Index
L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark;Norm
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der XY & Co. in N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1. März 1990, Zl. A 8-K-342/1988-5, betreffend Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 1. Juli 1988 schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der beschwerdeführenden Partei "in Anwendung der §§ 2 und 4 der Ankündigungsabgabe-Verordnung vom 5.12.1985 i.d.g.F." (im folgenden: Grazer AnkAbgV 1985) "für die im Stadtgebiet von Graz angebrachten öffentlichen Ankündigungen" für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 eine Ankündigungsabgabe im Betrag von insgesamt S 17.537,26 vor.
Begründend heißt es in diesem Bescheid sinngemäß, die Ankündigungen seien von der beschwerdeführenden Partei in Form von drei Vitrinen "am Hause L1", acht Vitrinen "auf öffentlichem Grund vor (dem Haus) J2" und einer Vitrine "vor dem Haus J3" in Eigenregie besorgt worden; gemäß § 4 Abs. 4 der Grazer AnkAbgV 1985 sei ein Drittel des Gesamtentgeltes der Vitrinenmiete die Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe, weil die abgabepflichtigen Ankündigungen mit der Schaustellung von Waren in Vitrinen verbunden worden seien.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen aus, es werde zwar nicht bestritten, daß sie die genannten zwölf Vitrinen angemietet habe, jedoch entbehre der Bescheid vom 1. Juli 1988 jeglicher Feststellung darüber, daß in diesen Vitrinen auch Ankündigungen vorgenommen worden seien. Daß eine Vitrine als solche eine "Ankündigung" darstelle, werde wohl von der Behörde nicht ernsthaft behauptet. Die angemieteten Vitrinen seien als Geschäftsräume, zumindest aber als Betriebsmittel anzusehen, weshalb die Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 der Grazer AnkAbgV 1985 zur Anwendung komme.
1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Berufung teilweise Folge und setzte die Ankündigungsabgabe für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 mit S 13.547,16 fest. In der Begründung wird ausgeführt, es sei im Zuge von Erhebungen festgestellt worden, daß für die drei Vitrinen am Haus L1 zwar eine Baubewilligung vorliege, diese jedoch in der Folge nicht errichtet worden seien, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben sei. Die Vitrinen befänden sich jedoch entlang der Fahrbahn auf öffentlichem Grund; in diesen Vitrinen seien Waren der beschwerdeführenden Partei zur Schau gestellt und gleichzeitig Werbeplakate (z.B. auf der Fahrbahnseite) angebracht worden. Die Anbringung von "Ankündigungen" sei erfolgt, weil diese einen gewissen Reklamewert hätten; es sei auch der Wille des Verordnungsgebers, den Reklamewert einer Ankündigung zu besteuern. Die Abgabepflicht "für diese Ankündigung" sei daher gegeben; ferner sei für die Vitrine vor dem Haus J3 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 ein Entgelt von S 54.624,24 sowie für die acht Vitrinen vor dem Haus J2 ein Entgelt von S 80.847,36 in Rechnung gestellt worden.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihr entgegen der Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Z. 4 der Grazer AnkAbgV 1985 keine Anzeigenabgabe vorgeschrieben werde.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Grazer AnkAbgV 1985, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 9, lauten auszugsweise:
"Abgabepflicht
§ 1
Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes
der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.
Gegenstand der Abgabepflicht
§ 2
(1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen und dergleichen) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
(2) ...
Abgabebefreiungen
§ 3
(1) Von der Abgabe sind befreit:
...
4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;
...
(2) ...
Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage
§ 4
(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 30 v.H., bei Ankündigungen gemäß § 2 (5) jedoch 15 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, jedoch unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer.
(2) ...
(3) ...
(4) Werden abgabepflichtige Ankündigungen mit der Schaustellung von Waren in Schaukästen oder Vitrinen verbunden, dient jener Teil des Gesamtentgeltes, der nach dem Verhältnis der beanspruchten Schaufläche auf die Ankündigung entfällt, mindestens aber ein Drittel des Gesamtentgeltes als Bemessungsgrundlage.
(5) ..."
