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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13. Jänner 1992, Zl. II-123/91, betreffend Einwendungen gegen die Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dkfm. W D-GesmbH vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B 2. Stadt H vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde über Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei den Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. September 1991, mit dem die von der erstmitbeteiligten Partei begehrte Bewilligung zur Errichtung einer Anlage zur Behandlung mineralölhaltiger Abwässer und Schlämme versagt worden war, auf und verwies die Sache an die Berufungsbehörde zurück. Mit der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin als Nachbarin erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung mit der Behauptung verbunden, durch dieses umweltschädliche Bauwerk mitten in H sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die Gewährung aufschiebender Wirkung jedoch u.a. davon abhängig, daß dem Beschwerdeführer durch den Vollzug des Bescheides oder die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Der aufsichtsbehördliche Bescheid, mit dem eine Sache an die Gemeindebehörden zurückverwiesen wurde, ist aber weder einem Vollzug zugänglich noch wird dadurch schon einem Dritten eine Berechtigung eingeräumt; dies geschieht vielmehr erst im nächsten Rechtsgang.
Dem Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugAusübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992060022.A00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012