TE Vwgh Beschluss 1993/6/30 93/02/0031

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des F in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 1992, Zl. UVS-03/14/00036/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Begründung, die belangte Behörde habe die von ihm zum Beweis dafür, daß der Sicherheitswachebeamte, der ihn zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert habe, hiezu nicht entsprechend ausgebildet gewesen sei, beantragten Beweise zu Unrecht nicht durchgeführt. Sie habe vielmehr andere Beweisergebnisse für ausreichend angesehen, die entsprechende Schulung des Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzunehmen.

Die Entscheidung über diese Beschwerde hängt somit ausschließlich von der Lösung einer Tatfrage ab, mit der auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG nicht verbunden ist. Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020031.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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