TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/24 91/06/0020

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1. des DS, 2. der MS und 3. der IS in X, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. November 1990, Zl. VIIa-410.353, betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K Aktiengesellschaft in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 16. März 1981 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes zur Unterbringung einer 20 (10)-KV-Innenraumschaltanlage bei ihrem seit dem Jahre 1980 bestehenden Umspannwerk X auf ihrem Grundstück Nr. 2224/1, KG X. Diese Fläche ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Sonderfläche (Versorgungsanlage) gewidmet; die Ausmaße des geplanten Baus betragen nach den vorgelegten Plänen 24,10 x 10,00 m zusätzlich einem Anbau für einen Stiegenaufgang im Ausmaß von 5,50 x 4,15 m.

Die Bezirkshauptmannschaft B (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft) beraumte über dieses Bauvorhaben eine mündliche Verhandlung für den 11. April 1989 an, zu der auch die Beschwerdeführer als Nachbarn unter ausdrücklicher Belehrung über die Bestimmung des § 42 AVG geladen wurden. In einem undatierten, am 10. April 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Schreiben der "Interessensgemeinschaft IS" erhob diese gegen das Vorhaben Einwendungen wegen befürchteter anlagen- und betriebsbedingter Beeinträchtigung durch Lärm und magnetische Feldstärken. In der mündlichen Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich befürchteter Lärmbelästigung und forderten die mitbeteiligte Partei zur Erbringung eines schriftlichen Nachweises auf, daß durch den Betrieb der bestehenden und der nunmehr geplanten neuen Anlage keine gesundheitlichen Gefahren entstehen würden. Nach Einholung eines Gutachtens eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen (zur Frage der möglichen Lärmbelästigung), weiters eines elektrotechnischen Amtssachverständigen (zur Frage, ob die Errichtung und der Betrieb der geplanten Anlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspreche und ob Beeinträchtigungen durch "elektrische Strahlungen" durch den Betrieb der Anlagen zu erwarten seien) und eines medizinischen Amtssachverständigen (hinsichtlich befürchteter gesundheitlicher Schädigungen durch das Auftreten magnetischer Felder durch elektrische Starkstromanlagen) beraumte die Bezirkshauptmannschaft mit Kundmachung vom 1. Februar 1990 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG eine weitere mündliche Verhandlung für den 15. Februar 1990 an. In dieser Verhandlung wurden infolge Verhinderung des elektrotechnischen und des amtsärztlichen Sachverständigen deren Gutachten samt jeweiligen Ergänzungen verlesen. Der elektrotechnische Amtssachverständige kam zum Ergebnis, daß die errechneten magnetischen Felder im Bereich der benachbarten Grundstücke (zwei Mikrotesla = 0,000002 Tesla) um mehrere Größenordnungen niedriger als die Wirkungsschwellen dieser Größen im menschlichen Körper (5 Millitesla = 0,005 Tesla) sei. Aus der einschlägigen Literatur gehe hervor, daß aufgrund derart schwacher Felder eine Wirkung auf den Organismus nach dem heutigen Stand des Wissens nicht denkbar sei, da im Körper wesentlichen stärkere Felder durch die Aktivität des Gehirns, der Herz- und der Skelettmuskulatur mit einem Frequenzspektrum bis zu 100 Hz - erzeugt würden. Der medizinische Amtssachverständige erachtete - gestützt auf eine aus dem Jahre 1987 resultierende Studie der WHO - sogar eine Belastung bis 50 Millitesla als für die menschliche Gesundheit ungefährlich und führte aus, daß aufgrund des heutigen Wissens durch magnetische Flußdichten von 2 Mikrotesla keine signifikanten biologischen Effekte bisher gesehen worden und daher auch nicht anzunehmen seien; eine Gesundheitsschädigung könne nicht vielmehr durch eine negative Erwartungshaltung (Kriterium der selbsterfüllenden Prophetie) eintreten. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige führte - gestützt auf Erhebungen bei der vergleichbaren Umspannanlage H - aus, daß der von dieser Schaltanlage im Gebäude entstehende Lärm im Nahbereich außerhalb des Objektes meßtechnisch nicht zu erfassen gewesen wäre und der Betrieb der geplanten Anlage im vorgesehenen Objekt in der Nachbarschaft keine Lärmgrenzwertüberschreitungen erwarten lasse (die übrigen Ausführungen bezogen sich überwiegend auf Auswirkungen durch den geplanten, jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Außentransformater der mitbeteiligten Partei). Ergänzend erstatteten der Amtssachverständige für Maschinenwesen sowie der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz je ein Gutachten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erachtete die bisher eingeholten Gutachten für unzureichend und forderte zusätzlich die Einholung eines umwelthygienischen Gutachtens durch Univ.Prof.Dr. M.

