TE Vwgh Beschluss 1993/6/30 93/12/0159

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Anträge des G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0117, erledigten Beschwerdeverfahrens (allenfalls auf Wiederaufnahme des Verfahrens), 2. auf Einstellung dieses Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG", weil er am 20. April 1993 bei der belangten Behörde den Antrag auf Aufwandsentschädigung zurückgezogen habe. Dieses Faktum sei im Sachverhalt nicht berücksichtigt worden, hätte aber von ihm im Verlaufe einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können, sodaß das Erkenntnis anders gelautet hätte. Weiters beantragte er, "das Verfahren über die Beschwerde" einzustellen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb verfehlt, weil seinem Vorbringen kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG zu entnehmen ist. Soweit der Antrag jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, worauf der Hinweis auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG schließen läßt, ist auch bei einer solchen Wertung des Antrages dieser mangels der Voraussetzungen für den behaupteten Wiederaufnahmsgrund rechtlich verfehlt. Nach der zitierten Bestimmung ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Aufwandsentschädigung am 20. April 1993 bei der belangten Behörde zurückgezogen, vermag den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund schon deshalb nicht zu verwirklichen, weil im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör entsprochen worden ist. Von der im Verfahren zu hg. Zl. 92/12/0117 beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen, sodaß den Vorschriften des Gesetzes über das Parteiengehör entsprochen worden ist.

Im übrigen ist eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkennbar, weil - seinem Vorbringen nach - der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag von ihm zurückgezogen worden ist, sodaß eine Beschwer durch das ergangene Erkenntnis nicht eingetreten ist.

Den Anträgen konnte daher nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120159.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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