Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth,
Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 26. September 1989, Zl. 248.710/13-III/14a/89, betreffend Vorrückungsstichtag (Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. März 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Abteilungsleiter der Abteilung für Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes.
Vor der Begründung seines Dienstverhältnisses zum Bund war der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 1950 bis 6. Jänner 1976 in der Privatwirtschaft tätig. Zu diesen privaten Vordienstzeiten (auch als Praxiszeit bezeichnet) gehört auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der N GesmbH in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis zum 6. Jänner 1976 mit dem Schwerpunkt auf dem EDV-Sektor. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen als Verkaufsdirektor für Handel, Industrie, Banken und Verwaltung tätig. Ab dem 7. Jänner 1976 stand der Beschwerdeführer als Berufsschullehrer zum Land Salzburg zunächst in einem privatrechtlichen, ab 1. Jänner 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; zuletzt hatte er die Funktion eines Berufsschuldirektor-Stellvertreters inne. Mit Wirkung vom 1. August 1987 wurde der Beschwerdeführer dem Pädagogischen Institut des Bundes vorübergehend dienstzugeteilt und bekleidete ab diesem Zeitpunkt provisorisch die Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung Berufsschulen.
Im Verfahren betreffend die Ermittlung des Vorrückungsstichtages trat der Landesschulrat (Dienstbehörde erster Instanz) mit Schreiben vom 12. April 1988 an die belangte Behörde mit dem Ersuchen heran, die gesamte private Vordienstzeit (17. Dezember 1950 bis 6. Jänner 1976) nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) zur Gänze anzurechnen, weil sie für die Ausübung der Funktion des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter für Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes von besonderer Bedeutung sei.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1989 teilte die belangte Behörde der Dienstbehörde erster Instanz mit, daß im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 12 Abs. 3 GG die Zustimmung zur Vollanrechnung dieser Vordienstzeiten nicht erteilt werde. Nach Auffassung des BKA sei der Beschwerdeführer seit 7. Jänner 1976 als Vertragslehrer, Berufsschullehrer bzw. Berufsschuldirektor-Stellvertreter tätig gewesen. Es sei anzunehmen, daß er sich in diesem langen Zeitraum die für seine Dienstobliegenheiten notwendigen Fertigkeiten habe aneignen können.
Mit Bescheid vom 7. März 1989 setzte die Dienstbehörde erster Instanz den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 28. Juni 1969 fest (bezugsrechtliche Stellung:
Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 11; nächste Vorrückung:
1. Juli 1989). Hiebei wurden sämtliche privaten Vordienstzeiten zur Hälfte, die im Dienstverhältnis zum Land Salzburg zurückgelegten Zeiten zur Gänze angerechnet. In einem Begleitschreiben zu diesem Bescheid begründete die Dienstbehörde erster Instanz die Ablehnung der Vollanrechnung der privaten Vordienstzeiten mit dem Hinweis auf das (im vollen Wortlaut mitgeteilte) Schreiben der belangten Behörde vom 21. Februar 1989.
In seiner Berufung begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung der privaten Vordienstzeit vom 1. Juli 1968 bis 6. Jänner 1976 (EDV-Ausbildung) zur Gänze. Er begründete dies im wesentlichen damit, die in dieser Zeit gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen hätten eine eminente Bedeutung für die Erfüllung seiner Aufgaben als Abteilungsleiter (Planung,
Zielsetzung und Ausführung der Lehreraus- und -fortbildung:
Veranstaltungsleitung; Einsatz als Fachexperte für
Softwareplanung und Hardwareprobleme am Institut: Vorteile für alle Abteilungen). Der genannte Zeitraum müsse als "Studienzeit" angesehen und eingestuft werden. Ein so spezifisches Wissen (wie es der Beschwerdeführer erworben habe), gepaart mit Erfahrungen könne man sich nur über einen längeren Zeitraum aneignen. Die Einbringung von Innovationen in die Lehrerfortbildung wäre ohne eine stete Auseinandersetzung mit der Hochtechnologie nicht möglich. Seine profunde Ausbildung für die Lehrerfortbildung sei österreichweit einmalig, sodaß Folgewirkungen einer Anrechnung nicht möglich seien.
Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine befürwortende Stellungnahme des Direktors des Pädagogischen Institutes des Bundes vom 17. März 1989 vor. Darin bestätigte der Direktor, die bei der N vom Beschwerdeführer erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Computertechnologie und in der Erarbeitung und Umsetzung geeigneter Schulungsmethoden seien von unmittelbarer Relevanz für die darauf folgende Tätigkeit als Lehrer an Berufsschulen gewesen. In diesen Zeitraum sei an diesen Anstalten der Aufbau der Computerschulung gefallen, zu dem der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorkenntnisse wesentliche Impulse habe beisteuern können. Gleiches gelte für seine Tätigkeit am Pädagogischen Institut. Neben der Organisation der Schulung für Berufsschullehrer sei zu beachten, daß auch das Institut selbst eine eigene Verwaltung mit Computertechnologie habe. Da die entsprechende Ausbildung der Mitarbeiter jedoch erst anlaufe, seien das Wissen und die Erfahrung des Beschwerdeführers sehr wesentlich. Der lange Zeitraum, der seit der privaten Vortätigkeit verstrichen sei, sei ohne Bedeutung, da diese grundlegenden Fertigkeiten unverändert weiter genützt werden könnten.
Im weiteren Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. April 1989 im einzelnen näher aus, welche Erfahrungen und Kenntnisse er während seiner Tätigkeit bei der N GesmbH erworben habe (Tätigkeit als Fachberater für Einzelorganisations-Systeme; Tätigkeit als EDV-Spezialist für Großhandel, Industrie, Finanzen und öffentliche Verwaltung; Tätigkeit als Verkaufsdirektor für Österreich in den Bereichen Großhandel, Industrie, Finanzen, öffentliche Verwaltung; Aufbau des EDV-Schulungsbereiches im N-EDV-Konzern; Aufbau der Bereiche für Pädagogik und Gesundheitswesen). Die in dieser Zeit erworbenen Kenntnisse würden bei Erfüllung der ihm als Abteilungsleiter gestellten Aufgaben täglich neu gefordert. Es handle sich um die Aneignung von "Spezialwissen", das durch die Berücksichtigung in den Lehrplänen der berufs- und allgemeinbildenden Schulen täglich aktualisiert werde. Eine Verringerung der besonderen Bedeutung sei nicht gegeben. Die jüngsten Änderungen der Lehrpläne für Köche und Kellner, Einzel- und Großhandelskaufmann (u.a. Hereinnahme von EDV-Bereichen) dokumentierten neue Tatbestände, die Berücksichtigung finden müßten. Auch die Aufnahme der "Informatik" im "APS-Bereich" müsse erwähnt werden. Seine Kenntnisse würden am Pädagogischen Institut abteilungsübergreifend genützt werden.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1989 legte der Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis des Amtes der Landesregierung vom 31. März 1988 vor. Demnach war der Beschwerdeführer als Lehrer in den Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) sowie in den Gegenständen Politische Bildung, Englisch, Betriebskunde und EDV eingesetzt. Berufsschuldirektor-Stellvertreter war der Beschwerdeführer an der Berufsschule für kaufmännische Lehrberufe und Drogisten Salzburg. Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei als Berufsschullehrer Leiter der Arbeitsgemeinschaften Englisch und EDV, als Berufsschuldirektor-Stellvertreter Leiter der Arbeitsgemeinschaft EDV für Berufsschulen gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. September 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 12 - insbesondere Abs. 3 - GG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 GG seien zu dem Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu prüfen gewesen. Es komme nur auf die Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg zum Zeitpunkt der Anstellung des Beschwerdeführers als Bundeslehrer (1. März 1988) an. Ab Beginn dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses habe der Beschwerdeführer die Funktion eines Abteilungsleiters am Pädagogischen Institut des Bundes bekleidet. Seine Tätigkeit umfaßte die Planung, Zielsetzung und Ausführung der Lehreraus- und -fortbildung sowie den Einsatz als Fachexperte für Softwareplanung und Hardwareprobleme am Institut. Die Ermittlungen hätten ergeben, daß es der Beschwerdeführer äußerst geschickt verstehe, die auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im EDV-Bereich gewonnenen Erfahrungen für seine (nunmehrige) Tätigkeit als Abteilungsleiter der Abteilung Berufsschulen nutzbar zu machen. Ebenso habe er sein Wissen in die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen einbringen können. Es bestehe kein Zweifel, daß die Vortätigkeit des Beschwerdeführers für die Unterrichtsgestaltung wertvoll und nützlich sei. Allein diese Umstände wie auch die Praxisbezogenheit seiner Tätigkeit, die nach den lehrplanmäßigen Bestimmungen ohnedies gefordert und als "normalmäßig" anzusehen seien, ließen die "besondere Bedeutung" im Sinne des § 12 Abs. 3 GG nicht als gegeben erscheinen. Die Erteilung eines praxisnahen Unterrichtes stelle vielmehr eine vom Lehrplan geforderte allgemein gültige und jedem Lehrer obliegende Aufgabe dar. Aus dem Berufungsvorbringen habe kein Hinweis dafür entnommen werden können, der Beschwerdeführer hätte ohne die strittige Vordienstzeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund nur mit beträchtlich geringerem Verwendungserfolg eingesetzt werden können. Im Zeitpunkt seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund habe der Beschwerdeführer bereits auf eine langjährige Lehrpraxis als Vertragslehrer, Berufsschullehrer