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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Anträge des F in K, in der Eingabe vom 13. April 1993, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden, mit Ausnahme des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, für den eine gesonderte Erledigung erfolgt, zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 25. Februar 1993, Zlen. 93/16/0023, 93/16/0024, 93/16/0025, AW 93/16/0003, Anträgen des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben und eine Beschwerde des Einschreiters zurückgewiesen. Diese Beschlüsse hatten u.a. die Eingabe des Einschreiters vom 29. Jänner 1993 zum Gegenstand.
Nunmehr verfahrensgegenständlich ist eine gleichlautende Eingabe des Einschreiters vom 29. Jänner 1993, ergänzt durch nachstehende Worte:
"13. 4. 1993: Die Anträge werden aufrechterhalten: Der Verfahrenshilfeantrag ebenso wie alle anderen Eingaben: Gegen die Richter Iro. Närr. Fellner. wurde Strafanzeige erstattet. Die Beschlüsse 93/16/0023. 93/16/0024 93/16/0025.
AW 93/16/0003-4 und 5 wurden am 6. 4. 1993 zugestellt und sind unbegründet und verfehlt. Der Bf erleidet durch die Niederschlagung des Verfahrens einen schweren Rechtsnachteil. Und gegen die Richter werden die Paragraphen 530 ZPO wie zitiert geltend gemacht: Kosten: S 24,--"
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Dies gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. hg. Beschluß vom 9. September 1981, Zl. 81/09/0087) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit den hg. Beschlüssen vom 25. Februar 1993 wurden alle Anträge behandelt; neue Anträge liegen nicht vor, sondern nur die Erklärung, daß die Anträge aufrechterhalten werden. Damit steht einer Erledigung entgegen, daß über die Sache bereits entschieden wurde.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160068.X00Im RIS seit
20.11.2000