TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/5 92/10/0123

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften;

Norm

AnerkennungsG 1874 §6;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
StGG Art15;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Österr Buddhistischen Religionsgesellschaft in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den BM für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betr 1) Feststellung der Übereinstimmung einer Bescheidkopie mit dem Original und

2) Genehmigung des Statuts der beschwerdeführenden Partei, zu Recht erkannt:

Spruch

I) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige

Feststellung, daß der in Fotokopie beigelegte Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. März 1986, Zl. 6531/1-9c/86, mit welchem die innerreligionsgesellschaftlich beschlossene Verfassung der beschwerdeführenden Partei genehmigt wurde, mit dem Originalbescheid überstimmt, wird zurückgewiesen.

II) Gemäß § 6 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RDBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei entsprechend, das innerreligionsgesellschaftlich am 13. Jänner 1990 beschlossene Statut der beschwerdeführenden Partei genehmigt.

Der Text des genehmigten Statuts ergibt sich aus der diesem Erkenntnis angeschlossenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung desselben.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die beschwerdeführende Partei beantragt in ihrer Säumnisbeschwerde, der Verwaltungsgerichtshof möge bescheidmäßig feststellen, daß der in Fotokopie beigelegte Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. März 1986, Zl. 6531/1-9c/86, mit welchem die innerreligionsgesellschaftlich beschlossene Verfassung der beschwerdeführenden Partei genehmigt wurde, mit dem Originalbescheid übereinstimmt.

Zur Begründung wird dazu ausgeführt, mit dem im Antrag erwähnten Bescheid sei der Verfassung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (im folgenden: AnerkG), die Genehmigung erteilt worden. Dieser Bescheid sei am 20. März 1986 zugestellt worden. Er sei im Original nicht mehr auffindbar. Die Vorlage dieses Bescheides im Original sei jedoch unabdingbare Voraussetzung, um die Einverleibung eines der beschwerdeführenden Partei gewährten Baurechtes auf einer der Stadt Wien gehörigen Liegenschaft zu veranlassen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1990 sei die belangte Behörde um Bestätigung ersucht worden, daß die diesem Schreiben beigeschlossene Abschrift des Bescheides vom 10. März 1986 mit dem Originalbescheid übereinstimme. Ebenso sei mehrmals fernmündlich die Ausfertigung eines Ersatzbescheides und die neuerliche Zustellung des Bescheides urgiert worden.

Das Bundesministerium sei jedoch bislang untätig geblieben.

II.

Die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei enthält weiters den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die innerreligionsgesellschaftlich am 13. Jänner 1990 geänderte (der Beschwerde angeschlossene) Verfassung der beschwerdeführenden Partei genehmigen.

Begründet wird dieser Antrag damit, die belangte Behörde sei mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 14. Februar 1990 von einer Änderung der Verfassung der beschwerdeführenden Partei in Kenntnis gesetzt und darüber informiert worden, daß verschiedene Bestimmungen, die nur für die ersten fünf Jahre des Bestehens der beschwerdeführenden Partei relevant gewesen seien, gestrichen und weiters Klarstellungen hinsichtlich der erforderlichen Quoren sowie kleinere Neuformulierungen vorgenommen worden seien. Weiters seien die Dharmagruppen neu eingeführt worden. Die belangte Behörde sei um Genehmigung der Verfassung in der geänderten Form ersucht worden. Diesem Ersuchen vom 14. Februar 1990 seien Exemplare der Verfassung sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Form beigeschlossen gewesen.

Trotz wiederholter Urgenz sei die belangte Behörde untätig geblieben und es sei die Genehmigung, um welche vor etwas mehr als zwei Jahren angesucht worden sei, bisher nicht ergangen.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 1992 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wurde der belangten Behörde die Beschwerde mit dem Auftrag zugestellt, innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 8. Juli 1992 zugestellt.

Die belangte Behörde hat auf diese Verfügung nicht reagiert. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1992 richtete der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von der Annahme, daß ein Versehen vorliegt - an die belangte Behörde eine gleichlautende Aufforderung unter Setzung einer Frist von vier Wochen und wies neuerlich auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 2 VwGG hin, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen.

Die belangte Behörde ist auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, insbesondere hat sie die Vorlage der Verwaltungsakten unterlassen.

Am 10. Dezember 1992 wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde fernmündlich in Aussicht gestellt, die versäumten Erledigungen auf jeden Fall nachzuholen; es wurde um eine weitere Frist von zwei Wochen ersucht.

In der Folge hat die belangte Behörde weiterhin die Erlassung der versäumten Erledigungen und die Vorlage der Verwaltungsakten unterlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn sie entweder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 396 ff angeführte Rechtsprechung).

