TE Vwgh Beschluss 1993/6/29 AW 93/06/0025

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 6. Mai 1993, Zl. II - 2117/93, betreffend Erteilung der Baubewilligung für einen Pferdestall, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die vorliegende (zu hg. Zl. 93/06/0132 protokollierte) Nachbarbeschwerde macht im wesentlichen geltend, daß die von den erstmitbeteiligten Parteien beabsichtigte Errichtung eines Pferdestalles im Wohngebiet iS des § 14 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes unzulässig sei.

Mit der Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden; dieser Antrag wird damit begründet, daß mit der Errichtung des Bauwerkes "endgültige Tatbestände" geschaffen würden, deren Rückgängigmachung "bekanntlich" größte Schwierigkeiten mit sich bringe. Die Bauwerber könnten ihre Pferde wie bisher anderweitig unterbringen und erlitten daher im Vergleich zum Beschwerdeführer keinen besonderen, ins Gewicht fallenden Nachteil. Der Beschwerdeführer wäre indessen den "relevierten Immissionen voll ausgesetzt".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, daß mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligten Parteien für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), daß die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm aufgrund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätten die mitbeteiligten Bauwerber im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen (vgl. auch den bei einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt ergangenen Beschluß vom 14. Mai 1993, AW 93/06/0018).

Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060025.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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