Mit Schreiben vom 24. April 1990 nahmen die Beschwerdeführer zum bisherigen Verfahrensergebnis, insbesondere zu den eingeholten Gutachten der Sachverständigen, Stellung: Zum maschinenbautechnischen Gutachten führten sie aus, daß es sich bei der durch den geplanten Außentransformator zu erwartenen Lärmimmission nicht um eine "Lärmstörung" sondern um eine "unzumutbare Lärmbelästigung" handle, in Wohngebieten der Geräuschpegel bei Nacht 35 dB nicht übersteigen dürfe, im vorliegenden Fall lediglich die Grundfläche der mitbeteiligten Partei als Sonderfläche ausgewiesen wäre, alle übrigen angrenzenden Flächen jedoch im Wohngebiet lägen. Zum elektrotechnischen Amtssachverständigengutachten führten die Beschwerdeführer aus, die Größe der auftretenden magnetischen Felder sei bloß gerechnet, nicht jedoch gemessen worden, biologisch vertretbar werde in der Natur ein Wert von 0,5 bis 1 Mikrotesla als oberster Wert angenommen, nicht jedoch ein Wert von 5 Millitesla. Zum medizinischen Amtssachverständigengutachten erklärten die Beschwerdeführer, der in diesem als Grenzwert genannte Wert von 50 Millitesla als gesundheitsgefährdend sei jedenfalls zu hoch. Die Beschwerdeführer beantragten nochmals die Einholung eines Gutachtens durch Univ.Prof.Dr. M, im Nichtstattgebungsfall die Ergänzung der bisher eingeholten Sachverständigengutachten, schließlich die Versagung der Baubewilligung.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft in Spruchabschnitt I. gemäß den §§ 31 und 32 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 (in der Folge Baugesetz) die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes auf der GP 2224/1 der KG X zur Unterbringung einer 20 (10)-KV-Innenraumschaltanlage beim bestehenden Umspannwerk der mitbeteiligten Partei unter diversen Auflagen, wies in Spruchabschnitt II. gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetz die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, soweit mit ihnen unzumutbare Belästigungen durch Lärm sowie gesundheitliche Gefährdungen durch das Einwirken von magnetischen Feldkräften geltend gemacht wurden, als unbegründet ab und verwies Einwendungen, mit denen Wertminderungen von benachbarten Grundstücken geltend gemacht wurden, auf den Rechtsweg, ordnete in Spruchabschnitt III. gemäß § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer an und verpflichtete nach Spruchabschnitt IV die mitbeteiligte Partei gemäß dem § 77 und 78 AVG zur Tragung näher bestimmter Verfahrenskosten. Begründend wurde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der eingeholten Gutachten der Sachverständigen zusammenfassend festgestellt, daß durch die Errichtung des geplanten Gebäudes beim gegebenen Abstand zu den Nachbargrundstücken gesundheitliche Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt würden. Auch könnten die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen diese Beurteilung nicht entkräften, da sie sich nicht auf den konkreten Fall bezögen. Auch werde durch das geplante Vorhaben das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs nicht beeinträchtigt und sei nach den Sachverständigengutachten weder eine ortsbildliche Beeinträchtigung zu erwarten noch mit sonstigen Emissionen bzw. gesundheitlichen Gefährdungen zu rechnen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führen die Beschwerdeführer aus, die zuständige Baubehörde erster Instanz sei nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern der Bürgermeister, weiters könnten befürchtete Lärmimmissionen im Hinblick auf ihre Gesundheitsgefährdung ausschließlich nur vom medizinischen (und nicht vom lärmschutztechnischen) Amtssachverständigen beurteilt werden, der medizinische Amtssachverständige habe jedoch lediglich zu den befürchteten negativen Einflüssen infolge elektrischmagnetischer Feldung Stellung genommen, nicht jedoch zu den behaupteten Lärmimmissionen. Weiters sei nicht festgestellt worden, wie weit der Transformator von den Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer entfernt sei; dies sei deswegen relevant, da der technische Amtssachverständige in seinem Lärmgutachten auch auf die Intensität der Immissionen unmittelbar an der Grundgrenze hätte eingehen müssen, erst dann hätte der medizinische Sachverständige mögliche Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus beurteilen müssen. Weiters hätte der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft auf die von den Beschwerdeführern befürchteten negativen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus eingehen und diesbezüglich die Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Aucht werde entgegen den Ausführungen im Bewilligungsbescheid durch die bewilligte Anlage das Interesse des Fremdenverkehrs (das im Gegenstand darin bestehe, daß Gäste und Benützer des nahegelegenen Camingplatzes ungestört ihren Urlaub und ihre Ferien verbringen könnten) infolge bewilligungsbedingter Lärmemissionen beeinträchtigt. Darüber hinaus hätte der Bewilligungsbescheid Auflagen hinsichtlich Bauzeit enthalten müssen und sei die Durchführung der Bauarbeiten in den Monaten Juli und August unzumutbar. Weiters sei der Bewilligungsbescheid auch deswegen rechtswidrig, da ungeachtet der vom Amtssachverständigen für Maschinenwesen erhobenen Forderung, die geplante Trafostation sei durch Abschirmungswände und eine schallabsorbierende trafoseitige Verkleidung oder durch den Einsatz eines lärmarmen Trafos bzw. Kombinationen von diesen zwei Möglichkeiten in der Weise auszuführen, daß in der ungünstigsten Betriebssituation der Anlage im Bereich der nächstgelegenen Nachbarobjekte bzw. bei den Wohnungen des Campingplatzes ein Beurteilungspegel im Sinne der ÖNORM S 5005 von 37 dB nicht überschritten werde, dies nicht im Bewilligungsbescheid berücksichtigt worden sei. Auch wäre für die Schaltanlage entgegen den Ausführungen der Baubehörde erster Instanz eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG u.a. auch der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 19. Juli 1990. Begründend wurde nach Zitierung des § 30 Abs. 1 Baugesetz zur Berufung der Beschwerdeführer ausgeführt, die