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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen der Werbung von Parteien durch dritte Personen bzw. der Erbringung von Leistungen für die Zuführung von ParteienSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) hat mit Erkenntnis vom 20. November 1989, Z Bkd 28/89-11, infolge Berufung des Kammeranwaltes gegen das (im zweiten Rechtsgang ergangene, abermals freisprechende) Erkenntnis des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 15. Dezember 1988, Z D 12/87, zu Recht erkannt, daß der Beschwerdeführer schuldig sei,
"sich im Jahr 1986 und 1987 durch (E.S.) zu Vertretungen angeboten und durch ihn Parteien geworben sowie dem Genannten für die Zuführung von Parteien Leistungen erbracht zu haben".
Die OBDK erblickt in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die §§46 und 48 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S. 476, und verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von S 50.000,-- und den Ersatz der Verfahrenskosten beider Instanzen.
1.2. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die OBDK im wesentlichen aus:
"Vizeleutnant (E.S.) überbrachte von ihm gesammelte, Mitglieder des ÖAMTC betreffende Schadensfälle aus Verkehrsunfällen dem Obmann der Sektion Graz dieses Autofahrerklubs, Hofrat Dr.(H.). Dieser teilte dann die Fälle auf eine kleine Zahl von Rechtsanwälten auf, zu denen auch der Beschuldigte gehörte und die sich daraufhin mit dem von (S.) geworbenen Unfallsbeteiligten in Verbindung setzten, auf die Empfehlung des ÖAMTC hinwiesen und ein Vollmachtsformular zur Unterfertigung beilegten. Die von (S.) verzeichneten 'Spesen' wurden von den Anwälten im Wege der Refundierung - die von den Anwälten paraphierten Spesenrechnungen wurden zunächst von der Sektion Graz an (S.) überwiesen - bezahlt.
Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Aktenvermerke vom 10. September und 22. Oktober 1986, in denen obige Vorgangsweise teilweise im Beisein des Disziplinarbeschuldigten bzw. in Anwesenheit seiner Söhne und zugleich Konzipienten festgehalten wurde, weisen unmißverständlich darauf hin, daß es bei den Zahlungen der Rechtsanwälte für (S.) primär nicht um den Ersatz von Barauslagen oder Spesen gegangen ist, sondern um die Entlohnung für (S.). Es heißt im Aktenvermerk vom 22. Oktober 1986: 'Anschließend bringt Vzlt. (S.) den Akt zu dem von Hofrat Dr. (H.) beauftragten' (sic!) 'Anwalt. Bei der Übergabe desselben vereinbart (S.) das ihm für seine Mühewaltung ... von diesem Anwalt zu entrichtende Honorar
...'
Hiedurch ist erwiesen, daß an (S.) jeweils ein Honorar für seine 'Mühewaltung' und nicht ein Spesenersatz geleistet wurde. Auf Grund der beiden Aktenvermerke vom 10. September und 22. Oktober 1986 besteht sonach kein Zweifel, daß die Vertretung von Mitgliedern des ÖAMTC von einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten, die Hofrat Dr. (H.) zusammengestellt und von denen er von Fall zu Fall einen ausgewählt hat, besorgt wurde; ferner, daß (S.) für das Zuführen von Klienten von diesen Anwälten, darunter auch vom Disziplinarbeschuldigten auf dem Umweg über die Zahlstelle Sektion Graz entlohnt wurde.
Daß namentlich auch der Beschuldigte - entgegen seiner hartnäckig leugnenden Verantwortung - in diese Tätigkeit (des S.) eingebunden war, ergibt sich mit voller Klarheit erstens aus der Korrespondenz in der Causa (I., D. und A.E.) (Brief der Rechtsanwälte DDr. F.(G.) und Dr. F.(G.) jun. vom 26. Jänner 1987, Antwort des Beschuldigten vom 27. Jänner 1987 und Brief des Beschuldigten an (I.E.) vom 22. Jänner 1987), zweitens aus dem Schreiben des Beschuldigten an den Klubsekretär (L.) vom 27. Jänner 1987, in welchem er unter Bezugnahme auf seine Korrespondenz mit Dres.(G.) und Frau (E.) eine Photokopie 'der Spesenabrechnung des (E.S.)' übersendet, sowie drittens aus den jeweils 'An die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hannes Stampfer' adressierten 'Spesenabrechnungen' (des S.) in den Causen (G.M.) (26. November 1986), (B.R.) (2. Jänner 1987) und (A.S.) (15. Jänner 1987).
