Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §66 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. April 1993, Zl. I/7-St-B-932, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis einschließlich
17. Dezember 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß sich der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdeausführungen dadurch als beschwert erachtet, daß die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit mehr als einem Jahr festgesetzt wurde; aus diesem Grunde braucht die Behauptung, er sei durch den angefochtenen Bescheid im Gleichheitsrecht verletzt, nicht zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge ausschließlicher Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (Art. 133 Z. 1 B-VG) zu führen.
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1992 als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet hat. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (0,79 mg/l). Er hat die Fahrt fortgesetzt, ohne sich um das Unfallopfer zu kümmern.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, daß er über einen Zeitraum von drei Jahren Kraftfahrzeuge unfallfrei gelenkt habe und daß er Ersttäter sei.
Damit vermag er nicht darzutun, daß die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 rechtswidrig wäre. In Ansehung des Beschwerdeführers liegen zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 KFG 1967 vor, aus denen seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten ist, nämlich eine nach § 66 Abs. 2 lit. e und eine nach § 66 Abs. 2 lit. g. Das übersieht der Beschwerdeführer, wenn er mit der "Entzugsdauer" von einem Jahr bei erstmaliger Begehung (nur) eines Alkoholdeliktes argumentiert. Das Imstichlassen eines "tödlich verletzten" Unfallopfers ist "schon an sich" verwerflich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0206). Dieses Verhalten zeigt eine Sinnesart des Beschwerdeführers auf, die - auch losgelöst von dem in diesem Zusammenhang begangenen Alkoholdelikt - eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit befürchten läßt und die bereits eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zu ziehen gehabt hätte. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme verletzt daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
Der Hinweis auf die im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde gepflogene Praxis geht daher ebenso ins Leere wie die Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß sich das behauptete Wohlverhalten des Beschwerdeführers lediglich auf den Zeitraum von drei Jahren, in denen er eine Lenkerberechtigung hatte, beziehen konnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110108.X00Im RIS seit
19.03.2001