TE Vwgh Beschluss 1993/6/30 AW 92/06/0022

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 1972;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13. Jänner 1992, Zl. II-123/91, betreffend Einwendungen gegen die Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dkfm. W D-GesmbH vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B 2. Stadt H vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde über Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei den Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. September 1991, mit dem die von der erstmitbeteiligten Partei begehrte Bewilligung zur Errichtung einer Anlage zur Behandlung mineralölhaltiger Abwässer und Schlämme versagt worden war, auf und verwies die Sache an die Berufungsbehörde zurück. Mit der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung mit der Behauptung verbunden, durch dieses umweltschädliche Bauwerk mitten in H sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die Gewährung aufschiebender Wirkung jedoch u.a. davon abhängig, daß dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Bescheides oder die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Der aufsichtsbehördliche Bescheid, mit dem eine Sache an die Gemeindebehörden zurückverwiesen wurde, ist aber weder einem Vollzug zugänglich noch wird dadurch schon einem Dritten eine Berechtigung eingeräumt; dies geschieht vielmehr erst im nächsten Rechtsgang.

Dem Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

VollzugAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992060022.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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