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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, vertretenen Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11. November 1992, Zl. B 15/92, betreffend Einwendungen gem. § 35 EO und Beitragsrückstände, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles III des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchteiles IV wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Eingaben an die Ärztekammer für Wien vom 16. Mai 1992 erhob der Beschwerdeführer zum einen Einwendungen gegen den den Gegenstand eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens auf Grund von Rückstandsausweisen dieser Kammer bildenden Anspruch. Zum anderen beantragte er, ihm Einblick in das Gutachten des Univ.Prof. Dr. T vom 16. Februar 1990 zu gewähren, ihm weiters Akteneinsicht zu gewähren und sodann über den Rückstand bescheidmäßig abzusprechen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entschied der Beschwerdeausschuß der Ärztekammer für Wien über die Einwendungen und Anträge dahin, daß sie I. die Einwendungen gegen den Anspruch abwies, II. den Antrag auf Einsichtnahme in das Gutachten zurückwies, III. den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zur Kenntnis nahm und IV. den Beitragsrückstand zum 6. Juli 1992 (Datum des erstinstanzlichen Bescheides) mit S 42.455,68 feststellte.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet und den Verwaltungsakt vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Spruchteil I:
Der Beschwerdeführer wendete gegen den von der Exekution betroffenen Anspruch ein, im Exekutionsantrag der Ärztekammer für Wien sei ein Betrag von S 100.000,--, den der Beschwerdeführer noch vor Stellung dieses Antrages geleistet habe, nicht berücksichtigt worden. Trotz entsprechender Aufforderung sei eine Einschränkung der Exekution um diese S 100.000,-- nicht erfolgt. Der Ärztekammer für Wien gebührten folglich nur 60 % der mit S 8.034,96 bemessenen Exekutionskosten.
Die belangte Behörde hielt dem zum einen entgegen, der Beschwerdeführer übersehe, daß bereits am 27. April 1992 und somit noch vor Erhebung dieser Einwendungen mit Schriftsatz vom 16. Mai 1992 die Exekution um den in Rede stehenden Betrag von S 100.000,-- eingeschränkt worden sei. Angesichts dieses - unbestrittenen - Umstandes erübrigte sich der vom Beschwerdeführer vermißte bescheidmäßige Ausspruch, die bewilligte Exekution sei "hinsichtlich eines Betrages von S 100.000,-- erloschen".
Zum anderen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht damit, daß Einwendungen gegen Kosten nicht erhoben werden könnten. Bei dem die Kosten des Exekutionsverfahrens betreffenden Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen solchen "gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO", der gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz VVG bei der Stelle anzubringen ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Der insoweit erhobene Einwand richtet sich nämlich nicht gegen den "Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde" (§ 35 Abs. 1 EO), sondern gegen die Kosten der Exekutionsführung. Die Entscheidung darüber steht aber nicht der Titelbehörde, sondern dem Exekutionsgericht zu (§§ 74 ff EO).
Die Beschwerde ist daher insoweit nicht begründet.
2. Zum Spruchteil II:
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Einsichtnahme in das Gutachten des Univ.Prof. Dr. T vom 16. Februar 1990 damit, daß dieses Gutachten die Frage betreffe, ob eine Kürzung der Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer rechtlich möglich sei. Das Gutachten sei daher von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob mit Beitragsleistungen durch diesen Fonds gerechnet werden könne.
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung dieses Antrages damit, daß das Gutachten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich und auch die Beschwerde behauptet nicht, daß das in Rede stehende Gutachten in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung hatte, eingeholt worden wäre. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme kann sich daher nicht auf sein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG stützen. Losgelöst von einem solchen Verfahren bedürfte es einer besonderen Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Anspruch. Eine solche Rechtsgrundlage wird vom Beschwerdeführer nicht genannt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Mangels eines Rechtsanspruches auf die begehrte Einsicht ist der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht begründet.
3. Zum Spruchteil III:
Durch die bescheidmäßige Zurkenntnisnahme des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht als solche kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher insoweit wegen fehlender Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erging.
