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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Dr. M E, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 6. Dezember 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit näher bezeichnetem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 6. Dezember 2006, wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Februar 2006, Zl. S 0010049/SZ/05, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von € 300,- auf € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dementsprechend mit € 15,- neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung mit der Maßgabe, dass im Spruch des Straferkenntnisses bestimmte Änderungen vorgenommen werden, abgewiesen.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Begründung erschöpft sich darin, dass dem Vollzug der Strafe keine zwingenden öffentlichen Interessen oder Interessen eines berechtigten Dritten entgegenstehen und die "Einbringung" der Geldstrafe durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gefährdet werde, sodass "[e]in unverhältnismäßiger Nachteil ... mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verbunden [sei]".
Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er hat insbesondere durch nähere Angaben über seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, weshalb die sofortige Entrichtung eines Geldbetrages von € 150,- einen Nachteil iSd. §85 Abs2 VfGG darstellen würde.
Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B263.2007Dokumentnummer
JFT_09929778_07B00263_00