TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/29 92/08/0046

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L92109 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BehindertenG Wr 1986 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Dezember 1991, Zl. MD-VfR - K 18/91, betreffend Pflegegeld nach dem Wiener Behindertengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hatte dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0553, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1990, mit dem der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. April 1990 erhobenen Berufung keine Folge gegeben worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurden ergänzende Erhebungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gepflogen und ihr zu den diesbezüglichen Ergebnissen Parteiengehör eingeräumt.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid wurde das der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2. November 1982 zuerkannte Pflegegeld gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 Z. 3 Wiener Behindertgesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16 eingestellt und ihr gemäß § 36 Abs. 1 des Wiener Behindertengesetzes die Rückzahlung des durch die Weiterzahlung des Pflegegeldes in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. April 1989 entstandenen Übergenusses in Höhe von S 134.402,-- in monatlichen Raten zu S 1.000,-- auferlegt. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, es sei dem Magistrat der Stadt Wien erst am 22. Juni 1989 bekanntgeworden, daß die Beschwerdeführerin seit 1. September 1983 eine Witwenpension (inklusive Hilflosenzuschuß) beziehe, deren Höhe ab 1. Jänner 1989 S 9.150,10 zuzüglich S 2.784,-- Hilflosenzuschuß, ab 1. Jänner 1990 S 9.375,20 zuzüglich S 2.826,-- Hilflosenzuschuß, ab 1. Juli 1990 S 9.451,90 zuzüglich S 2.840,-- Hilflosenzuschuß und ab 1. Juli 1991 S 9.840,30 zuzüglich S 2.911,-- Hilflosenzuschuß betrage. An Sonderbezügen seien im Mai 1989 S 12.322,--, im Oktober 1989 S 11.812,--, im Mai 1990 S 12.635,30, im Oktober 1990 S 12.231,90, im Mai 1991 S 13.284,-- und im Oktober 1991 S 12.774,-- ausgezahlt worden. Zu diesen Ermittlungsergebnissen habe die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Unterlagen, die eine Rückforderung als besondere soziale Härte darstellen lassen hätten können, vorgelegt, sie habe sich nur allgemein darauf berufen, sie sei schwer behindert und sehr betagt und habe erhebliche Aufwendungen für ihre Pflege; da sie "nichts" habe, verblieben ihr gegenwärtig für Aufwendungen des täglichen Lebens usw. lediglich S 500,-- an Taschengeld.

Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, daß im Hinblick auf die Pension im Jahr 1991 von monatlich S 12.751,30 inklusive S 2.911,-- Hilflosenzuschuß die Rückforderung in monatlichen Raten von S 1.000,-- zumutbar sei und keine besondere soziale Härte zur Folge habe, insbesondere durch die Rückforderung nicht der Lebensunterhalt der Behinderten gefährdet sei. Der Aufforderung, eine allfällige besondere soziale Härte durch Unterlagen nachzuweisen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe dies nur allgemein behauptet. Hinsichtlich der Verjährung sowie hinsichtlich des Beginnes des Rückforderungszeitraumes wurde auf das Vorerkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0553, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der BeschwerdePUNKT bezieht sich ausdrücklich nur auf die "Verletzung des Rechtes auf Nichtrückzahlung bezogenen Pflegegeldes gemäß § 36 Wiener Behindertengesetz".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich die Beschwerdeausführungen erneut mit der Frage der Verjährung auseinandersetzen, sei - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits mehrfach zitierten Vorerkenntnis verwiesen.

Nach § 36 Abs. 1 des Wiener Behindertengesetzes 1986 (in der Folge: WBehG) hat der Behinderte (u.a.) ein zu Unrecht empfangenes Pflegegeld zurückzuzahlen. Die Leistung ist jedenfalls zu Unrecht empfangen, wenn der Anzeigepflicht (§ 35, Abs. 1) nicht entsprochen wurde. Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Z. 1 bis 3) von der Rückforderung abzusehen. Im Beschwerdefall kommt nur der Ausnahmetatbestand der Z. 2 leg. cit. in Frage, nämlich wenn die Rückforderung eine besondere soziale Härte für den Behinderten zur Folge hätte, insbesondere wenn der Lebensunterhalt des Behinderten und seiner Familie gefährdet wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß das Vorliegen dieser Voraussetzung im Beschwerdefall anzunehmen gewesen sei. Diese läßt jedoch - ebenso wie auch die Berufung oder die im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs im ergänzenden Verfahren vor der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme - eine Konkretisierung jener Umstände vermissen, die es der Beschwerdeführerin unmöglich machen, mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. S 15.000,-- die im angefochtenen Bescheid auferlegte monatliche Ratenzahlung a S 1.000,-- zu leisten, insbesondere, aus welchen konkreten Gründen "ihre gesamte Existenz schwerstens gefährdet" wäre.

Da die belangte Behörde aber ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden nicht verpflichtet sind, aufgrund bloß vager Angaben ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1948, Slg. 321 A, vom 12. November 1974, Zl. 1424/74, im selben Sinne auch hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0055 u.a.), auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als weder mit der aufgezeigten noch einer anderen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit behaftet. Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Pauschlierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080046.X00

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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