TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/30 93/02/0033

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Februar 1993, Zl. UVS-03/19/00268/93, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 22. März 1992 um 12.08 Uhr in Wien 23., A-23, Lichtmast U12, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, da die mit einem Meßgerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit 109 km/h betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 52 Z. 10a leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die objektive Erfüllung des Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, macht aber den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums geltend. Es sei ihm am 10. Jänner 1992 eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 1991 zugestellt worden, in der die Rechtsmeinung vertreten worden sei, auf der A-23 sei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Der Beschwerdeführer vertrat zwar im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens in mehreren Stellungnahmen und auch in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis den Rechtsstandpunkt, am Tatort sei die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. Ein dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen entsprechendes Vorbringen, er habe im Vertrauen auf eine entsprechende Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h mißachtet, wurde von ihm im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens jedoch nicht erstattet.

In Anbetracht der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, wonach bei einem Ungehorsamsdelikt - um ein solches handelt es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung - vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, bildet es daher schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Schuldausschließungsgrund eines Rechtsirrtums nicht zugute hielt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020033.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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