TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/1 93/09/0088

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

HVG §1 Abs1;
HVG §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 3. Dezember 1992, Zl. SchK.-410-452739-00, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juni 1989 sprach das Landesinvalidenamt für Oberösterreich aus, daß die vom Beschwerdeführer (geboren 1953) mit Antrag vom 29. April 1989 geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Gehirnerschütterung, Monokelhaematom rechts, Jochbeinbruch, Bruch der linken Hand, Unterkieferbruch" gemäß den §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt werden und ein Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 4 HVG daher nicht bestehe.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die Versorgungsbehörde erster Rechtsstufe zur Begründung ihres Bescheides aus, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens werde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe ab 24. April 1989 an einer Truppenübung teilgenommen. In der Nacht vom 28. zum 29. April 1989 sei der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge vermutlich aus dem Fenster seines Zimmers im Unterkunftsgebäude der 3/LWSR 41 in E gestürzt, wobei er sich die nunmehr als DB angemeldeten Gesundheitsschädigungen zugezogen habe. Auf Grund einer retrogenen Amnesie könne sich der Beschwerdeführer an den Unfallshergang zwar nicht erinnern. Daß der Beschwerdeführer aber tatsächlich aus besagtem Fenster gestürzt sei, erscheine auf Grund der Aussagen des Bereitschaftskommandanten (Whm. B) sowie des Chargen vom Tag (Whm. Ba) durchaus wahrscheinlich, umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen eigenen als auch den Angaben seiner Ehegattin zufolge des öfteren schlafwandle. Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als DB iSd HVG sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem schädigenden Ereignis. Auf Grund der vorliegenden Akten- und Beweislage sei hinsichtlich der erlittenen Gesundheitsschädigungen zwar ein örtlicher und zeitlicher, nicht aber auch der im Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang gegeben. Für die Auslegung des Begriffes "schädigendes Ereignis" lasse sich aus den ersten Absätzen der §§ 1 und 2 HVG ableiten, daß darunter ein Schadensfall zu sehen sei, der eine Gesundheitsschädigung bewirkt habe, und der zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit dem Präsenzdienst in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere das Erkenntnis vom 23. Jänner 1976, Zl. 1432/75) hingewiesen, in dem ausgeführt werde, daß im Verhältnis zwischen schädigendem Ereignis und Präsenzdienst nicht schon eine enfernte (mittelbare) Kausalität genüge, sondern vielmehr grundsätzlich ein umittelbarer ursächlicher Zusammenhang gegeben sein müsse, um eine Versorgungsleistung nach dem HVG begründen zu können. Der Umstand allein, daß sich der Sturz im Kasernengelände ereignet habe, vermöge einen Anspruch auf Versorgung nach dem HVG noch nicht zu begründen, weil das Gesetz eben nicht nur auf den örtlichen und zeitlichen, sondern auch auf einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang abstelle. Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang sei aber insoferne nicht gegeben, als - abgesehen davon, daß sich der Sturz außer Dienst (während der Nachtruhe = eigenwirtschaftliche Tätigkeit) ereignet habe - für diesen nicht die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, sondern vielmehr akausale Faktoren (Hang zum Schlafwandeln) verantwortlich zu machen seien.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seiner Meinung nach bestehe sehr wohl ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fenstersturz und dem Bundesheer, weil er zu Hause erstens alle Fenster geschlossen und die Jalousien heruntergerollt habe und zweitens seine Frau, die einen sehr leichten Schlaf habe, ihn auf alle Fälle beim Schlafwandeln bemerken würde. Auf Grund der Sicherheitsvorkehrungen (geschlossene Fenster, Jalousien) sei es nicht möglich, daß er zu Hause während des Schlafwandelns aus dem Fenster stürzen könne. Er gehe beim Schlafwandeln immer in Richtung eines Lichtes; er habe daher zu Hause im Vorraum immer über Nacht das Licht eingeschaltet. Er könne sich an den Vorfall in der Nacht vom 28. auf den 29. April 1989 überhaupt nicht mehr erinnern; er nehme aber an, daß in dem Unterkunftsraum, in dem ca. 9 bis 10 Soldaten geschlafen haben, das Fenster offen gewesen sei.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S ein, der - nach Untersuchung des Beschwerdeführers - zum Ergebnis gelangte, daß der somnambule Zustand während der Wehrdienstausübung (und somit auch die dadurch bedingten Verletzungen) nicht auf die Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes zurückzuführen sei.

Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Parteiengehörs von diesem Gutachten Kenntnis. In seiner niederschriftlichen Stellungnahme vom 17. Oktober 1990 brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, es sei sicherlich richtig, daß der Somnambulismus, an welchem er leide, nicht auf den Präsenzdienst zurückzuführen sei. Allerdings wären der Sturz aus dem Fenster und die damit verbundenen Verletzungen nicht eingetreten, wenn er in der Kaserne die Möglichkeit von Vorsichtsmaßnahmen gehabt hätte (z.B. ebenerdige Unterbringung, Verdunkelung von Fenstern). Da er all diese Möglichkeiten nicht gehabt habe, sei er sehr wohl der Meinung, daß die dem Präsenzdienst eigentümlichen Verhältnisse, nämlich die Unmöglichkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen seine akausale Erkrankung zu veranlassen, wesentliche Ursache für den Eintritt seiner Gesundheitsschädigungen gewesen sei. Das Militärkommando habe ihn von der Ableistung der restlichen Truppenübungen befreit, weil es eben nicht möglich sei, Vorsichtsmaßnahmen gegen seinen Somnambulismus zu treffen.

Über Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales forderte die belangte Behörde vom Militärkommando Oberösterreich die ärztlichen Befunde und Untersuchungsergebnisse an, die bei der Stellungsuntersuchung angefertigt worden sind.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1992 gab die belangte Behörde - in Entsprechung einer Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe die Berufungsangelegenheit geprüft, und folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer sei vom 24. April bis 29. April 1989 zu einer Truppenübung einberufen worden. Die Nacht vom 28. zum 29. April 1989 habe der Beschwerdeführer mit 10 Kameraden in der im ersten Stock gelegenen militärischen Unterkunft verbracht. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Rekonstruktion folgenden Unfallsablauf ergeben: Der Beschwerdeführer sei in einem somnambulen Zustand aus dem offenen Fenster im Unterkunftsgebäude der 3/LWSR 41 gestiegen und etwa 3 m abgestürzt. Hiebei habe sich der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verletzungen zugezogen. Augenzeugen seien keine vorhanden gewesen. Nach dem Sturz sei der Beschwerdeführer offenbar noch weiter in Richtung Nachtposten, wo Licht gebrannt habe, gegangen. Der Beschwerdeführer sei nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen. Zunächst sei die Einlieferung in das Unfallkrankenhaus und später in das AKH erfolgt, wo u.a. ein Unterarmgips angelegt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, Schlafwandler zu sein und durchschnittlich einmal im Monat eine somnambule Attacke zu haben. Daheim sei insoferne Vorsorge getroffen, als die Frau bei Vollmond die Fenster verdunkle und das Licht im Vorzimmer eingeschaltet lasse. Nach dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. Steinhäusl stehe fest, daß der bestehende Somnambulismus NICHT auf den Präsenzdienst zurückzuführen sei. Gegen diese Beurteilung sei vom Beschwerdeführer kein Einwand erhoben worden. Es sei auch nicht behauptet worden, daß die Neigung zum Schlafwandeln durch den Präsenzdienst ausgelöst oder verschlimmert worden sei.

Nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 HVG führte die belangte Behörde weiters aus, für die Beurteilung der Kausalität sei wesentlich, ob das schädigende Ereignis ursächlich auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mache der Umstand, daß es sich um eine "militärische Unterkunft" gehandelt habe, für sich allein noch nicht jede in diesem Bereich erlittene Gesundheitsschädigung zu einer Dienstbeschädigung im Sinne des HVG (Erkenntnis vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0112). Auch die bloße Tatsache, daß das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre, wenn der Versorgungswerber nicht zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen worden wäre, begründe noch keinen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang (Erkenntnis vom 23. Jänner 1976, Zl. 1432/75). Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung und in der Niederschrift vom 17. Oktober 1990 im wesentlichen angegeben, in einer Kaserne seien keine entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen gegen Schlafwandeln (etwa ebenerdige Unterbringung, Verdunklung von Fenstern) möglich; daher seien dem Präsenzdienst eigentümliche Verhältnisse die wesentliche Ursache für den Eintritt seiner Gesundheitsschädigungen gewesen.

