TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/30 93/02/0037

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. Jänner 1993, Zl. Senat-KO-91-071, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 12. Juli 1991 um 00.05 Uhr im Krankenhaus Stockerau die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug am 11. Juli 1991 um 23.00 Uhr gelenkt habe und habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten steht fest, daß der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall, bei dem er selbst und ein Beifahrer verletzt wurden, ins Krankenhaus Stockerau gebracht wurde, wo er von einem Gendarmeriebeamten wegen des Verdachtes der Alkoholisierung aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Unbestritten steht auch fest, daß der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leistete.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aus medizinischen Gründen zu Recht verweigert. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur gegenteiligen Annahme gelangt sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar das Gutachten des von ihr zur Frage der medizinischen Zumutbarkeit des Atemalkoholtests sowie der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die entsprechende Aufforderung richtig zu verstehen und die Folgen einer Verweigerung einzusehen, beigezogenen medizinischen Sachverständigen wiedergegeben und daraus den rechtlichen Schluß gezogen hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, er habe den Alkotest aus medizinischen Gründen nicht vornehmen und auch das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen können. Sie hat es allerdings unterlassen, jene Erwägungen darzulegen, aus denen sie aus dem medizinischen Sachverständigengutachten offensichtlich ableitete, der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers seien medizinische Gründe nicht entgegengestanden. Einer solchen Darlegung hätte es aber bedurft, weil in dem in Rede stehenden Gutachten eingeräumt wird, daß medizinische Bedenken gegen eine solche Untersuchung durchaus "fachlich begründet sein" könnten. Dementsprechend lautet die diesbezügliche Aussage des Sachverständigen auch dahin, daß der Beschwerdeführer (lediglich) "wahrscheinlich" aus medizinischer Sicht gesundheitlich in der Lage gewesen sei, "den Alkotest zu machen".

Infolge dieses Mangels der Begründung des angefochtenen Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, der ihm obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit nachzukommen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020037.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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