TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 92/12/0173

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
StudBerG §12 Abs1;
StudBerG §12 Abs2;
StudBerG §2 Abs1 Z4;
StudBerG §7 Abs2 idF 1991/624;
StudBerGNov 1991;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Technischen Universität Wien vom 7. Mai 1992, Zl. 20030.91/024/92, vertreten durch die Finanzprokuratur, betreffend Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 1990 einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Wien. Er brachte vor, die eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung habe er erworben durch:

"Die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung,

welche folgende Gegenstände beinhaltet:

    Deutsch

    Geschichte und Sozialkunde

    Geographie und Wirtschaftskunde       im vollen Umfang des

                                          Naturwissenschaft-

                                          lichen Realgymnasiums

    Englisch

    Naturgeschichte                       im Umfang des Lehr-

                                          planes bis ein-

                                          schließlich der

                                          6. Klasse des Natur-

                                          wissenschaftlichen

                                          Realgymnasiums."

Mit Bescheid vom 28. März 1991 gab der Rektor der Technischen Universität Wien diesem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 472/1990, mangels Vorliegens einer facheinschlägigen Vorbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. nicht statt. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Nachweis facheinschlägiger Vorkenntnisse die am 1. März 1978 abgelegte Beamten-Aufstiegsprüfung angeführt. Aus seinem Lebenslauf gehe weiters hervor, daß er die Facharbeiterprüfung als Kraftfahrzeugmechaniker bestanden habe und bei den Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetriebe zum Straßenbahnfahrer ausgebildet worden sei. Bereits auf Grund seines ersten Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik vom 19. Oktober 1987 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß die nachgewiesene Vorbildung als nicht facheinschlägig erachtet werde und eine Ergänzung der Vorbildung erforderlich sei. Da auch der neuerliche Antrag vom 6. September 1990 keine Nachweise über fachspezifische Vorkenntnisse enthalte, habe der Referent das Ansuchen der zuständigen Unterkommission der Studienberechtigungskommission an der Technischen Universität Wien zur Behandlung übergeben. Vor der Kommission habe der Beschwerdeführer am 14. Jänner 1991 die Meinung vertreten, die in der Beamten- Aufstiegsprüfung erworbenen Kenntnisse in Geographie und Geschichte seien als Vorbildung für die Zulassung zum Studium der Wirtschaftsinformatik ausreichend, obwohl von anderen Bewerbern dieser Studienrichtung üblicherweise die Bestätigung über die Absolvierung eines Programmierkurses oder Ähnliches verlangt werde. Dieser Meinung habe sich die Kommission nicht angeschlossen und dem Rektor die Abweisung des Antrages wegen zu geringer facheinschlägiger Vorkenntnisse empfohlen. Gleichzeitig sei der Referent ersucht worden, den Beschwerdeführer über Weiterbildungsmöglichkeiten zum Erwerb der erfolgreichen Vorkenntnisse für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik zu informieren. Dieses Beratungsgespräch habe am 20. März 1991 stattgefunden.

Mit Bescheid vom 11. September 1991 wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektors der Technischen Universität Wien vom 28. März 1991 ab. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Behörde habe zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen zwei Stellungnahmen der zuständigen Referenten für die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Linz und an der Universität Wien eingeholt. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner ausreichenden Vorbildung eine Bestätigung über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien und die dort positiv bestandene Prüfung aus Mathematik I vorgelegt. Nach Darstellung der Rechtslage wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, bei der Beurteilung der nachzuweisenden Vorbildung sei entscheidend, ob die absolvierte Berufsprüfung als Kraftfahrzeugmechaniker (Fächer Staatsbürgerkunde, betriebswirtschaftlicher Unterricht, Fachzeichnen, Fachrechnen, Technologie und Spezielle Fachkunde) die absolvierte Beamten-Aufstiegsprüfung (Fächer Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Englisch, Naturgeschichte), einzelner positiver Teile der besuchten Vorbereitungslehrgänge (positive Beurteilungen in den Fächern Englisch, Wissenschaftspropädeutik, Chemie, Physik) sowie die praktische Tätigkeit als Straßenbahnfahrer eine erfolgreiche Vorbildung für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellten. Da dieses Studium einerseits eine informationstechnische und andererseits eine ökonomische Komponente aufweise, sei die Behörde der Ansicht, daß eine facheinschlägige Vorbildung nicht vorliege. Dabei werde nicht übersehen, daß der Beschwerdeführer gewisse Vorleistungen in Teilbereichen erbracht habe. Die im Berufungsverfahren geltend gemachte Ablegung der Studienberechtigungsprüfung aus Mathematik 1 könne das Vorbildungsdefizit nicht ausgleichen, weil diese Prüfung inhaltlich dem Ausgleich fehlenden Mittelschulwissens in einem Teilbereich der Mathematik diene. Dies sei keine ausreichende facheinschlägige Vorbildung für ein Studium, das informationstechnische und ökonomische Aspekte vereine. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer mit Recht vom zuständigen Referenten für die Studienberechtigungsprüfung an der Technischen Universität Wien und von der zuständigen Kommission empfohlen worden, ein Programmierkurs zur facheinschlägigen Vorbildung zu besuchen. Da nach Auffassung der Behörde keine ausreichende Vorbildung nachgewiesen habe werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, ohne auf die Frage der Anrechnung von Prüfungsteilen einzugehen.

