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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des H in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. März 1993, Zl. 16/22-2/1993, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. März 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 25. Juni 1992 gegen 12,00 Uhr als Lenker eines Pkws in Kitzbühel begangenen Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 8. März 1985, Zl. 85/18/0162, kommt im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 44 a VStG, S. 937 ff), keine Bedeutung zu.
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030134.X00Im RIS seit
12.06.2001