2.2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, in den Vitrinen würden Waren der beschwerdeführenden Partei zur Schau gestellt, wie dies auch die gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten und am 16. April 1990 hergestellten Photographien der streitgegenständlichen Vitrinen zeigten; die Zurschaustellung dieser Waren sei wie bei allen übrigen Unternehmen mit einer gewissen Dekoration verbunden. Diese Dekoration umfasse einerseits charakteristische Merkmale, die den jeweils gewünschten Modetrend optisch forcieren sollten, andererseits die Namen von bekannten Schuhmarken. Die beschwerdeführende Partei präsentiere bei ihrer Warendekoration weiters auch noch symbolhafte Merkmale ihres Werbekonzeptes (z.B. "Märchenhaft schöne Schuhe"); auf den Vitrinen befänden sich auch optische Hinweise auf ihren Firmennamen. Es würden gelegentlich auch auf der Rückseite der Vitrinen Embleme der beschwerdeführenden Partei affichiert, weil die betreffenden Vitrinen fahrbahnseitig nicht einzusehen seien. Die Auslagengestaltung sei saisonal ständig geändert worden, sodaß keinesfalls davon auszugehen sei, daß immer dieselben Werbemittel in den Vitrinen bzw. an ihrer Rückseite angebracht gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe tatsächlich oftmals die Rückseite ihrer Vitrinen völlig frei gelassen. Die erstmals von der belangten Behörde im Bescheid vom 1. März 1990 getroffene Feststellung, wonach auf den Vitrinen Werbeplakate angebracht worden seien, könne sich nur auf das Frühjahr 1990 beziehen, weil der Stadtsenat der Stadt Graz im erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Juli 1988 vielmehr der Ansicht gewesen sei, daß bereits die Vitrinen als solche eine Ankündigung darstellten. Mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde sei allerdings eine Ankündigungsabgabe für das Jahr 1988 vorgeschrieben worden; es seien keinerlei Feststellungen über den Zustand der Vitrinen im Jahr 1988 bzw. über deren Ausgestaltung im Lichte der Grazer AnkAbgV 1985 getroffen worden. Die Vorschreibung einer Ankündigungsabgabe für das Jahr 1988 entbehre daher jedweder rechtlichen Grundlage.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters im Einklang mit ihrem bisherigen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen in der Beschwerde vor, es sei der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 4 der Grazer AnkAbgV 1985 anzuwenden. Sie nehme in bzw. an den angemieteten Vitrinen, die als Geschäftsräume oder Betriebsmittel anzusehen seien, lediglich Ankündigungen in Form von Werbemaßnahmen vor, die ihren Geschäftsbetrieb, nämlich den Handel mit Schuhen, beträfen. Alle Dekorationen, Beschriftungen und graphischen Darstellungen dienten ausschließlich dem Zweck der Präsentation ihrer Waren.
2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht zu teilen, daß die in Rede stehenden Vitrinen als "Geschäftsräume" zu qualifizieren sind. Es handelt sich nach den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Photographien um übermannsgroße vierseitig verglaste Vitrinen (Grundriß von ca. 70 x 70 cm), die - vom Geschäftslokal her gesehen - jenseits des Gehsteiges auf Fahrbahninseln, die jeweils zwei Schrägparkplätze von einander trennen, aufgestellt sind. Bauwerke dieser Art sind keine Geschäftsräume im Sinne der Grazer AnkAbgV 1985.
Auch können Vitrinen der in Rede stehenden Art nicht als "Betriebsmittel" angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich hier der in der Literatur vertretenen Auffassung an, wonach zu den Betriebsmitteln grundsätzlich die gesamte technische Apparatur gehört, deren sich der Betrieb zur Durchführung des Betriebsprozesses bedient. Das sind in erster Linie Maschinen und maschinelle Anlagen sowie Werkzeuge jeder Art; aber auch Grundstücke und Gebäude, Verkehrsmittel, Transport- und Büroeinrichtungen rechnet man dazu (vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre12, 101).