Dazu sei festzuhalten, daß das Schlafen im ersten Stock eine Gebäudes, in einem dunklen Raum oder bei offenem Fenster auch im Zivilleben durchaus üblich sei und dieser Umstand daher grundsätzlich keine besonderen Verhältnisse begründe, die dem Wehrdienst eigentümlich seien. Bei bestehender Neigung zum Schlafwandeln könnten diese Umstände jedoch ein zusätzliches Risiko bedeuten. Es wäre aber auch während der Präsenzdienstleistung möglich gewesen, präventive Schutzmaßnahmen (z.B. Unterbringung in einem ebenerdigen Zimmer, Schließen der Fenster während der Nacht) zu ergreifen. Voraussetzung für solche Maßnahmen wäre allerdings gewesen, daß deren Notwendigkeit der militärischen Dienststelle bekannt gewesen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, seine somnambule Neinung bei der Stellung mitgeteilt zu haben. Aus den daraufhin eingeholten Stellungsuntersuchungsbefunden sei jedoch kein diesbezüglicher Hinweis ersichtlich. Erstmalig dokumentiert sei ein "seit Jahren" bestehender Somnambulismus in dem - erst nach dem Unfall am 29. April 1989 erhobenen - militärischen Untersuchungsbefund vom 22. Jänner 1990. Es müsse objektiv davon ausgegangen werden, daß die Neigung zum Schlafwandeln dem Bundesheer zum Zeitpunkt der Einberufung zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes im Jahr 1972 und auch bei den in der Folge abgeleisteten Truppenübungen bis zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Für die Militärbehörden habe somit keine Veranlassung zur Ergreifung von Vorsichtsmaßnahmen gegen somnambule Attacken bestanden. Im Lichte dieser Sach- und Rechtslage sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, daß keine der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse vorlägen, auf die das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen wäre. Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wegen des akausalen Somnambulismus von der weiteren Dienstleistung befreit worden sei, vermöge diese Beurteilung nicht zu ändern, sondern zeige lediglich, daß die militärische Dienststelle nach Bekanntwerden des Somnambulismus entsprechend gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Da somit keine Gesundheitsschädigung habe festgestellt werden können, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei, sei der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung einer Versorgungsleistung nach den §§ 4 und 21 HVG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 HVG (in der für den Beschwerdefall - auf Grund des Unfallzeitpunktes - maßgeblichen Fassung noch vor der Novelle BGBl. Nr. 648/1989; vgl. § 55 Abs. 1 HVG) wird eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt (§ 2).

Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Aus den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten ist, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, daß eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, daß die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0208 und vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0112).

Im Beschwerdefall hat sich der Unfall nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen so zugetragen, daß der Beschwerdeführer in einem somnambulen Zustand aus dem Fenster des im ersten Stock gelegenen Schlafraumes des Kasernengebäudes in Enns gestiegen und etwa 3 m abgestürzt ist. Bei diesem Sachverhalt fehlt nicht nur ein für den Wehrdienst typisches Ereignis, es kommen dabei auch nicht der Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse als Ursache für die vom Beschwerdeführer erlittenen Gesundheitsschädigungen in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, in der militärischen Unterkunft seien - anders als bei ihm zu Hause - keine Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Unterbringung im Erdgeschoß, Verriegelung des Fensters, Verhinderung von Lichteinfall durch das Fenster durch Herunterziehen der Jalousien, Schaffung einer alternativen Lichtquelle z.B. in einem Vorraum ohne Fenster, zu dem sich der Beschwerdeführer in einen somnambulen Zustand hingezogen fühle) getroffen worden, und er habe bei der Stellungsuntersuchung auf seine Neigung zum Schlafwandeln hingewiesen, sei deswegen aber "ausgelacht" worden, so ist ihm zu erwidern, daß sich aus der vom Militärkommando Oberösterreich vorgelegten Gesundheitskarte des Beschwerdeführers (insbesondere auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer bei der Stellungsuntersuchung persönlich unterfertigten Formblatt, in dem "angeborene Fehler oder Krankheiten" bzw. Unfälle und Operationen anzugeben waren) kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß der militärischen Dienststelle zum Unfallszeitpunkt der Somnambulismus des Beschwerdeführers überhaupt bekannt gewesen ist. Wenn nun die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Beweise keine weiteren Ermittlungen in diese Richtung angestellt hat (z.B. Befragung der damaligen Mitglieder der Stellungskommission, ob der Beschwerdeführer bei der Stellungsuntersuchung nicht doch eine somnambule Neigung bekannt gegeben habe), sondern vielmehr davon ausgegangen ist, daß bis zum Unfallszeitpunkt die Neigung des Beschwerdeführers zum Schlafwandeln dem Bundesheer nicht bekannt gewesen ist und somit für die Militärbehörden auch keine Veranlassung zur Ergreifung von Vorsichtsmaßnahmen gegen somnabule Attacken bestanden hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu erkennen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von der weiteren Dienstleistung befreit worden ist, bietet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Gesundheitsschädigungen, die der Beschwerdeführer bei seinem Sturz aus dem im ersten Stock gelegenen Fenster des Kasernengebäudes erlitten hat, ihre Ursache in den für die "militärischen Dienstleistung" eigentümlichen Verhältnissen gehabt hätten.

Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, daß der nach § 2 Abs. 1 HVG erforderliche ursächliche Zusammenhang (vgl. hiezu VwSlg. 8972/A) für eine Anerkennung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers als Dienstbeschädigungen fehlt.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090088.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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