TE Vfgh Beschluss 1991/2/25 B77/91

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den "Widerruf der Auszahlungen der Bezüge" mangels eines konkreten Sachverhaltes und eines konkret gestellten Begehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer gegen "die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - nämlich den Widerruf der Gehaltszahlungen bzw. die Einstellung derselben"; er begehrt, "den Widerruf der Auszahlung der Bezüge durch die belangte Behörde verfassungswidrig zu erklären und auszusprechen, daß hiedurch eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers stattgefunden hat".

Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerde (: der "Antrag") ua. die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Die vorliegende Beschwerde (nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG) enthält weder eine Darstellung des ihr zugrundeliegenden Sachverhaltes noch ein bestimmtes Begehren. Zwar wird in der Beschwerdeschrift der Ausspruch beantragt, daß durch den "Widerruf der Auszahlung der Bezüge" eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten stattgefunden hat, es werden jedoch die gerügten Verwaltungsakte in keiner Weise inhaltlich und zeitlich ausreichend konkretisiert. Vielmehr fehlt die (bei einer Beschwerde nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG erforderliche) klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll.

Die Beschwerde entspricht somit nicht den Anforderungen des §15 Abs2 VerfGG, ist einer Mängelbehebung nicht zugänglich und war somit zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Diese Beschlüsse konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B77.1991

Dokumentnummer

JFT_10089775_91B00077_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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