bzw. Berufsschuldirektor-Stellvertreter zurückblicken können. Die von ihm erworbenen "fachpraktischen Kenntnisse" seien Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst gewesen. Diese Vorpraxis sei allenfalls für seine zunächst als Vertragslehrer ausgeübte Tätigkeit von besonderer Bedeutung gewesen, was jedoch hier nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre hindurch eine gleichwertige Beschäftigung im EDV-Bereich als Vertragslehrer und später eine mehrjährige Tätigkeit als Berufsschullehrer und Berufsschuldirektor-Stellvertreter ausgeübt. Im Rahmen seines seinerzeitigen Dienstverhältnisses zum Land Salzburg sei ihm (nur) ein Teil der Praxiszeit (nämlich die Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1974) zur Gänze für dieses Dienstverhältnis (Anmerkung: die Anrechnung erfolgte nach § 26 Abs. 2 Z. 7 des Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach § 12 Abs. 2 Z. 7 GG) angerechnet worden; hingegen sei eine Anrechnung dieser Praxiszeiten weder nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes noch nach § 12 Abs. 3 GG vorgenommen worden. Die Auswirkungen der (länger) zurückliegenden Praxiszeit auf den Verwendungserfolg als Bundeslehrer (Abteilungsleiter am Pädagogischen Institut) seien gegenüber der jahrelangen, dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangenen Tätigkeit als Vertragslehrer, Berufsschullehrer und Berufsschuldirektor-Stellvertreter in den Hintergrund getreten. Es könne nicht behauptet werden, der Erfolg des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter am Pädagogischen Institut des Bundes sei bei dieser Sachlage ohne Praxiszeit, jedoch unter der Voraussetzung, daß dieser Verwendung nur die erwähnte gleichartige Tätigkeit als Vertragslehrer, Berufsschullehrer und Berufsschuldirektor-Stellvertreter vorangegangen wäre, nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob die private Vordienstzeit des Beschwerdeführers bei der N GesmbH in der Zeit vom 1. Juli 1968 bis zum 6. Jänner 1976 gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages zur Gänze anzurechnen ist oder nicht.
§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 447/1990 lautet:
"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist."
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, für die Planung der Unterrichtserteilung komme der praktischen durch eigene Tätigkeit in der Wirtschaft erworbenen Erfahrung besondere Bedeutung zu. Daß diese Befähigung durch die Tätigkeit als Vertragslehrer (allein ohne die Vordienstzeit in der Privatwirtschaft) erworben werden könnte, sei realitätsfremd. Auch ein Studium könne diese Erfahrung nicht ersetzen, weil dies unweigerlich zu einer "Kopflastigkeit" der Theorie führen würde. Seine strittige Vortätigkeit in der Privatwirtschaft sei durch Schwerpunkte auf dem Gebiet der Planung und Beratung, durch eine außerordentliche Vielfalt, die Befassung mit einer Vielzahl von Wirtschaftssparten und dies jeweils "im Vorderfeld" der technologischen Entwicklung gekennzeichnet gewesen. Damit sei die strittige Vordienstzeit ganz allgemein für seine eigene Weiterbildung, aber auch für den Erwerb jener Fähigkeiten und Kenntnisse, die er jetzt dienstlich benötige und umsetze, von optimaler Bedeutung gewesen und habe eine entsprechende Auswirkung auf die Qualität seiner dienstlichen Leistungen gehabt. Die Voraussetzungen für die Vollanrechnung (und zwar für die gesamte strittige Vordienstzeit) seien daher gegeben.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, die belangte Behörde habe trotz seines Vorbringens keine näheren Feststellungen über die Art seiner Tätigkeit während der strittigen Vordienstzeit getroffen und nicht angegeben, welchen Einfluß sie dieser Vordienstzeit für die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers zumesse. Zwar gehe die belangte Behörde selbst davon aus, die in dieser Zeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse seien "für die Unterrichtsgestaltung wertvoll und nützlich". Die (dem zugrundeliegende) Abgrenzung zwischen der Bedeutung und der besonderen Bedeutung dieser Vordienstzeit sei jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe als Vertragslehrer Gelegenheit für den Erwerb jenes Leistungsniveaus gehabt, das er für seine nunmehrige Verwendung im Bundesdienstverhältnis benötige und auch unter Beweis gestellt habe, hänge von der Abgrenzung der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen Fähigkeiten und Kenntnissen, die nur im Rahmen der privatwirtschaftlichen Vordienstzeit und solchen, die zumindestens auch während der Zeit als Vertragslehrer hätten erworben werden können. Eine solche Abgrenzung habe die belangte Behörde gar nicht erst versucht. Hätte sie diesen Gesichtspunkt beachtet, wäre sie im Beschwerdefall zum Ergebnis gekommen, daß für die besondere Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Vertragslehrerzeit praktisch bedeutungslos, die strittige private Vordienstzeit jedoch von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 GG erkennt, kommt einer Vortätigkeit besondere Bedeutung dann zu, wenn sie für einen Verwendungserfolg ursächlich ist, der anderenfalls nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß eingetreten wäre. Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auszuüben hatte (vgl. u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = Slg. Nr. 8393/A, sowie vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0145).
