TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 92/03/0258

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. September 1992, Zl. 8V-FE-87/9/92, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 6. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. August 1990 um ca. 10,55 Uhr in Villach, St. Niklas, auf der R-Straße bei km 0,2 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Der Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Radfahrerin (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers unterwegs) schwer und der Lenker eines (entgegenkommenden) Pkws leicht verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, jedoch von einem Sicherheitswachebeamten verfolgt und gestellt worden. Wegen der vorhandenen Alkoholisierungssymptome sei der Beschwerdeführer im Krankenhaus aufgefordert worden, sich Blut abnehmen zu lassen, was er aber verweigert habe. Vor Eintreffen des angeforderten Amtsarztes sei der Beschwerdeführer neuerlich geflüchtet, aber wieder gestellt worden. Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Villach habe eine mittelstarke Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt und ihn für fahruntüchtig wegen Alkoholbeeinträchtigung erklärt. Der Beschwerdeführer habe vor den Beamten des Unfallkommandos angegeben, vorher bei einem Weinhändler beim Ankauf von mehreren Doppellitern Wein konsumiert zu haben. Vom Landesgericht Klagenfurt sei der Beschwerdeführer wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, 3 und 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z. 2) StGB, also wegen Begehung der Körperverletzungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, verurteilt worden. Das Gericht habe die Alkoholisierung als erwiesen angenommen. Für die Verwaltungsbehörde sei sie ebenfalls auf Grund der klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt erwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. September 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Straferkenntnis erster Instanz und nach Wiedergabe des Sachverhaltes im wesentlichen aus, es sei, da der Beschwerdeführer trotz der Untersuchung durch den Amtsarzt eine Alkoholbeeinträchtigung bestreite, ein weiteres Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Dr. S vom 3. Juli 1992 eingeholt worden. Diese sei auf Grund der bei der Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt festgestellten mehrfachen Ausfallserscheinungen zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit mit zweifelsfreier Sicherheit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden habe. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer (zu Handen seines ausgewiesenen anwaltlichen Vertreters) zur Kenntnis gebracht worden. Er habe jedoch keine Stellungnahme dazu erstattet. Da das Gutachten Dris. S frei von Widersprüchen sei und keine Verstöße gegen die logischen Denkgesetze aufweise, sei es von der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt wie schon im Verwaltungsstrafverfahren (und im gerichtlichen Strafverfahren) die Meinung, daß die vom Amtsarzt festgestellten Symptome seiner Alkoholisierung auf Grund des durch den Unfall erlittenen Schocks und einer Gehirnerschütterung hervorgerufen worden seien. Er bekämpft die Feststellungen der belangten Behörde, daß er alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gewesen sei, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang (weitere) Verfahrensmängel geltend macht.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid, der im sich übrigen auf die ausreichende Begründung der Behörde erster Instanz stützt, stand.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Dezember 1990, GZ. 13 E Vr 1477/90-13, bezüglich der Strafe bestätigt durch das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 13. September 1991, AZ. 10 Bs 231/91, hinsichtlich des gegenständlichen Verkehrsunfalles wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, 3 und 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z. 2) StGB, also wegen Begehung der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand, und zwar wegen Alkoholbeeinträchtigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Im Urteil vom 13. Dezember 1990 gelangte das Gericht auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, daß die vom Amtsarzt nach dem Unfall festgestellten Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO weder auf einen Unfallschock noch auf eine vom Beschwerdeführer behauptete Gehirnerschütterung zurückzuführen sind. Schon allein diese bis dahin vorliegenden Beweisergebnisse hätten einen Schuldspruch nach § 5 Abs. 1 StVO gerechtfertigt, zumal die Verwaltungsbehörden berechtigt sind, auch die im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse zu verwerten (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 46 AVG unter E 13 ff wiedergegebene Judikatur, S. 342). Die belangte Behörde hat dazu noch das Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Amtssachverständige gelangte in ihrem Gutachten vom 3. Juli 1992, welches frei von Widersprüchen und schlüssig ist, ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die vom Beschwerdeführer (auch vor dem Verwaltungsgerichtshof) erhobene Verantwortung nicht zutreffe, die beim Beschwerdeführer durch den Amtsarzt festgestellten Ausfallserscheinungen auf Alkoholkonsum zurückzuführen seien und der Beschwerdeführer zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gewesen sei. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters nachweislich zur Kenntnis gebracht, doch hat er trotz eingeräumter Frist keine Stellungnahme erstattet. Gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht zu finden, daß der belangten Behörde ein wesentlicher Begründungsmangel unterlaufen ist, der eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen würde. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 60 AVG ist nicht gegeben.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030258.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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