Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der P in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. April 1993, Zl. VerkR-390.833/1-1993/Si, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 4. Februar 1993 hat die Bundespolizeidirektion Steyr der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihr für die Zeit von 4 Jahren von der Zustellung dieses Bescheides (somit vom 6. Februar 1993) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diesem Bescheid lag zugrunde, daß die Beschwerdeführerin infolge Erhebung einer Anklage vor einem Strafgericht im Verdacht steht, ein Verbrechen nach § 12 des Suchtgiftgesetzes begangen zu haben. In einer solchen strafbaren Handlung liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, aus der auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu schließen sei. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt I "der Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen ... abgewiesen"; zu Spruchpunkt II wurde gemäß § 38 AVG das Verfahren bis zum Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens ausgesetzt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof - lediglich gegen Spruchpunkt I - gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Falle der Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person durch die Behörde erster Instanz die betreffende Person für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen ist. Dies liegt im öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Gefahren, die von verkehrsunzuverlässigen Lenkern ausgehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0298, vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0161, und vom 20. November 1990, Zl. 89/11/0252, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). In diesem Stadium des Verfahrens ist von der Rechtmäßigkeit der Annahme der Erstbehörde auszugehen; eine endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Annahme hat erst mit der Entscheidung über die Berufung gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen.
Die Beschwerdeausführungen betreffend das Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache bzw. die Unbegründetheit der strafrechtlichen Anklage gehen daher ins Leere. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betrifft eine einstweilige Verfügung nach § 122 des Wasserrechtsgesetzes, somit einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsfragen. Daß die Beschwerdeführerin nicht mehr straffällig werde, ist eine Behauptung, für die jegliche Grundlage fehlt. Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Gefahr im Verzug liegt - wie bereits ausgeführt - darin, daß die Beschwerdeführerin nach Annahme der Erstbehörde verkehrsunzuverlässig ist, was darin begründet ist, daß sie im Verdacht steht, eine schwere strafbare Handlung begangen zu haben, deren Begehung typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110112.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009