TE Vwgh Beschluss 1993/6/30 93/12/0160

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Anträge des G in W, auf

1. Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993 eingestellten Verfahrens zu Zl. 92/12/0235,

2. Sachentscheidung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0235, eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG und Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Er bringt lediglich vor, bei Wahrung der Bestimmungen über das Parteiengehör hätte der Beschluß anders gelautet; infolge der "kompletten Untätigkeit der belangten Behörde" sei der Sachverhalt in der Beschwerde nicht präziser zu fassen gewesen, allfällige Konkretisierungen hätten in einer mündlichen Verhandlung erfolgen können. Das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt erachte, sei jenes auf gleichmäßige Ernennung auf Planstellen während eines Dienstverhältnisses sowie das Recht auf Bezüge nach § 62 BDG 1979.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist auf Antrag einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Die Voraussetzungen dieses Wiederaufnahmsgrundes hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, zumal eine Verletzung des Parteiengehörs bei der Erlassung des Einstellungsbeschlusses vom 29. April 1993, zu Zl. 92/12/0235, nicht vorliegt. Die Einstellung des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 VwGG war vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde vom 20. November 1992 nicht vollständig nachgekommen war. In einem solchen Fall ist eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sodaß die behauptete Verletzung des Parteiengehörs ausgeschlossen ist.

Den Anträgen des Beschwerdeführers konnte daher nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120160.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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