4. Zum Spruchteil IV:
Nach der Begründung dieses Antrages ging es dem Beschwerdeführer hiebei nicht um den im Rückstandsausweis vom 2. August 1990 ausgewiesenen Beitragsrückstand zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - insoweit sei nämlich bereits vergleichweise eine Bereinigung erfolgt -, sondern nur um die zwei Rückstandsausweise vom 7. Februar 1992 über S 81.771,82 einerseits und S 39.133,72 anderseits. Der Beschwerdeführer sei wegen ungleicher Behandlung und gesetzwidriger Vorschreibung nicht gewillt, diese Beiträge zu bezahlen. Die Vorschreibung sei nicht satzungsgemäß erfolgt. Insbesondere habe dem Kontoauszug nicht entnommen werden können, auf welchen Punkten der Satzung die Vorschreibung beruhe.
Die belangte Behörde verwies insoweit auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Aus der dort enthaltenen Aufstellung über die ergangenen Rückstandsausweise, die in der Zwischenzeit geleisteten Zahlungen und die ergangenen Vorschreibungen errechne sich in nachvollziehbarer Weise der im Spruch genannte Betrag. Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides errechnet sich der zum 6. Juli 1992 festgestellte Rückstand von S 42.455,68 aus der Summe der in den drei vollstreckbaren Rückstandsausweisen vom 2. August 1990 und vom 7. Februar 1992 ausgewiesenen Rückstände von 560.382,32, abzüglich zweier Zahlungen im Betrag von je S 100.000,-- und weiterer Zahlungen von insgesamt S 348.158,64, zuzüglich zweier Vorschreibungen für das erste und zweite Quartal 1992 in Höhe von S 15.071,-- und S 15.161,--.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Rückständen in der Höhe, wie sie in den beiden Rückstandsausweisen vom 7. Februar 1992 ausgewiesen sind und rügt der Sache nach die mangelnde Nachvollziehbarkeit dieser Beträge.
Der Schuldner der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1980, Slg. 10297/A; Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 1008).
Im vorliegenden Fall ging es nicht, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, lediglich um die detaillierte Auflistung der dem Beschwerdeführer ohnedies bekannten Vorschreibungen und von ihm geleisteten Zahlungen, sondern - wie aus der Begründung des Antrages vom 16. Mai 1992 und der Beschwerde vom 13. August 1992 gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhellt - um die Richtigkeit der in den beiden Rückstandsausweisen vom 7. Februar 1992 ausgewiesenen Beträge bzw. um die Nachvollziehbarkeit ihrer Errechnung. Letzteres erfordert die Aufschlüsselung der in diesen Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beträge in die einzelnen Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzen, sowie - sofern die Teilbeträge nicht bereits bindend feststehen (was allerdings aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist) - die Darlegung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Bestimmungen.
Diesem Erfordernis wird die Bescheidbegründung im vorliegenden Fall nicht gerecht, da sie sich mit der Anführung der in den Rückstandsausweisen genannten Beträge, der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen sowie der Vorschreibungen für das erste und zweite Quartal 1992 begnügt. Infolge mangelnder Aufschlüsselung der in den beiden Rückstandsausweisen aufscheinenden Beträge und der fehlenden Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen einschließlich der angewendeten Bestimmungen lassen sich weder der Rechenvorgang selbst nachvollziehen noch die den einzelnen Vorschreibungen zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen überprüfen. Die belangte Behörde hat somit Begründungsmängel zu vertreten, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daher ist der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Für das fortzusetzende Verfahren wird, was die Entscheidungszuständigkeit anlangt, auf folgendes hingewiesen:
Der angefochtene Bescheid und auch der erstinstanzliche Bescheid haben laut Spruch und Begründung BEITRAGSrückstände zum Gegenstand, sodaß die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zur Entscheidung gegeben war (§ 79 Ärztegesetz 1984). Hinsichtlich rückständiger Kammerumlagen obläge die allenfalls zu treffende Entscheidung gemäß § 56 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 dem Präsidenten und als Berufungsbehörde dem Vorstand der Ärztekammer für Wien.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X00Im RIS seit
11.07.2001