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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §12a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. März 1993, Zl. II c/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen H abgewiesen. Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer eine vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20 b AuslBG (idF der Novelle, BGBl. Nr. 450/1990) erworben. Diese endete gemäß § 20 b AuslBG spätestens 4 Wochen nach der laut Angabe des Beschwerdeführers am 22. März 1993 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit begründet, bei plötzlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergebe sich auch für sein Unternehmen ein nicht wiedergutzumachender Schaden: der Arbeitsplatz könnte nicht mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden, weil es solche Arbeitnehmer mit den künstlerischen und technischen Fähigkeiten des beantragten Ausländers nicht gebe und ein Teil des Betriebes des Beschwerdeführers eingestellt werden müßte.
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu diesem Antrag abgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dieser Antrag konnte (im Beschwerdefall) schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden könnte.
Dies gälte auch für den Fall, daß die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20 b AuslBG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durch Zeitablauf erloschen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 mit § 20 b AuslBG eine Provisorialmaßnahme ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die auf das Verwaltungsverfahren beschränkt ist. Sie hat ausschließlich den Zweck, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1462 BlgStenProtNR 17. GP zu Punkt 3.
Verfahrenserleichterungen, Seite 3, rechte Spalte. Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung dieser Bestimmung für § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1992, G 330-333/91). Daher kann die vorläufige Berechtigung nach § 20 b AuslBG in ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht durch die Provisorialmaßnahme nach § 30 Abs. 2 VwGG weiter verlängert werden. Aus der Sicht des § 30 Abs. 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtsfolge nach § 20 b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090019.A00Im RIS seit
20.11.2000