TE Vfgh Beschluss 1991/2/25 B1366/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den beim Verfassungsgerichtshof am 19. Dezember 1990 eingelangten Schriftsätzen begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen Amtshandlungen, die während seiner Anhaltung vom 14. bis 16. März 1986 in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommen wurden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer erst im Zuge seines während des Strafvollzuges begonnenen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften davon Kenntnis erlangt habe, daß gegen die zuvor angeführten Verwaltungsakte eine Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof besteht. Da er "zum Zeitpunkt des Verfassens" der "Urschrift der Maßnahmenbeschwerde (1.12.1990) erst seit sieben Tagen kundig" gewesen sei, "wie man Anträge verfaßt" und diese Maßnahmenbeschwerde den ersten Antrag seines Lebens darstelle, habe sohin auch die Frist für die Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B-VG erst am 1. Dezember 1990 zu laufen begonnen, weil erst mit diesem Tage der Wegfall der Behinderung iSd §82 Abs2 VerfGG eingetreten sei.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen im Zeitraum vom

14. bis 16. März 1986 vorgenommene behördliche Amtshandlungen; diese wäre daher gemäß §82 Abs2 VerfGG binnen sechs Wochen - gerechnet vom 16. März 1986 an - beim Verfassungsgerichtshof einzubringen gewesen. Daß der Beschwerdeführer - von seiner Rechtsunkenntnis abgesehen - ab diesem Zeitpunkt durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird weder von ihm selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür entsprechende Anhaltspunkte. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. VfSlg. 7674/1975; VfGH vom 29.11.1976, B435/76 mwN). Im übrigen weist der Beschwerdeführer in seinem als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz selbst darauf hin, daß er im fraglichen Zeitraum durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen, ohne daß auf den Umstand, daß sich auf den vorgelegten Schriftsätzen zwar jeweils der Vermerk "Vollmacht gemäß §30 Abs2 ZPO erteilt", hingegen kein Hinweis auf den bevollmächtigten Vertreter findet, näher eingegangen werden mußte.

3. Davon ausgehend war die unter einem eingebrachte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG wegen Nichteinhaltung der in §82 Abs2 erster Satz VerfGG gesetzten Frist als verspätet zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

4. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litb, §19 Abs4 Z2 und §33 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1366.1990

Dokumentnummer

JFT_10089775_90B01366_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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