Index
L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;Norm
VeranstaltungsG Slbg 1987;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GesmbH gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. April 1993, Zl. UVS-5/153/1-1993, betreffend Beschlagnahme eines Spielapparates samt Inhalt, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer damit vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat (vgl. die bei Dolp, 3. Aufl., S. 258, zitierte hg. Judikatur).
Derartiges liegt hier vor:
Im Beschwerdefall wurde durch den angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem eine Beschlagnahme angeordnet wurde, abgewiesen, wobei der Berufung im Grunde des § 39 Abs. 6 VStG keine aufschiebende Wirkung zukam, sodaß dem erstinstanzlichen Bescheid noch vor Erlassung des Berufungsbescheides volle Rechtswirkung zukam (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 919).
Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020027.A00Im RIS seit
26.11.2001