(S.) hat in der Erwartung der ihm regelmäßig von den Anwälten bezahlten Entlohnung die Klienten aufgesucht und angeworben. Auf welche Art und Weise (S.) dabei zu Werk ging, zeigt der Brief der Rechtsanwälte Dr. (A.E.) und Dr. (M.E.) an den Beschuldigten vom 15. Mai 1985. Darnach wurde die Landesbedienstete (F.G.) zu Ostern 1985 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und in das Landeskrankenhaus Wagna eingeliefert. 'Bereits zwei Tage nach dem Unfall, wo Frau (G.) unfallsbedingt noch kaum richtig ansprechbar war, sei ein gewisser Herr (S.) am Krankenbett erschienen, der sich als Vorstandsmitglied des ÖAMTC Steiermark auswies und ihr ein - in Ablichtung beiliegendes - Visitenkärtchen übergab und eine Blanko-Vollmacht mit üblichem Anwaltstext zur Unterfertigung vorhielt. Dies mit dem dringlichen Bemerken, daß durch diese Vollmacht ihre sämtlichen Schmerzensgeldansprüche - ohne daß ihr Anwaltskosten entstehen - abgewickelt werden. Herr (S.) nannte bezüglich der zu unterfertigenden Vollmacht noch keine Namen der Anwaltskanzlei, er werde den Besten aussuchen, der zur gegnerischen Versicherung gute Verbindungen habe.' Soweit ein wörtliches Zitat aus dem Brief der Rechtsanwälte Dr. (A.) und Dr. (M.E.), den der Beschuldigte, wie aus dem darauf befindlichen Stampiglienabdruck seiner Kanzlei hervorgeht, erhalten hat. Diese schon 1985 an ihn gelangte - aufschlußreiche - Mitteilung hielt den Beschuldigten nicht ab, sich noch Ende 1986 und im Jahr 1987 nachweisbar in 'Spesenabrechnungen' mit (E.S.) einzulassen (siehe die oben aufgewiesenen Abrechnungen in den Sachen (M., R., S. und E.)).
Umfang und Ausmaß der Beteiligung des Beschuldigten an den Schlepperdiensten (des S.) ergeben ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des §46 RL-BA. Nach dieser Bestimmung darf ein Rechtsanwalt nicht durch dritte Personen Parteien werben. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Beschuldigte selbst am Beginn der Disziplinarverhandlung am 20. November 1987 den (S.) als einen 'Schlepper' bezeichnet hat, allerdings 'für den Klub'. Das erwiesene disziplinäre Verhalten stellt aber auch eine Verletzung des §48 RL-BA dar, weil es dem Anwalt untersagt ist, für die Zuführung von Parteien Leistungen in Aussicht zu stellen oder zu erbringen. Unter 'Leistung' ist alles zu verstehen, was für die Schlepperdienste in Aussicht gestellt und bezahlt wird. Selbst wenn nur reine Barauslagen ersetzt worden wären, hätte dies bereits eine Verletzung des §48 RL-BA dargestellt (Bkd 21/88). Gegenständlichenfalls wurden jeweils für das Zuführen von Klienten an (S.) Leistungen erbracht und mittels einer laufenden derartigen Geschäftsabwicklung immer wieder von neuem für die Zukunft in Aussicht gestellt (nochmals Bkd 21/88).
Der Hinweis des Beschuldigten, er sei weder mit dem Inhalt der Aktenvermerke vom 10. September bzw. 22. Oktober 1986 einverstanden gewesen noch habe er selbst Spesenabrechnungen unterfertigt, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil dieser Einwand durch die im Rahmen seiner Kanzlei geübte Praxis widerlegt ist (siehe oben) und er, soweit diese durch seine Konzipienten gepflogen wurde, hiefür einzutreten hat (siehe §34 RL-BA). Selbst wenn es wirklich nur um eine verpönte Tätigkeit seiner beiden Söhne und Konzipienten gehandelt hätte, so hätte er sie im Rahmen der ihm obliegenden Aufsichtspflicht (nochmals §34 RL-BA) abstellen müssen, zumal ihm die Schleppertätigkeit (des S.) aus der von ihm geführten Korrespondenz mit den Doktoren (E.) und (G.), mit (I. E.), mit dem Klubsekretär (L.) und nicht zuletzt nach seiner eigenen Einlassung in der Disziplinarverhandlung am 20. November 1987 (siehe oben) bekannt war."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, sie gehe von den Feststellungen der Disziplinarbehörde erster Instanz ab und ändere diese Feststellungen ohne Wiederholung der Beweise willkürlich in das Gegenteil. Es widerspreche den Denkgesetzen, aus der Korrespondenz in der Causa E. mit Dr. G. abzuleiten, daß der Beschwerdeführer an der Schleppertätigkeit des S. beteiligt gewesen sei. Gerade aus diesem Briefwechsel gehe eindeutig hervor, daß er nicht aufgrund der Tätigkeit des S., sondern über Ersuchen der Sektion Graz des ÖAMTC eingeschritten sei und deren vermeintliches Mitglied um Genehmigung von Schritten seiner Kanzlei ersucht habe; nachdem dies nicht erfolgt sei, habe er sämtliche Vertretungshandlungen sofort unterlassen. Die Disziplinarbehörde erster Instanz habe in beiden freisprechenden Erkenntnissen mehrfach festgestellt, daß gerade der Beschwerdeführer aus Standesrücksichten darauf beharrt habe, daß ein Kontakt von Schleppern (S.) zu Anwälten unterbunden werden solle. Der Beschwerdeführer habe auch aus diesem Grunde die vom Klubsekretär der Sektion Graz des ÖAMTC unterschobenen Gedächtnisprotokolle abgelehnt. Auch die Feststellungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Spesenabrechnungen für S. seien völlig willkürlich; richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, daß er diese Abrechnungen zurückgewiesen und keine einzige Spesenabrechnung honoriert habe. Die belangte Behörde übergehe auch, daß er anläßlich eines Schreibens des Vizepräsidenten des ÖAMTC betreffend Schlepperdienste für verschiedene Anwälte - seine Kanzlei sei dabei nicht betroffen gewesen - den Präsidenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer davon unterrichtet habe und daß er, wie im Disziplinarerkenntnis erster Instanz festgestellt wurde, versucht habe, diese Übelstände abzustellen, womit sich das angefochtene Erkenntnis überhaupt nicht auseinandersetze. Willkür sei der belangten Behörde auch deshalb anzulasten, weil in den entscheidenden Punkten seine Aussagen nicht berücksichtigt worden seien. Dies und der Umstand, daß die Verhandlung vor der belangten Behörde abgeführt wurde, ohne ihn anzuhören, obwohl er schriftlich mitgeteilt habe, daß es ihm aus Krankheitsgründen unmöglich sei, zur Verhandlung zu erscheinen, verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gehör.