Die Feststellung, ob eine Bescheidkopie mit dem Bescheidoriginal übereinstimmt, ist eine Tatsachenfeststellung. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hiefür findet sich nicht. Die Erlassung des von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feststellungsbescheides ist somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.

Dies befreite die belangte Behörde aber nicht von ihrer Entscheidungspflicht, da eine solche auch dann besteht, wenn das Begehren seinem Inhalt nach nur zurückgewiesen werden kann (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. 9458/A). Die Säumnisbeschwerde war daher auch insoweit zulässig, der in ihr gestellte Antrag aber zurückzuweisen.

B.

Die beschwerdeführende Partei ist eine mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 72/1983, anerkannte Religionsgesellschaft. Die von der beschwerdeführenden Partei am 13. Jänner 1990 innerreligionsgesellschaftlich beschlossene, als Verfassung bezeichnete und zur Genehmigung beantragte Regelung enthält neben allgemeinen Grundlagen Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Organe der Religionsgesellschaft, über Einrichtungen und Gliederung (Kultusgemeinden, Orden, Anstalten und Stiftungen), die Aufbringung von Mitteln, die Seelsorger (Dharmadan), religiöse Veranstaltungen, Wahlmodus und Funktionsdauer der Organe, Verordnungsrecht und Inkrafttreten. Die Änderung gegenüber der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1986 genehmigten Fassung aus dem Jahre 1986 betrifft die Eliminierung von Bestimmungen, die nur für die ersten fünf Jahre des Bestehens der beschwerdeführenden Partei relevant waren, Klarstellungen hinsichtlich der erforderlichen Quoren bei Abstimmungen sowie verschiedene kleinere Neuformulierungen (z.B. bei den Kompetenzen der Organe). Weiters wurden die Dharmagruppen neu eingeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst die Frage zu beantworten, ob die vorgelegten Bestimmungen überhaupt einer Genehmigung bedürfen.

Die beschwerdeführende Partei beruft sich auf das AnerkG. Dieses erwähnt die Verfassung einer Religionsgesellschaft an mehreren Stellen. Nach § 1 Z. 1 ist es eine Voraussetzung für die Anerkennung, daß die Verfassung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält. § 3 leg. cit. bestimmt, daß die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft durch deren Verfassung bestimmt werden. Schließlich findet sich eine Bezugnahme auf die Verfassung im § 6 AnerkG. Dieser lautet:

"§ 6. Insoweit die innere Einrichtung der Kultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Punkte zu umfassen haben:

1. die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gemeindegebietes;

2. die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;

3. die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Funktionäre, deren Rechte und Pflichten;

4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;

5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;

6. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;

7. das Verfahren bei Abänderung des Statutes.

Solche Statute sind einem Gesuch um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Kultusgemeinden (§§ 4, 5) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Kultusministers."

Demnach muß die Religionsgesellschaft Regelungen der im § 6 leg. cit. angeführten Art über die innere Einrichtung der Kultusgemeinden aufweisen, wobei es der Religionsgesellschaft freisteht, diese im Statut einer Kultusgemeinde oder in der Verfassung zu verankern. Die vorliegenden Regelungen enthalten auch Bestimmungen der im § 6 AnerkG vorgesehenen und einer Genehmigung unterworfenen Art. Melichar (JBl. 1957, S. 57, FN 1) und ihm folgend Gampl (Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien 1971, S. 138 FN 26) vertreten die Auffassung, dem § 6 AnerkG sei spätestens durch das Wiederinkrafttreten der Bundesverfassung bzw. des Art. 15 StGG mit 1. Mai 1945 teilweise derogiert worden, weil bzw. insoweit er innere Angelegenheiten der Kirchen bzw. Religionsgesellschaften betreffe. Was die Genehmigung im Sinne des § 6 leg. cit. anlangt, geht Gampl offenbar davon aus, daß eine solche nur mehr für Bestimmungen über Umlagen gelte, zu deren Einbringung gegebenenfalls staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden solle. Dieselbe Auffassung vertritt Pree (Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien - New York 1984, S. 75). Gampl-Potz-Schinkele (Österreichisches Staatskirchenrecht, Bd. 1, Wien 1990, S. 151, FN 37) führen aus, Genehmigung bedeute heute lediglich, daß die Statuten von der Behörde als frei von Gesetzwidrigkeiten zur Kenntnis genommen werden, wovon allerdings die Wirksamkeit bestimmter religionsgesellschaftlicher Akte im staatlichen Bereich abhänge. Weitergehende behördliche Kompetenzen wären unverträglich mit Art. 15 StGG. Darüber hinaus müßten die im § 6 aufgezählten Materien nur insoweit obligatorisch im Statut geregelt sein, als Auswirkungen für den staatlichen Rechtsbereich damit verbunden seien oder sein könnten. Die Art der Regelung sei innere Angelegenheit.

