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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des F in A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juli 1992, Zl. MA 64-10/931/91/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm persönlich eingebrachte Beschwerde in sieben näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Unter anderem erging der Auftrag, die Beschwerde mit der Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes zu versehen, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die belangte Behörde beizubringen, einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz in einfacher Ausfertigung ein, in dem er zwar einigen Punkten des Verbessungsauftrages nachkam, in den oben genannten Punkten erfolgte jedoch keine Verbesserung der Beschwerde. Außerdem wurde die ursprüngliche Beschwerde nicht wieder vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist somit dem an ihn ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020075.X00Im RIS seit
20.11.2000