vertretungsfall auf die Dauer von über vier Jahren bekleidet habe. Es habe sich daher nicht um eine nur vorübergehende oder vorläufige Verwendung gehandelt, wie dies im § 67 Abs. 5 der Dienstpragmatik 1914 als Ausnahme von Abs. 4 vorgesehen sei. Insbesondere sei auch rechtlich nicht von Bedeutung, daß dem Beschwerdeführer die Funktion des Vertreters nur im Wege der Weisung zugekommen sei.
Daraus meint der Beschwerdeführer ableiten zu können, daß die in seinem Fall erfolgte Verwendung in der Funktion des Leiters der Abteilung III B 11 über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren wohl nicht als "vorläufig" im Sinne des § 40 Abs. 4, 2. Satz, BDG 1979 hätte bezeichnet werden dürfen.
Dieses Vorbringen verkennt die Vergleichbarkeit der Sachlage beim vorliegenden Fall im Verhältnis zu der Sachlage des Vorerkenntnisses; der damalige Beschwerdeführer war nicht VORLÄUFIG mit der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten, sondern zeitlich unbegrenzt im Verhinderungsfall des Behördenleiters mit dessen gelegentlicher Vertretung als funktioneller Stellvertreter betraut worden. Davon unterscheidet sich die Sachlage im vorliegenden Beschwerdefall grundlegend, weil dem Beschwerdeführer die Funktion als Abteilungsleiter von vornherein nur für die Dauer der Verhinderung des Funktionsinhabers - dies ist auch in der Beschwerde unwidersprochen geblieben - übertragen worden ist und er nicht eine eigene, unbefristete Funktion als Stellvertreter innegehabt hat.
Da dem Beschwerdeführer die von ihm seinerzeit innegehabte Funktion als Referatsleiter erhalten geblieben ist, er kein über die vorstehend abgehandelten Bedenken hinausgehendes Beschwerdevorbringen erstattet hat und auch sonst keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkennbar war, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120070.X00Im RIS seit
20.11.2000