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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer nicht anwaltlich unterfertigten Eingabe betreffs verschiedene, nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fallende Anträge; keine Zuständigkeit zur Behandlung von Strafanzeigen; Nichterschöpfung des administrativen Instanzenzuges; Versäumung der BeschwerdefristSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter stellte in seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten - näher begründeten - Eingabe vom 3. November 1990 an den Verfassungsgerichtshof das folgende
"Begehren: Ich, R G, Eigentümer des Rindbichlgutes, im Bestande der Bewirtschaftung bis zum Wegbau, in der KG Schied / Großarl, begehre die Anerkennung meines von mir und meinem Vater ununterbrochen bewirtschafteten Flächenanteiles GP 51 der KG Schied / Großarl, sowie der zivilrechtlich gültig abgeschlossenen Grundtäusche, nebst der in Verhandlungen vom 13.4.1974 und dem Ringtausch vom 21.8.1974 festgeschriebenen Vereinbarungen. Gleichzeitiges Begehren ist die einwandfreie Vermessung bzw. Vermarkung des Güterweges, einschließlich der Festschreibung der laufenden Erhaltung der Stützmauer durch den Wegerhalter, wie einer rechtlich tragbaren Abrechnung des Güterweges und die unanfechtbare Verbücherung meiner Liegenschaft Rindbichlgut, KG Schied, zur rechtlichen Absicherung der mir nachfolgenden Eigentümer. Dies ist ein rechtliches Anliegen, ein Anliegen an den Rechtsstaat Österreich, eine durch die Mitwirkung der Salzburger Landesregierung, Abtlg. IV b, verursachte Verfeindung bäuerlicher Nachbarschaft, auch wieder mit amtlichen Zutun zu befrieden. Wesentliche Voraussetzung hiefür ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Unhaltbarkeit des amtlichen Bescheides vom 7.3.1974, sowie der danach amtlich verfügten Maßnahmen der Landesregierung erkennt, diese auch widerruft, somit meine bürgerlichen Rechte wahrnimmt und die Strafverfolgung jener beantragt, welche in Verkennung der Amtsgewalt falsche Handlungen zu meinem Nachteil setzten."
2. Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über derartige Anträge zu entscheiden. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof nicht zur Behandlung von Strafanzeigen befugt (s. etwa VfSlg. 11071/1986, 11381/1987, 11513/1987, VfGH 26.9.1989 B883/89).
Sollte der letzte Absatz des oben wiedergegebenen "Begehrens" des Einschreiters (auch) dahin zu verstehen sein, daß damit die Aufhebung des in der Eingabe zitierten Bescheides der "Agrarbehörde I. Instanz" vom 7. März 1974 begehrt wird (dieser Bescheid wurde dem Einschreiter nach seinem Vorbringen an eben diesem Tag verkündet), so wäre die Beschwerdeführung, da beim Verfassungsgerichtshof auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, gegen verwaltungsbehördliche Bescheide gerichtete Beschwerden gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden können, jedenfalls unzulässig.
Die Eingabe war somit zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und b VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1235.1990Dokumentnummer
JFT_10089775_90B01235_00