TE Vwgh Beschluss 1993/6/29 92/11/0200

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des F in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juli 1992, Zl. 676.035/6-2.5/90, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 1993 übersandte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Stellungskommission des Militärkommandos Oberösterreich, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer mit Beschluß der Stellungskommission für untauglich befunden wurde. Der Beschwerdeführer betrachtet sich durch diesen nach Beschwerdeeinbringung ergangenen Beschluß als klaglos gestellt.

Der Beschwerdeführer kann, weil er nunmehr für untauglich befunden wurde, nicht mehr in das Bundesheer einberufen werden. Er hat damit bereits durch den Beschluß der Stellungskommission jene Rechtsstellung erlangt, die er mit seinen durch den angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag angestrebt hat. Damit liegt der Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (siehe den einen gleichgelagerten Fall betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0005, mit weiterem Judikaturhinweis). Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.

Da die Beschwerde nicht durch formelle Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. die Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110200.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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