Zuständigkeit der BH ergebe sich aus § 1 lit. e der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch LGBl. Nr. 21/1969 in der geltenden Fassung. Zum Berufungsvorbringen, daß das lärmtechnische Gutachten auch dem medizinischen Amtssachverständigen hätte vorgelegt werden müssen, sei festzustellen, daß im lärmtechnischen Gutachten ausgeführt worden sei, daß der im Gebäude entstehende Lärm im Nahbereich außerhalb des Objektes meßtechnisch nicht erfaßbar wäre. Daraus ergebe sich, daß die durch die Anlage im Gebäude verursachten Schallimmissionen in der Nachbarschaft im Vergleich zu ortsüblichen Schallimmissionen ohne Bedeutung seien, da sie im Bereich der ruhigeren Umgebungsgeräusche oder darunter lägen. Daher wäre der von der BH ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens getroffene Schluß durchaus zulässig, daß durch den Verwendungszweck des Bauwerkes jedenfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn nicht zu erwarten sei. Zur Einwendung, der lärmtechnische Amtssachverständige hätte auch auf die Intensität der Immissionen unmittelbar an der Grundgrenze eingehen und daher klären müssen, wieweit der Transformator von den Grundstücksgrenzen entfernt sei, wurde ausgeführt, daß den geplanten Transformator betreffende Einwendungen nicht Gegenstand diese Bauverfahrens seien. Soweit die Beschwerdeführer gesundheitliche Auswirkungen durch energietechnische Felder und erhöhtes Gesundheitsrisiko bzw. Krankheitsanfälligkeit bedingt durch den geplanten Transformator und die Freiluftanlage befürchten, erübrige sich in diesem, ausschließlich das Betriebsgebäude zur Unterbringung einer 20 (10)-KV-Innenraumanlage betreffende Betriebsgebäude ein weiteres Eingehen. Im übrigen verweise der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die von der WHO im Rahmen der den Environmental Health Criteria herausgegebenen Studie über Magnetic Fields (magnetische Felder). Danach seien durch die magnetischen Flußdichten von 2 Mikrotesla keine signifikanten biologischen Effekte anzunehmen. Diese Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen, die sich auch auf die geplante Anlage beziehe, müsse umsomehr für die in Betriebsgebäude untergebrachte 20 (10)-KV-Innenraumschaltanlage zutreffen, da die von dieser Anlage erzeugte magnetische Flußdichte jedenfalls geringer sei als die erzeugte Flußdichte der gesamten geplanten Anlage. Soweit die Berufung vorbringe, die Amtssachverständigen hätten "ihre" einschlägige Fachliteratur angeben müssen, sei festzustellen, daß es Aufgabe des Amtssachverständigen für Elektrotechnik gewesen war, die magnetische Feldstärke bzw. die magnetische Flußdichte zu MESSEN. Daß der Amtssachverständige sich darüberhinaus auf einschlägige Literatur (ohne diese zu zitieren) berufen und die Auswirkungen auf den menschlichen Körper beurteilt habe, könne nicht Aufgabe des Amtssachverständigen für Elektrotechnik sein. Im übrigen sei festzustellen, daß der vom Amtssachverständigen für Elektrotechnik angegebene Grenzwert von 5 Millitesla entsprechend der DIN VDE 0848, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1989) den maximal zulässigen Effektivwert bezeichne. In der vom Institut für Biophysik und Strahlenforschung Seibersdorf herausgegebenen Empfehlung im Februar 1988 (siehe Seite 179) werde ein Effektivwert von 0,5 Millitesla bei zeitlich unbefristeten Aufenthalt der Bevölkerung angegeben. Daraus ergebe sich, daß der vom Amtssachverständigen festgestellte Wert von 2 Mikrotesla jedenfalls weit unter den oben angeführten Grenzwerten liege. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr wären als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da mit diesen Einwendungen die Verletzungen anderer als im § 30 Abs. 1 Baugesetz genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet worden sei. Die Einwendungen betreffend Wertminderung des Campingplatzes seien auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen, da sich diese auf das Privatrecht stützten. Zur Berufungsausführung hinsichtlich Aufnahme der vom Amtssachverständigen für Maschinenbau geforderten lärmtechnischen Schutzmaßnahmen führt die belangte Behörde aus, diese Forderungen bezögen sich auf die neu geplante Trafostation im Freien, die aber nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens sei. Desgleichen sei im vorliegenden Verfahren die Frage unbeachtlich, ob für die Schaltanlage im neu zu errichtenden Gebäude eine Bewilligungspflicht nach dem Starkstromwegegesetz gegeben sei oder nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihren auf §§ 4, 6, 17 und 37 Abs. 4 Baugesetz gestützten Nachbarrechten verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Baubewilligungsverfahren ist das Mitspracherecht der Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat, wobei die eingetretene Präklusion sowohl der Berufungsbehörde als auch des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, und seither ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer rügen, zur Frage der zur erwartenden Lärmimmissionen hätte nicht nur der maschinenbautechnische sondern auch der amtsärztliche Sachverständige Stellung nehmen müssen; auch hätte die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht isoliert hinsichtlich der gegenständlich vorgesehenen Innenraumschaltanlage, sondern auch hinsichtlich der künftig beabsichtigten Einrichtung eines Außentransformators beurteilt werden müssen. Nach dem Stand der Wissenschaft entspreche die vom medizinischen Sachverständigen seiner Beurteilung zugrundegelegte gesundheitliche Unschädlichkeit der vom elektrotechnischen Amtssachverständigen errechneten (jedoch nicht gemessenen) magnetischen Flußdichte von ca. 2 Mikrotesla, es gehe jedoch aus einem von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Schreiben des Institutes für Biophysik und Strahlenforschung vom 16. April 1990 hervor, daß magnetische 50 Hz-Felder mit 2 Mikrotesla nicht in Wohngebieten tolerabel seien. Zur Beurteilung einer möglichen Gesundeitsgefährdung hätte ein "kompetenter Mediziner, wenn möglich ein Umwelthygieniker als Sachverständiger beigezogen werden" müssen.