Mit Antrag vom 5. Dezember 1991 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Wien. Die eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung sei erworben worden durch,

"1. Abschlußzeugnis der Berufsschule Nr. 29 vom 12.2.1972, Gegenstände: Staatsbürgerkunde, betriebswirtschaftlicher Unterricht, Fachzeichnen, Fachrechnen, Technologie, Spezielle Fachkunde.

2. Zeugnis über die Beamten Aufstiegsprüfung Nr. 1048 vom 1.3.1978, Gegenstände (im Umfang eines Naturwissenschaftlichen Realgymnasiums): Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Englisch, Naturgeschichte.

3. Schreiben der Technischen Universität Wien vom 27.2.1987 (LG 82/83-85/86) Gegenstände: Englisch, Wissenschaftspropädeutik, Chemie, Physik.

4. Mitteilung über die Kursteilnahme am Fachkurs für MP/MC-Technik I und II (200 Std.).

5. Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für Betriebswirtschaft GZ 15-87/88, Bestätigung über den Fortgang der Studienberechtigungsprüfung vom 2.8.1991, Fachprüfungen:

AM 1, Wirtschaftsgeographie, Wirtschaftsgeschichte"

Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung an den Rektor der Technischen Universität Wien ein, in dem er Prüfungen in den gleichen Gegenständen vorbrachte und deren Anerkennung unter Hinweis auf die Novelle zum Studienberechtigungsgesetz begehrte. Weiters brachte er einen Antrag auf Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses gleichzeitig ein, der im wesentlichen den gleichen Inhalt aufweist.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1992 wies der Rektor der Technischen Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1991 auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Wirtschaftsinformatik gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1991 enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG rechtfertigen würden und die Behörde habe auch keinen Anlaß zu einer amtswegigen Behebung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gefunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, er habe in seinem Antrag auch neue Beweismittel angeführt, und zwar die auf Grund der Novelle zum Studienberechtigungsgesetz anrechenbaren Teilprüfungen aus den Jahren 1982 bis 1986 (Physik, Chemie, Englisch und Wissenschaftspropädeutik) durch die seine studienbezogene Studierfähigkeit und die ausreichende Vorbildung erwiesen seien. Durch einen im Akt erliegenden Nachweis des Kursbesuches "MP/MC-Technik I, II" seien Informatikkenntnisse zusätzlich untermauert. Der Beschwerdeführer habe beantragt, 1. ihn zur Studienberechtigungsprüfung für Wirtschaftsinformatik zuzulassen und in weiterer Folge das Studienberechtigungszeugnis für Wirtschaftsinformatik auszustellen und/oder 2. seinem erkennbaren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG Folge zu geben und den Anträgen zu Punkt 1 stattzugeben und/oder 3. den Bescheid vom 11. September 1991 gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 amtwegig zu beheben und den Anträgen laut Punkt 1 stattzugeben. Dazu stellte die belangte Behörde fest, die geänderte Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 624/1991 über die Anerkennung bestandener Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung für eine andere Studienberechtigungsprüfung sei als Nachweis einer facheinschlägigen Vorbildung für das Studium der Wirtschaftsinformatik ungeeignet; die im Akt befindliche Kopie einer "Mitteilung über Kursteilnahme" der Firma Siemens bestätige, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. Oktober 1984 bis 21. Dezember 1984 an einem Fachkurs "MP/MC-Technik I und II (200 Std.)" teilgenommen habe. Die Teilnahmebestätigung weise nicht die erforderliche Absolvierung des Fachkurses nach und hätte schon im Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vom 6. September 1990 beigelegt werden können. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. September 1991 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 AVG gestellt, sondern mit seinem Antrag vom 5. Dezember 1991 neuerlich um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Wirtschaftsinformatik ersucht habe und kein Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme oder eine Behebung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgelegen sei, sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Auch die im Berufungsantrag vorgebrachten Argumente und Beweismittel hätten keinen Anlaß für eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Behebung des Bescheides von Amts wegen gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und dessen Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vom 5. Dezember 1991 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist oder nicht. Da vom Beschwerdeführer kein Wiederaufnahmsantrag hinsichtlich des mit Bescheid vom 28. März 1991 rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrens gestellt worden war, ist auf die Ausführungen der Beschwerde bezüglich einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einzugehen. Ebensowenig ist die Frage, ob eine amtswegige Behebung des genannten Bescheides überhaupt in Frage kommt, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine Sonderregelung im Sinne des § 68 Abs. 6 AVG besteht in den hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht. Dem ausdrücklichen Begehren um Abänderung stehen Ansuchen gleich, die - wie das vorliegende - eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne zeitweilige Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Zl. 1682/78, Slg. N.F. Nr. 10285/A mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesenlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt.

