TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/30 93/02/0070

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Jänner 1993, Zl. 1-252/92/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. März 1992 um 19.20 Uhr einen PKW an einem bestimmten Ort gelenkt und trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft insbesondere die behördliche Beweiswürdigung. Hiezu ist vorweg daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde oder ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Was das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen, welche die Grundlage der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bildeten, anlangt, so konnte sich die belangte Behörde auf die Aussage des Meldungslegers D. stützen, die Atemluft des Beschwerdeführers habe nach Alkohol gerochen. Die Angaben der 3 vernommenen Mitfahrer des Beschwerdeführers gaben keinen Anlaß, diese Aussage für unglaubwürdig zu halten: Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab lediglich an, sie habe keinen Alkohol gerochen, befand sich aber auf einem Rücksitz. Der Beifahrer sagte aus, er könne wegen eigenen Alkoholkonsums nicht sagen, ob die Atemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol gerochen habe. Eine weitere auf einem Rücksitz befindliche Person gab an, sie könne sich nicht erinnern, in der Atemluft des Beschwerdeführers Alkoholgeruch festgestellt zu haben. Wenn die belangte Behörde bei diesen Beweisergebnissen den Darlegungen des Meldungslegers über von ihm wahrgenommenen Alkoholgeruch gefolgt ist, so ist hierin eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht zu erblicken. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rötung seiner Augenbindehäute muß nicht eingegangen werden, weil die belangte Behörde das Vorliegen eines solchen Symptomes zur Begründung ihres Bescheides nicht herangezogen hat.

Ob das Fahrverhalten des Beschwerdeführers vor seiner Anhaltung auffällig war, ist unerheblich, weil die Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 5 StVO ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle berechtigt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0344). Wurden bei einer solchen Kontrolle beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt, so war die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung unabhängig von der Beurteilung seines vorangegangen Fahrverhaltens rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung verstanden zu haben und sich in der Folge geweigert zu haben, hiezu im Dienstfahrzeug zum Gendarmerieposten mitzufahren; er wäre aber bereit gewesen, in seinem eigenen Fahrzeug - gelenkt von seiner Ehegattin - zu fahren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelung, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt ihm keineswegs das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Die Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht sind, soweit es nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, daß die Beförderung mit einem Streifenwagen grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028, vom 30. April 1992, Zl. 91/02/0157, und vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048). Aus Zweifeln des Beschwerdeführers an den Fahrkünsten der Gendarmeriebeamten oder aus einem unangenehmen Gesprächsklima ergab sich eine Unzumutbarkeit im Beschwerdefall nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet, der Gendarmeriebeamte E. habe vor der belangten Behörde wörtlich ausgesagt, "daß man sich dann darauf geeinigt habe, daß die Ehegattin des Beklagten weiterfahre".

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Von einer solchen Einigung - die zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beurteilung führen könnte - hat dieser Zeuge nichts ausgesagt. Allerdings hat er - anders als der Meldungsleger - erwähnt, der Beschwerdeführer habe auch auf ein Angebot nicht reagiert, mit seinem PKW zum Posten zu kommen, wenn jemand anderer diesen PKW lenke; er sei auf die Möglichkeit, mit seinem PKW und seiner Frau als Lenker zum Posten zu kommen, nicht eingegangen. Auch wenn man dieser Aussage folgen wollte, würde sich aus ihr eine "Einigung" auf eine andere, als die vom Meldungsleger vorgesehene Vorgangsweise nicht ergeben. Auch den Zeugenaussagen der Mitfahrer des Beschwerdeführers kann das nunmehr behauptete Einvernehmen zwischen den Gendarmeriebeamten und dem Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Hätte es ein entsprechendes Einvernehmen gegeben, so hätte der Beschwerdeführer konsequenterweise auf diese Art den Gendarmerieposten aufsuchen und dort eine Atemluftprobe abgeben müssen. Daß es hiezu gekommen wäre, behauptet er aber selbst nicht. Wenn in der Beschwerde von einem "Fallenlassen dieser Idee" von seiten der Gendarmeriebeamten die Rede ist, so würde sich auch hieraus ergeben, daß die Amtshandlung (schließlich) mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, im Dienstfahrzeug mitzufahren, geendet hat. Indem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leistete, hat er sich tatbildmäßig verhalten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der Aussage des Zeugen E. nicht gefolgt ist, hat somit im gegebenen Zusammenhang keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel bewirkt.

Völlig unerheblich ist, daß im Anzeigenformular die Rubrik über die Kosten eines Alkomateneinsatzes angekreuzt wurde. Unstrittig ist im Einklang mit der Aktenlage nämlich, daß es zu einem solchen Einsatz nicht gekommen ist. Es ist für den Beschwerdefall auch ohne Bedeutung, daß nach der Zeugenaussage der Ehegattin des Beschwerdeführers von diesem etwa 3 Tage nach dem Vorfall bei einem anderen Gendarmerieposten ca. S 200,-- entrichtet wurden. Nach der Aktenlage handelte es sich allenfalls um Stempelgebühren (von S 180,--) in einem Verfahren betreffend die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 86 Abs. 1a KFG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020070.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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