Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Juni 1992, Zl. KUVS-K2-370/5/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) bestraft, weil er sich am 10. April 1991 um 14.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges um 13.55 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Gasthaus Sch. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Strittig ist im Beschwerdefall die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese wurde von der belangten Behörde bejaht, weil der Beschwerdeführer im Gespräch mit den einschreitenden Gendarmeriebeamten nach deren als glaubwürdig angesehenen Zeugenaussagen einen orientierten Eindruck gemacht und "vernünftige, wenn auch knappe und auf seine Sturheit und ablehnende Haltung zurückzuführende Antworten" gegeben habe.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, daß dem Verwaltungsstrafverfahren ein Sachverständiger aus dem Fache der Psychiatrie beizuziehen gewesen wäre, weil bestimmte Indizien auf das Vorliegen einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 VStG hindeuteten. Mit diesem Vorbringen vermag er keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:
Die von ihm behauptete mangelnde Erinnerung an die Vorfälle vom 10. April 1991 läßt keinen zwingenden Schluß auf eine Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat zu. Ebensowenig aussagekräftig ist der von einem Geschädigten über den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall gewonnene Eindruck. Daß der Beschwerdeführer gegenüber dem Gendarmeriebeamten auf den Vorhalt der Beschädigung eines Gartenzaunes nicht eingegangen ist und lediglich erklärt hat, daß er den (anderen) Vorfall beim Gasthaus Sch. selbst regeln wolle, die Sache gehe die Gendarmerie nichts an, rechtfertigt gleichfalls nicht den Schluß auf eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist auf Grund des "Gutachtens" der ärztlichen Sachverständigen keineswegs davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht fähig gewesen sei, diese Aufforderung auch zu verstehen. Die Amtsärztin äußerte wohl in ihrer Stellungnahme vom 23. September 1991, daß es auf Grund des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers (zwei Cognac mit Cappy) in Verbindung mit vier bestimmten Medikamenten nicht ausgeschlossen sei, daß sich der Beschwerdeführer in einem Zustand befunden habe, in dem er nicht mehr imstande gewesen sei, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln; in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 11. Juni 1992, bei der der Beschwerdeführer keine konkreten Auskünfte über die von ihm am Tattag eingenommenen Medikamente geben konnte, gab sie jedoch an, sie vermöge "bezogen auf die Person des Beschuldigten ... aus dem bisher Festgestellten keine zwingenden Schlüsse zu ziehen." Steht nicht einmal fest, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich eingenommen hat, dann kann auch von einem psychiatrischen Sachverständigen keine verläßliche gutächtliche Äußerung über die gemeinsame Wirkung von Alkoholkonsum und Medikamenteneinnahme auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet werden. Wenn der Beschwerdeführer schließlich behauptet, beim Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Aktenlage keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Verletzung erkennen läßt, hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0254, und vom 24. März 1993, Zl. 91/03/0348) handelte die belangte Behörde daher nicht rechtswidrig, wenn sie bei der gegebenen Sachlage von der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Abstand nahm und von der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030044.X00Im RIS seit
12.06.2001