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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. April 1993, Zl. MD-VfR-B XXI-4/93, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. April 1993 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin "vom 10. April 1991 um Baubewilligung für einen Zubau auf der Liegenschaft W, P-Straße 38," unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft ist, anzuschließen.
Zufolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1986, Zl. 86/05/0064, BauSlg. Nr. 680).
Konnte ein Antragsteller dem Gesetz entnehmen, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein mußte, so muß die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen, vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. März 1960, Slg. N. F. Nr. 5224/A).
Die von der Behörde erster Instanz eingeräumte zweiwöchige Frist zur Beibringung der Zustimmung des Grundeigentümers war unter diesem Gesichtspunkt nicht unangemessen, weshalb die Zurückweisung des Bauansuchens wegen Unterbleibens der Vorlage des in Rede stehenden Beleges des Bauansuchens dem Gesetz entspricht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann die Beschwerdeführerin daher auch nicht mit ihrem Hinweis darauf begründen, es treffe sie kein Verschulden daran, "daß ein neuer Flächenwidmungsplan in Ausarbeitung steht und daher die weitere Grundeigentümerin, die MA 28, derzeit keine Unterfertigung der Einreichpläne vornehmen kann", weil weder im § 63 Abs. 1 lit. c der BO für Wien noch im § 13 Abs. 3 AVG eine Bedachtnahme auf derartige Gründe vorgesehen ist. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, die in Rede stehende verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne der Beschwerdeausführungen derart "extensiv" zu "interpretieren", daß sie dem Antrag der Beschwerdeführerin, "die Vorlagefrist auf unbestimmte Zeit erstrecken zu wollen", Rechnung zu tragen gehabt hätte, zumal in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides daran zu erinnern ist, daß die Rechtskraft eines ein Ansuchen um Baubewilligung zurückweisenden Bescheides einem künftig ordnungsgemäß belegten Bauansuchen nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 86/05/0120, zitiert bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 175, E Nr. 41). Entgegen der abschließend geäußerten Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde sohin den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid nicht "dahingehend abändern müssen, daß die Erstbehörde uns aufträgt, die Zustimmung der MA 28 dann nachzuweisen, bis die MA 28, im Einvernehmen mit der MA 18, hiezu in der Lage ist".
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidVerbesserungsauftrag BejahungFormgebrechen behebbare BeilagenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristBaubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheFormgebrechen behebbare BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050127.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010