TE Vwgh Beschluss 1993/6/30 93/02/0103

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §51i;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des K in J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. März 1993, Zl. Senat-ZT-92-009, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. März 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden) verhängt.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe bei ihrer Beweiswürdigung entgegen § 51 i VStG die in der Berufungsverhandlung nicht verlesene Niederschrift, die mit dem Beschwerdeführer am Gendarmerieposten Zwettl aufgenommen wurde, verwertet. Die Verwertung der darin vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sei überdies deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt infolge seiner hohen Alkoholisierung unzurechnungsfähig gewesen sei. Schließlich habe es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen, ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt einzuholen.

Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht auf die in Rede stehende Niederschrift tragend stützte. Im übrigen hinge die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG im Zusammenhang steht. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte somit von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020103.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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