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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des F in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juli 1992, Zl. 676.035/6-2.5/90, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 1993 übersandte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Stellungskommission des Militärkommandos Oberösterreich, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer mit Beschluß der Stellungskommission für untauglich befunden wurde. Der Beschwerdeführer betrachtet sich durch diesen nach Beschwerdeeinbringung ergangenen Beschluß als klaglos gestellt.
Der Beschwerdeführer kann, weil er nunmehr für untauglich befunden wurde, nicht mehr in das Bundesheer einberufen werden. Er hat damit bereits durch den Beschluß der Stellungskommission jene Rechtsstellung erlangt, die er mit seinen durch den angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag angestrebt hat. Damit liegt der Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (siehe den einen gleichgelagerten Fall betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0005, mit weiterem Judikaturhinweis). Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.
Da die Beschwerde nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110200.X00Im RIS seit
20.11.2000