In diesem Sinne könnten auch Gebäude und Gebäudeteile sowie sonstige Bauwerke grundsätzlich unter einen allgemeinen Betriebsmittelbegriff subsumiert werden. Was nun den Betriebsmittelbegriff des Abgabenbefreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 1 Z. 4 Grazer AnkAbgV 1985 anlangt, so umfaßt dieser allerdings die Gebäude nicht, da Ankündigungen an diesen besonders erwähnt und nur dann befreit sind, wenn sie an dem Gebäude erfolgen, in dem sich das Geschäftslokal des Ankündigenden befindet. Die Verordnung legt hier also einen engeren Betriebsmittelbegriff zugrunde. Unter den engeren Betriebsmittelbegriff der Grazer AnkAbgV 1985 fallen aber auch Vitrinen und Schaukästen der hier in Rede stehenden Art nicht, denn Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung sind nur solche Mittel und Einrichtungen, die der Führung des Geschäftsbetriebes dienen, der Gegenstand der Ankündigung ist. Dies ergibt sich nämlich aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung, wonach Gegenstand dieses Befreiungstatbestandes "Ankündigungen des Geschäftsbetriebes" des Ankündigenden sind. Mittel und Einrichtungen, die nicht dem Geschäftsbetrieb, sondern ausschließlich oder überwiegend dessen Ankündigung (wie die hier in Rede stehenden Vitrinen) dienen, fallen begrifflich nicht unter den Betriebsmittelbegriff im Sinne dieser Bestimmung.
2.2.3. Die beschwerdeführende Partei ist allerdings mit ihrer Verfahrensrüge im Recht, daß der angefochtene Bescheid jegliche Feststellung darüber vermissen läßt, wie die streitgegenständlichen Vitrinen IM JAHR 1988 ausgestaltet waren, d.h. welche ständigen Ausstattungsmerkmale (Ankündigungen durch Schrift) sie aufgewiesen haben und welche von Zeit zu Zeit wechselnden Ankündigungen in Verbindung mit der Schaustellung von Waren und Dekorationen vorgenommen wurden.
Bemerkt wird dazu, daß die von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgelegten Photographien aus dem Jahre 1990 als feste Installationen der Vitrinen am oberen Rand ein Metallband mit dem Schriftzug "XY" und auf dem Dach der Vitrinen gleichfalls Ovale mit dem Schriftzug "XY" erkennen lassen. Unmittelbar unter dem genannten Metallband am oberen Rand der Vitrinen befinden sich auf den Auslagenscheiben der Vitrinen Spruchbänder mit der Aufschrift "Märchenhaft schöne Schuhe".
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß diese Schriftzüge - vorausgesetzt, sie wären für den strittigen Bemessungszeitraum festgestellt - als "Ankündigungen des Geschäftsbetriebes" des in unmittelbarer Nähe befindlichen Geschäftslokales der beschwerdeführenden Partei, welches gleichfalls die Schriftzüge "XY" und "Märchenhaft schöne Schuhe" am oberen Rand der Auslagenscheiben aufweist, zu qualifizieren wären. Gegenstand der Ankündigungsabgabe ist nämlich jede Art von Mitteilung, die öffentlich im Sinne des § 2 der Grazer AnkAbgV 1985 durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel und in der darin genannten Mitteilungsweise erfolgt (vgl. z.B. auch die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138, und vom 26. Juni 1992, Zl. 90/17/0283). Der Zweck der Ankündigungsabgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1983, Zlen. 82/17/0139, 0140, und vom 27. Feber 1992, Zl. 89/17/0035).
Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Feststellungsmangel mußte allerdings zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Die in der Gegenschrift versuchte nachträgliche Begründung des angefochtenen Bescheides vermag die fehlende Erörterung und Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird, was den bereits erwähnten Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 Z. 4 Grazer AnkAbgV 1985 anlangt, zu beachten sein, daß innerhalb dieser Norm noch der Untertatbestand, daß Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden VOR seinen Geschäftsräumen von der Abgabe befreit sind, in Betracht kam. Auch Ankündigungen in einer Vitrine, die sich am straßenseitigen Rand des Gehsteiges vor dem Geschäftslokal des Ankündigenden befindet, sind als Ankündigungen VOR den Geschäftsräumen des Ankündigenden anzusehen. Dabei ist der Begriff "vor seinen Geschäftsräumen" in § 3 Abs. 1 Z. 4 der Grazer AnkAbgV 1985 streng - wie der Kontext mit den anderen Befreiungstatbeständen zeigt ("in seinen Geschäftsräumen"; "an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet") auszulegen; "schräg davor" (also in Wahrheit bereits vor dem nächsten Geschäftslokal) oder auf der anderen Straßenseite vorgenommene Ankündigungen erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal der Befreiungsvorschrift nicht. Im fortgesetzten Verfahren werden entsprechende Ermittlungen erforderlich sein.
2.4. Aus den zuletzt und den in Punkt 2.2.2. dargelegten Erwägungen folgt, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170129.X00Im RIS seit
13.02.2002