Die belangte Behörde sei somit leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen und habe "den korrekt festgestellten Sachverhalt der ersten Instanz" außer acht gelassen.
4.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die §§46 und 48 RL-BA 1977.
§46 RL-BA 1977 lautet:
"Der Rechtsanwalt darf sich nicht zu einer Vertretung anbieten oder durch dritte Personen Parteien werben, im besonderen niemandem Werbematerial oder Vollmachten für unbekannte Auftraggeber überlassen."
Gegenstand dieses Verbotes sind - wie sich aus dem Wortlaut ergibt - drei Tatbestände, nämlich das Sich-Anbieten zu einer Vertretung (1. Tatbestand), die Vertretungswerbung von Anwälten unter Benützung dritter Personen (2. Tatbestand) und die Überlassung von Werbematerial und Vollmachten für unbekannte Auftraggeber (3. Tatbestand); im vorliegenden Fall ist der erste Tatbestand offenkundig nicht präjudiziell, angewendet wurde von der belangten Behörde somit nur der zweite und (allenfalls) der dritte Tatbestand.
§48 RL-BA 1977 lautet:
"Dem Rechtsanwalt ist es jedenfalls untersagt, für die Zuführung von Parteien Leistungen in Aussicht zu stellen oder zu erbringen."
4.3. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Gegen §46 zweiter und dritter Tatbestand sowie gegen §48 RL-BA 1977 wurden Bedenken nicht vorgebracht, solche sind auch im Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht enstanden.
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes verletzt worden sein, was nur zuträfe, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes käme nur in Frage, wenn der belangten Behörde Willkür anzulasten wäre.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985).
Dieser Vorwurf wird der belangten Behörde vom Beschwerdeführer tatsächlich gemacht. Der Verfassungsgerichtshof kann der Beschwerde jedoch nicht beipflichten. Nach Lage des Falles sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt, der OBDK entgegenzutreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf die schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Diszplinarbeschuldigten im Administrativverfahren, und des hieraus gewonnenen Eindrucks in freier Würdigung der Beweisergebnisse zur Ansicht gelangte, daß er an den Aktivitäten des Werbers S. und der mit diesem gepflogene Abrechnung beteiligt war. Es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die belangte Behörde auf das dem Beschwerdeführer angelastete disziplinäre Verhalten schloß, zumal der Beschwerdeführer auch als Funktionär des ÖAMTC tätig war, die Besprechung, die zu den Aktenvermerken vom 10. September 1986 und vom 22. Oktober 1986 führte - auch wenn er sich nachträglich von diesen distanziert - jedenfalls zum Teil in seiner Gegenwart und in seiner Kanzlei stattfanden und aus mehrfachen Korrespondenzstücken eindeutig ersichtlich ist, daß durch Monate die inkriminierten Werbungen dazu führten, daß von seiner Kanzlei Aufträge übernommen wurden; insbesondere war seine Kanzlei auch an der Abrechnung des Werbers S. beteiligt, wie sich aus Paraphen auf den Belegen und der im Administrativakt enthaltenen Korrespondenz ergibt. Der Beschwerdeführer, der selbst im Verfahren mehrfach bekundete, daß er unzulässigen Schlepperdiensten durch S. entgegengetreten sei, ist jedenfalls in die standeswidrigen Vorgänge in einer Weise involviert, daß der Verfassungsgerichtshof sich nicht in der Lage sieht, der belangten Behörde anzulasten, bei der Sachverhaltswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen zu haben.
Die Beschwerdevorwürfe treffen somit nicht zu.
4.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B133.1990Dokumentnummer
JFT_10089775_90B00133_00