TE Vwgh Beschluss 1993/6/29 AW 93/04/0027

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §359b Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. März 1993, Zl. 313.003/6-III/3/92, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A sen. in T), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Bescheid wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. März 1993 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 1992 sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 24. Juli 1991 im Grunde des § 359 b Z. 1 GewO 1973 behoben. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, die beiden Unterinstanzen, welche den Antrag der mitbeteiligten Partei um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb eines Kraftfahrzeug - ein- und Abstellplatzes im Standort T X-Straße - jeweils aus anderen Gründen - abgewiesen haben, hätten im vorliegenden Fall für das Verfahren zur Genehmigung der beantragten gewerblichen Betriebsanlage nicht die Bestimmung des § 356 Abs. 1 und 3 GewO

anwenden dürfen, vielmehr lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 359 b Z. 1 GewO 1973 vor. Diese Bestimmung beinhalte einen eindeutigen Gesetzesbefehl, wonach die Behörde bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen dieses vereinfachte Verfahren anzuwenden hätte; ein Ermessen sei diesbezüglich keinesfalls festgelegt. Es werde daher Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz sein, über die beantragte Betriebsanlage einen Feststellungsbescheid gemäß § 359 b Z. 1 GewO 1973 zu erlassen und in diesem die zum Schutze der gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit wahrzunehmenden Interessen, insbesonders jene der Nachbarschaft, erforderlichen Auträge zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg Zl. 93/04/0092 protokollierte Beschwerde. In Nachhang zu dieser Beschwerde beantragte nunmehr die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, da sie im Verfahren nach § 359 b Z. 1 GewO als Nachbar keine Parteistellung habe und ihr bei Genehmigung der Anlage durch Feststellungsbescheid durch den Betrieb und der damit verbundenen Lärmbelästigungen eine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen würde. Im Vergleich zu den betriebsbedingten Lärmbelästigungen entstünden der mitbeteiligten Partei keine unverhältnismäßigen Nachteile, wenn der Feststellungsbescheid nicht erlassen wird. Öffentliche Interessen stünden einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um einer Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG überhaupt zuerkennen zu können, muß zumindest die Möglichkeit gegeben sein, daß durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides oder durch die Ausübung der damit einem Dritten verliehenen Berechtigung der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet. Im vorliegenden Fall ist der mitbeteiligten Partei durch den angefochtenen Bescheid keine Berechtigung verliehen worden. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage liegt nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin befürchteten unzumutbaren Lärmbelästigungen und damit die im § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen unverhältnismäßigen Nachteile können erst dann eintreten, wenn von der Gewerbebehörde erster Instanz ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 359 b Z. 1 GewO erlassen wird, weil dieser als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt. Die bloße Möglichkeit der Ausübung der erst mit einem Bescheid zu erlassenden Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann für sich allein keinesfalls als jener "unverhältnismäßige Nachteil" für den Beschwerdeführer angesehen werden, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu führen hätte.

Da eine aufschiebende Wirkung gegen Bescheidbeschwerden im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur zuerkannt werden kann, wenn sie sich gegen Bescheide richtet, die eine durch einen Dritten ausübbare Berechtigung einräumen, war spruchgemäß der Aufschiebungsantrag abzuweisen.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040027.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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