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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über den Antrag der F in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen die Salzburger Landesregierung, betreffend die Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0196, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Zur Zl. 92/06/0196 hatte die Einschreiterin gegen die Salzburger Landesregierung Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Vorstellung in einer Bausache (Baubewilligung) erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens entschied die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 5. Jänner 1993 über die Vorstellung der Einschreiterin. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluß vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0196, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung ein. Auf Grund der Beschwerde der Einschreiterin behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 93/06/0013, den genannten Bescheid der Landesregierung mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Zustellung ihrer Erledigung die Zuständigkeit schon auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen gewesen sei, der Bescheid sei zwar mit 5. Jänner 1993 datiert gewesen, aber dem Rechtsvertreter der Einschreiterin erst am 12. Jänner 1993 zugestellt worden. Die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes war der belangten Behörde am 8. Oktober 1992 zugestellt worden, die dreimonatige Frist war daher bereits am 8. Jänner 1993 abgelaufen. Die Einschreiterin stellte nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Dem Antrag der Wiederaufnahmewerberin war stattzugeben, weil die behördliche Maßnahme, nämlich der Bescheid vom 5. Jänner 1993, der die Klaglosstellung bewirkt hatte, nunmehr nachträglich behoben worden ist. Damit lagen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060113.X00Im RIS seit
20.11.2000