§ 6 AnerkG schreibt für das Statut Regelungen vor, die zum Teil eine Doppelnatur haben, weil sie zwar auch Angelegenheiten aus dem Innenverhältnis der Kirche oder Religionsgesellschaft regeln, sich aber darin nicht erschöpfen, sondern auch Wirkungen für den Außenbereich der Kirche oder Religionsgesellschaft entfalten. Dies gilt insbesondere - aber nicht nur - für die in § 6 Z. 2 AnerkG vorgesehene Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit. Da Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Anerkennung Rechtspersönlichkeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich erlangen (vgl. Pree, a.a.O. S. 79), juristische Personen aber nur durch ihre Organe handeln können, muß die Kirche oder Religionsgesellschaft über diesbezügliche, auch im Außenbereich erkennbare und wirksame Regelungen verfügen (vgl. Pree, a.a.O. S. 75). Solche Regelungen sind damit nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft. Gegenstand der im § 6 AnerkG vorgesehenen Genehmigung ist die Prüfung, ob das Statut die im AnerkG vorgesehenen Regelungen - soweit sie Auswirkungen für den Außenbereich der Kirche oder Religionsgesellschaft zu entfalten vermögen - aufweist und ob diese mit den Grundsätzen der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind. Für eine Umdeutung der so verstandenen Genehmigungskompetenz der staatlichen Behörde in eine Zurkenntnisnahme besteht keine gesetzliche Grundlage. Steht aber demnach fest, daß jedenfalls ein Teil der vom § 6 AnerkG geforderten Regelungen nicht ausschließlich zu den inneren Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft gehört, dann bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, ob er die staatliche Aufsicht über diese auch den Außenbereich berührenden Angelegenheiten in Form einer Genehmigung oder in Form einer Zurkenntnisnahme vorsieht. Im übrigen besteht zwischen der Genehmigung im Sinne der obigen Darlegungen und der Zurkenntnisnahme, wie sie von Gampl-Potz-Schinkele verstanden wird, kein wesentlicher Unterschied.

Damit bleibt aber noch die Frage zu beantworten, ob auch die Änderung des Statuts staatlicher Genehmigung bedarf.

Der Wortlaut des § 6 AnerkG steht der Annahme, auch eine Änderung sei genehmigungsbedürftig, nicht entgegen. § 6 AnerkG unterwirft Statuten - und dies gilt in gleicher Weise für die Verfassung, jedenfalls soweit sie Regelungen der im § 6 bezeichneten Art enthält - der Genehmigung, ohne zwischen dem ursprünglichen Statut und einem geänderten Statut zu unterscheiden. Die Anordnung, daß Statute den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Kultusgemeinden beizulegen sind, stellt lediglich sicher, daß bei einer solchen Errichtungsgenehmigung auch ein Statut vorliegt, besagt aber nicht, daß die Genehmigung des Statuts nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Kultusgemeinde erforderlich ist, nicht jedoch hingegen bei Statutenänderung. Für die Annahme, daß auch eine Statutenänderung genehmigungspflichtig ist, spricht aber insbesondere auch der Zweck der Genehmigung, nämlich sicherzustellen, daß die Kirche oder Religionsgellschaft über Regelungen verfügt, die als Bindeglied zur Außenwelt fungieren und daß diese Regelungen nicht im Widerspruch zur staatlichen Rechtsordnung stehen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch Statutenänderungen nach dem AnerkG der Genehmigung unterliegen. Gleiches gilt für den "Statutenteil" der Verfassung, jenen Teil also, der Regelungen der im § 6 AnerkG vorgesehenen Art enthält.

Die Genehmigung des Statuts (des "Statutenteils" der Verfassung) bzw. einer Abänderung desselben stellt eine Form der Ausübung staatlicher Aufsicht über Religionsgesellschaften dar und ist insofern der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (genereller) Akte von Selbstverwaltungseinrichtungen vergleichbar, die nach hL und Judikatur schon aus Rechtsschutzgründen in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Bd. 1, Wien - New York 1988, S. 684 und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Die Genehmigung nach § 6 AnerkG hat daher ebenfalls in Bescheidform zu erfolgen.

Da nicht zu erkennen ist, daß der der Genehmigung unterliegende Teil ("Statutenteil") der Verfassung der beschwerdeführenden Partei dem AnerkG oder sonstigen Bestimmungen staatlichen Rechts widerspreche, war die Genehmigung auszusprechen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Beim Schriftsatzaufwand handelt es sich um einen Pauschbetrag, neben dem Unsatzsteuer nicht zugesprochen werden kann (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 696 f, angeführte Judikatur).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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