Da die Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GG einerseits möglichst am Beginn des Dienstverhältnisses erfolgen soll, andererseits aber doch ein gewisser Beobachtungszeitraum notwendig sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen ist. Dadurch ist der Behörde ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die Einsetzbarkeit und die Qualität der Leistung des Beamten dahin zu prüfen, ob im öffentlichen Interesse vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035, vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0118, sowie vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0024).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, daß die besondere Bedeutung der strittigen privaten Vordienstzeit ausschließlich in bezug zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund zu beurteilen war.
Nach ständiger Rechtsprechung zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 12 Abs. 3 GG vor der Novelle BGBl. Nr. 747/1990 (mit dieser Novelle wurde § 12 Abs. 3 durch die Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich dahin ergänzt, daß nach § 26 Abs. 3 VBG zur Gänze berücksichtigte Zeiten bei gleicher Verwendung ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen sind) lassen völlig gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbediensteter in der Dauer mehrerer Jahre (die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind) die Bedeutung weiter zurückliegender (Praxis)Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bediensteter in den Hintergrund treten (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0120, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dies muß aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für lange zurückliegende (private) Vordienstzeiten gelten, wenn zwischen der (dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) unmittelbar vorangehenden mehrjährigen Vortätigkeit bei einer anderen Gebietskörperschaft und der nunmehrigen Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier: zum Bund) ein enger Sachzusammenhang besteht.
Dies trifft im Beschwerdefall aber zu.
Unbestritten hat der Beschwerdeführer nach seiner Beschäftigung bei der N GesmbH ab 7. Jänner 1976 bis einschließlich 30. Juli 1987 in seiner Verwendung als Berufsschullehrer bzw. Berufsschuldirektor-Stellvertreter eine Tätigkeit ausgeübt, für die diese Vorkenntnisse von Wichtigkeit waren (vgl. z.B. die Stellungnahme des Direktors des Pädagogischen Institutes vom 17. März 1989, aber auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Es ist auch unbestritten, daß der Beschwerdeführer in seiner insgesamt elfeinhalb Jahre (tatsächlich dauernden) Verwendung im Berufsschuldienst des Landes Salzburg einen bedeutsamen Schwerpunkt seiner Tätigkeit im EDV-Bereich gehabt hat (vgl. dazu z.B. das Dienstzeugnis des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 31. März 1988, die Stellungnahme des Direktors des Pädagogischen Institutes vom 17. März 1989 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1989 betreffend seine Leitertätigkeit von einschlägigen Arbeitsgemeinschaften). Ferner ist auch nicht strittig, daß der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes die Planung, Erarbeitung der Zielsetzung und Ausführung der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung sowie die Tätigkeit als Experte für Softwareplane und Hardwareprobleme an diesem Institut wahrzunehmen hat.
Davon ausgehend war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis dazu gelangte, daß zwischen dem langjährigen Berufsschuldienst des Beschwerdeführers im Land Salzburg und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter der Abteilung Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes ein enger fachlicher Zusammenhang besteht, der auch in der Einschätzung der Bedeutung der Berufsschulvordienstzeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund besondere Beachtung zu erfahren hat. Mit anderen Worten: Die belangte Behörde konnte bei dieser Sachlage im Beschwerdefall zutreffend davon ausgehen, daß die langjährige Verwendung des Beschwerdeführers als Berufsschullehrer im Landesdienst für seine Betrauung mit der Leitung der Abteilung Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes von ausschlaggebender Bedeutung war. Schon im Hinblick auf die lange Dauer dieser Vortätigkeit im Berufsschulwesen war es aber auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der strittigen privaten Vordienstzeit bei der N GesmbH keine besondere Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG für die am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter für die Berufsschulen beigemessen hat, ohne daß sie gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungen über den Inhalt der dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen anzustellen.
Wegen der von der belangten Behörde auf dem Boden des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffend gelösten Rechtsfrage erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel.
Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120232.X00Im RIS seit
20.11.2000