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 idF LGBl. Nr. 47/1981 werden im § 30 Abs. 1 und 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er dem Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 12, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 Baugesetz ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143). Daraus ergibt sich zunächst, daß weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht. Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Baugesetz von Bedeutung. Dieser lautet im hier interessierenden Zusammenhang auszugsweise:

"(7) Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens 3 m entfernt sein.

(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt."

Es ist daher zunächst die Frage zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer eine Verletzung von Abstandsvorschriften wirksam geltend gemacht haben. Gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AVG können nämlich im Falle einer mündlichen Verhandlung Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden; in diesen Fällen wird angenommen, daß diese Beteiligten dem jeweiligen Vorhaben, welches den Gegenstand der Verhandlung bildet, zustimmen.

Die zu den mündlichen Bauverhandlungen vom 11. April 1989 und 1. Februar 1990 unter Bekanntgabe des Gegenstandes und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführer brachten im hier maßgebenden Zusammenhang vor, daß mit der geplanten Errichtung eines Gebäudes zur Unterbringungen einer 20 (10)-KV-Innenraumanlage unzumutbare Belästigungen durch Lärm sowie gesundheitliche Gefährdungen durch die Einwirkungen magnetischer Feldkräfte verbunden seien. Den Einwendungen der Beschwerdeführer kann aber nichts entnommen werden, was eine Deutung dahingehend zuließe, daß sie die Einhaltung größerer Abstände forderten, zumal sie nicht einmal in ihrer Berufung größere Abstände gefordert haben. Daß aber ein allgemeines Vorbringen in Richtung unzumutbare Lärmerregung - noch dazu unter Hinweis auf die Flächenwidmung - nicht als Eventualbegehren auf Festsetzung größerer Abstände gemäß § 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 6 Baugesetz auszulegen ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zu § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung ergangenen Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 90/06/0025 dargelegt.

Da die Beschwerdeführer Nachbarrechte im Sinne des § 30 Abs. 1 BauG nicht geltend gemacht haben und die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände keine subjektiv öffentliche Rechte im Sinne der hier allein maßgebenden Bestimmungen des Baugesetzes sind, wurden die Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde ihre Einwendungen abgewiesen hat, in ihren Rechten nicht verletzt.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Dies Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 44 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060020.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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