Bei Zugrundelegung des im Vorbescheid angenommenen Sachverhalts liegt zufolge Änderung der Rechtslage durch die Novellierung des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 624/1991 (in Kraft getreten am 6. Dezember 1991), nach der § 7 Abs. 2 lautet:

"Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen."

keine Identität der Sache mehr vor. Es ist von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewandten Rechtsvorschrift auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führt. Neu hervorgekommene (im Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides also schon gegebene) Tatsachen sind, wie sich aus § 69 Abs. 1 lit. b AVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG ergibt, für die Beurteilung der Identität der Sache - unter dem Gesichtspunkt der Änderung der Rechtslage - dann ohne Belang, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zufolge der damaligen Rechtslage zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid hätten führen können. Konnten sie hingegen schon auf Grund der damaligen Rechtslage zu keinem anderen Sachergebnis führen, ist dies aber auf Grund der veränderten Rechtslage möglich, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Identität der Sache mehr vor. Denn dieser Fall ist - unter dem Aspekt des Zweckes der Rechtskraftwirkung - jenem gleichzuhalten, in dem durch die erfolgte Rechtsänderung der angenommene Sachverhalt rechtlich anders beurteilt werden müßte, da in beiden Fällen - unabhängig von der Mitwirkung der Partei - erst die geänderte Rechtslage zu einem Sacherfolg führen könnte. Dies unterscheidet die beiden Fälle (Änderung der maßgeblichen Rechtslage in bezug auf den festgestellten Sachverhalt im Vorbescheid bzw. in bezug auf neu hervorgekommene Tatsachen) von jenem, in dem neu hervorgekommene Tatsachen schon auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt des Vorbescheides zu einem anderen Sachergebnis hätten führen können (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage ist die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung unrichtig, wonach die Rechtsänderung bezüglich des Nachweises der facheinschlägigen Vorbildung für das Studium der Wirtschaftsinformatik an sich ungeeignet sei, eine neuerliche materielle Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zu ermöglichen.

Die Änderung der Rechtslage ist im Beschwerdefall jedenfalls schon deshalb von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer in seinem neuen Antrag auch die Fachprüfungen laut Bestätigung vom 2. August 1991 für die Studienberechtigungsprüfung (Teilprüfungen aus Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftsgeschichte) vorgebracht hat, die in seinem ersten Antrag nicht enthalten waren.

Da sich die belangte Behörde auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung mit dem Inhalt des im neuen Antrag des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhaltes nicht auseinandergesetzt hat, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden. Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Gegenschrift war nicht einzugehen, da die mangelhafte Begründung des Bescheides in dieser Hinsicht nicht durch Ausführungen in der Gegenschrift ersetzt werden können.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120173.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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