TE Vwgh Beschluss 1993/6/30 93/12/0162

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Anträge des Dr. G in W, auf

1. Wiederaufnahme des Verfahrens, 2. Korrektur eines Schreibfehlers, betreffend den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller brachte am 7. Juni 1993 eine als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" und "Antrag auf Korrektur eines Schreibfehlers" bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof ein, in welcher er lediglich ausführte, er beantrage den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056, dahingehend zu korrigieren, "daß der Antrag auf den Antrag auf Gefahrenzulage abgeändert wird". Im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, die in der Beschwerde beantragt worden sei, hätte er dieses Sachverhaltselement vorbringen können und das zitierte Erkenntnis, bzw. der Beschluß hätte nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG anders gelautet.

Das hg. Verfahren zu Zl. 93/12/0056 hatte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1992 zum Gegenstand. Dieser Antrag ist ausdrücklich auf bescheidmäßigen Zuspruch einer "Erschwerniszulage von 100 % von V/2" gerichtet. Des weiteren wird in diesem Antrag ausgeführt, der Beschwerdeführer beantrage zusätzlich den bescheidmäßigen Zuspruch einer "Gefahrenzulage von 100 % von V/2". Der Gegenstand der Beschwerdesache wurde dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprechend mit "Erschwerniszulage" bezeichnet. Ein Anlaß zur Richtigstellung des Gegenstandes der mit Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056, erledigten Beschwerdesache besteht demnach nicht.

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahmsgrund nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegt nicht vor, da auch bei der vom Antragsteller angestrebten Richtigstellung der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes kein anderes Ergebnis in der Sache möglich war, sodaß den Anträgen schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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