TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/29 93/11/0094

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. März 1993, Zl. IIb2-K-2629/5-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis einschließlich 30. September 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer am 19. September 1992 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Darin liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, die wiederum auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließen lasse. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 1991 im Zusammenhang mit zwei Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung für vier Wochen bzw. für acht Monate entzogen worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, am 19. September 1992 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Er stellt zwar nicht in Abrede, der Aufforderung eines Gendarmeriebeamten zur Ablegung einer Atemluftprobe keine Folge geleistet zu haben. Er bringt aber vor, daß er darüber hätte informiert werden müssen, daß er im Verdacht gestanden sei, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben; erst durch eine entsprechende Information wäre er in die Lage versetzt worden, zu entscheiden, ob er der Aufforderung nachkommen oder die Durchführung der Atemluftprobe verweigern soll. Solange dem Betroffenen die Sachlage nicht klar sei, bestehe auch keine Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe.

Der Beschwerdeführer kann damit die - in Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG gewonnene - Annahme der belangten Behörde, er habe ein Alkoholdelikt begangen, nicht erschüttern. Der Beschwerdeführer selbst führt in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde u.a. aus, daß er ungefähr eine Stunde vor der Verweigerung der Atemluftprobe ein Kraftfahrzeug gelenkt und daß er unmittelbar vor der Aufforderung Alkohol (in Form von Schnaps) zu sich genommen habe. Er stellt auch nicht in Abrede, daß er dem Gendarmeriebeamten gegenüber Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe. Damit bestreitet er in Wahrheit nicht, daß die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 vorgelegen sind. Eine Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe wird vom Gesetz nur im Zusammenhang damit geregelt, daß eine Person im Verdacht steht, eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Dies mußte dem Beschwerdeführer als Inhaber einer Lenkerberechtigung auch bewußt sein. Es bedurfte daher gar keiner ausdrücklichen Ausführung des Gendarmeriebeamten über das Vorliegen dieser Verdachtsmomente. Der Vergleich des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zur Bezahlung eines "Organstrafmandates" ist schon deswegen verfehlt, weil eine solche Maßnahme wegen verschiedenster Verwaltungsübertretungen zur Anwendung gelangen könnte, während die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nur aus dem einzigen Grund der Beweissicherung im Zusammenhang mit einer vermuteten Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausgesprochen werden darf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110094.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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