TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/30 93/02/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Jänner 1993, Zl. Senat-ME-92-064, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt, weil er einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seine Berufung (vgl. zu deren Wortlaut das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 93/02/0030) sei nicht hinreichend eingegangen worden. In dieser Berufung hatte der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen; er sei Diabetiker und habe eine verminderte Alkoholtoleranz; aufgrund seiner Erkrankung sei er der Situation nicht mehr mächtig gewesen.

Im Berufungsvorbringen konnte die Behauptung der Unzurechnungsfähigkeit oder einer (allenfalls strafmildernd zu berücksichtigenden) verminderten Zurechnungsfähigkeit gelegen sein. Mit diesem Aspekt hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander gesetzt und ist zu einem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis gelangt. Sie hat hiebei - zu Recht - ins Treffen geführt, daß der Beschwerdeführer am Betretungsort imstande war, klare Angaben über den Alkoholkonsum zu machen, sich ohne Probleme der Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen und auch sonst (abgesehen von den Trinkangaben) wahre und zusammenhängende Antworten zu geben. Dieses situationsbezogene Verhalten bot keinen Anlaß für die - vom Beschwerdeführer nunmehr vermißte - Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1992,

Zlen. 92/02/0195, 0196, und vom 24. März 1993, Zl. 91/03/0348). Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Vielmehr hat er bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im erstinstanzlichen Verfahren die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zugegeben, ohne sich auf eine Bewußtseinsstörung zu berufen. Es trifft auch nicht zu, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung einen Spitalsarzt als Zeugen angeboten hätte. Er hat lediglich ausgeführt, daß er bei einem Spitalsarzt wegen eines Therapieversuches ein Gespräch haben werde. Diese Bemerkung mußte die belangte Behörde nicht dazu veranlassen, einen Zeugenbeweis aufzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Behörde hätte feststellen müssen, daß sein Gesundheitszustand schlecht sei, weshalb er zu Unrecht bestraft worden sei, ist nicht zu erkennen, was dies an der durch übermäßigen Alkoholkonsum (gemessener Atemalkoholgehalt 1,11 mg/l) herbeigeführten Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens ändern soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mußte deswegen auch keine niedrigere Geldstrafe festgesetzt werden. Vielmehr kann der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und der beträchtlichen Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes von 0,4 mg/l (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0144, und vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0057) nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020029.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten