TE Vfgh Erkenntnis 1991/2/25 B120/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
MRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-PersonalvertretungsG §5 f
Bundes-PersonalvertretungsG §9 Abs3 lita
Bundes-PersonalvertretungsG §39
Bundes-PersonalvertretungsG §41 Abs2
BDG 1979 §40 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (bei Fassung eines Beschlusses betreffend die Zustimmung zur geplanten Änderung der Geschäftseinteilung) durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Der Bundesminister für Landesverteidigung teilte dem beim Bundesministerium für Landesverteidigung iS des §8 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. 133/1967 idF BGBl. 148/1988, eingerichteten Dienststellenausschuß mit Schreiben vom 14. Oktober 1988 (ua.) mit, daß im Zuge einer beabsichtigten Änderung der Geschäftseinteilung (§7 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. 76 idF BGBl. 125/1988) dieses Bundesministeriums zur "Erleichterung der Führung der Sektion IV und zur Verringerung der Leitungsspanne ihres Leiters ... geplant (sei), die Kaufmännische und die Wehrtechnische Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung einzugliedern". Dieser Mitteilung war eine vom Leiter der Sektion IV im erwähnten Bundesministerium an den Bundesminister gerichtete, mit 4. Oktober 1988 datierte Anregung auf Durchführung (ua.) dieser Änderung der Geschäftseinteilung vorangegangen, in der im gegebenen Zusammenhang folgendes ausgeführt wurde: "Aus der Tatsache der Eingliederung der Abt KaufZ (d.i. die Kaufmännische Zentralabteilung) und WZ (d.i. die Wehrtechnische Zentralabteilung) ergeben sich keine dienstrechtlichen Nachteile, weil sich die Aufgaben der Abt nicht ändern". Der Dienststellenausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung (im folgenden: Dienststellenausschuß) stimmte in seiner Sitzung am 19. Oktober 1988 der geplanten Änderung der Geschäftseinteilung zu und nahm das mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1988 an den Dienststellenausschuß gerichtete (ua. auf das erwähnte Schriftstück des Leiters der Sektion IV vom 4. Oktober 1988 bezugnehmende) Ersuchen des Beschwerdeführers - er war zu diesem Zeitpunkt Leiter der Wehrtechnischen Zentralabteilung - "um Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung der sektionsunmittelbaren Stellung von WZ und Hintanhaltung dienstrechtlicher Nachteile" zur Kenntnis. Die erwähnte Änderung der Geschäftseinteilung wurde vom Bundesminister für Landesverteidigung am 2. November 1988 erlassen (s. in diesem Zusammenhang §7 Abs8 BMG).

2. Der Beschwerdeführer, der sich dadurch, daß der Dienststellenausschuß der beabsichtigten Änderung der Geschäftseinteilung - soweit sie die Wehrtechnische Zentralabteilung betraf - zugestimmt hatte, in seinen aus dem PVG erfließenden Rechten verletzt erachtete, stellte an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (im folgenden: PVAK) den Antrag, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses zu entscheiden.

3. Mit dem auf Grund ihres Beschlusses vom 12. September 1989 erlassenen Bescheid gleichen Datums wies die PVAK die Beschwerde ab; zugleich stellte sie unter Berufung auf §41 Abs2 PVG fest, "daß die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei Fassung seines Beschlusses vom 19. Oktober 1988, mit dem der geplanten Änderung der Geschäftseinteilung der Sektion IV des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch Unterstellung der Wehrtechnischen Zentralabteilung unter die Gruppe Versorgungsführung zugestimmt wurde, gesetzmäßig war".

Begründend führte die PVAK im wesentlichen aus, es sei angesichts des Umstandes, daß der Leiter der Sektion IV im Bundesministerium für Landesverteidigung - dem die Wehrtechnische Zentralabteilung (vor der in Rede stehenden Änderung der Geschäftseinteilung) unmittelbar untergeordnet war - eine eingehende Beschäftigung mit den Agenden dieser Abteilung als nicht möglich angesehen habe, im Sinne der Effektivität des Verwaltungsgeschehens gerechtfertigt gewesen, die Wehrtechnische Zentralabteilung einem (bereits vorhandenen) Gruppenleiter zu unterstellen, der dann die Kontrollaufgaben des Sektionsleiters zu übernehmen habe. Der Absicht des Sektionsleiters, ihn von seinen Kontrollaufgaben zu entlasten, habe der Dienststellenausschuß nicht begründet widersprechen können, zumal diesem Personalvertretungsorgan zugleich zugesichert worden sei, daß die geplante organisatorische Maßnahme eine finanzielle und laufbahnmäßige Verschlechterung für den Beschwerdeführer nicht zur Folge haben werde. Der Dienststellenausschuß habe im übrigen zugesagt, aktiv zu werden, wenn sich die von ihm angenommenen Vorausetzungen als nicht zutreffend erweisen sollten. Daß der Dienststellenauschuß vor seiner Beschlußfassung mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen habe, stelle unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine gesetzwidrige Geschäftsführung dar, da dem Dienststellenausschuß auf Grund der eingehenden schriftlichen Darlegung des Standpunktes des Beschwerdeführers ausreichende Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden seien.

4.a) Gegen den Bescheid der PVAK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren (iS des Art6 MRK), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf "freie und ungehinderte Berufsausübung", auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

b) Der Beschwerdeführer begründet dies - zusammengefaßt - mit folgenden Ausführungen:

aa) Die PVAK sei keine Kollegialbehörde iS des Art133 (Z4) B-VG, da gemäß §39 Abs5 PVG ein Recht auf Namhaftmachung eines Kommissionsmitgliedes einer privaten Organisation (der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) zukomme. Dies gewährleiste nicht die nötige Unabhängigkeit und Objektivität dieses Organwalters, sondern schaffe "geradezu eine unsachliche interessenspolitische Wirkung". Bei der Ausübung ihres Amtes in der PVAK könnten jedenfalls jene Mitglieder nicht völlig unbefangen an der Entscheidungsfindung mitwirken, die - wenn auch nicht formaljuristisch - nach Ablauf ihrer Funktionsperiode allenfalls negative Auswirkungen auf ihre weitere Karriere befürchten müßten; daran änderte auch ihre formale Unabhängigkeit nichts.

bb) Der Beschwerdeführer habe ferner weder im Verfahren vor dem Dienststellenausschuß noch vor der belangten Behörde ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt. Dienststellenausschuß und belangte Behörde hätten sich zudem mit den von ihm angebotenen Beweisen nicht genügend auseinandergesetzt und es auch unterlassen, ausreichende Ermittlungen über die Meinung des Leiters der Sektion IV zur Änderung der Geschäftseinteilung zu pflegen.

cc) Im übrigen hätte die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers (auch) aus folgenden Gründen zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses kommen müssen: Der Dienststellenausschuß hätte nach §5 PVG vor Durchführung der in Rede stehenden Änderung der Geschäftseinteilung eine Dienstellen(teil)versammlung einberufen müssen. Da die Eingliederung der Wehrtechnischen Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung eine "Versetzung" (gemeint wohl: Verwendungsänderung) des Beschwerdeführers iS des §40 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, zur Folge gehabt habe und dies als einschneidende Personalmaßnahme zu beurteilen sei, hätte sich der Dienststellenausschuß jedenfalls gegen diese organisatorische Änderung aussprechen müssen. Insbesondere sei die vom Dienststellenausschuß erklärte Absicht, zugunsten des Beschwerdeführers (erst dann) einzuschreiten, wenn sich die vom Dienststellenausschuß seiner Geschäftsführung im hier in Rede stehenden Falle zugrundegelegten Voraussetzungen als unzutreffend erweisen sollten, nicht gesetzeskonform.

dd) Schließlich sei der Beschwerdeführer durch die erwähnte Änderung der Geschäftseinteilung in seinem Recht auf Gleichbehandlung mit den ihm vergleichbaren Kollegen, die nicht der Gruppe Versorgungsführung unterstellt worden seien, verletzt worden.

5. Die PVAK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. etwa VfSlg. 8158/1977, VfGH 3.12.1990 B1379/89) - Beschwerde erwogen:

1. Dem gegen die Vorschrift des - die Zusammensetzung der belangten Behörde regelnden - §39 PVG vorgebrachten Bedenken, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zur Namhaftmachung eines Kommissionsmitgliedes zu berufen, ist entgegenzuhalten, daß - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (s. etwa VfSlg. 5487/1967, 9887/1983, 11239/1987, 11912/1988, 19.6.1989 B147/89) - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, gesetzlich die Mitwirkung von - weisungsfreien - Interessenvertretern in nach Art133 Z4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörden festzulegen.

Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der übrigen, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildenden Vorschriften entstanden.

2. Der Behauptung des Beschwerdeführers, im Recht auf ein faires Verfahren iS des Art6 MRK verletzt worden zu sein, vermag der Verfassungsgerichtshof schon deshalb nicht näher zu treten, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides weder zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen noch die Stichhaltigkeit einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Anklage iS des Art6 Abs1 MRK sind, sondern es vielmehr um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung eines zur Vertretung der Interessen öffentlich-rechtlicher Bediensteter (gegenüber dem Dienstgeber) berufenen Personalvertretungsorganes geht.

3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985). Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 8731/1980, 10022/1984).

Da dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung der zuständigen (und gesetzmäßig zusammengesetzten) PVAK zugrundeliegt, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.

4. Eine Verletzung des Grundrechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit setzt voraus, daß einem Staatsbürger durch einen verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 10501/1985).

Durch den angefochtenen Bescheid ist derartiges nicht geschehen; der Beschwerdeführer konnte daher durch diesen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt werden.

5. Den Schutz des - die Unversehrtheit des Eigentums gewährleistenden - Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg. 9283/1981, 9887/1983, 10322/1985).

Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, daß der angefochtene Bescheid solche Rechte zum Gegenstand hätte; somit konnte der Beschwerdeführer auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nicht verletzt werden.

6. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (s. dazu unter I. 1.) könnte im vorliegenden Fall eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985).

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (s. oben I. 4.b bb) sind schon nach dem Beschwerdevorbringen nicht geeignet, ein - am Maßstab der eben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gemessen - willkürliches Vorgehen der belangten Behörde darzutun. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer in der vor der belangten Behörde am 12. September 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und er hat dies auch getan.

Der Verfassungsgerichtshof vermag ferner kein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde darin zu erblicken, daß sie die Auffassung vertritt, angesichts der dem Dienststellenausschuß von seiten des Dienstgebers zugekommenen Information, der Beschwerdeführer werde durch die geplante Änderung der Geschäftseinteilung keine dienstrechtlichen Nachteile erleiden, sei ein Einschreiten des Dienststellenausschusses zugunsten des Beschwerdeführers - wie auch etwa die Einberufung einer Dienststellen(teil)versammlung gemäß §§5 f. PVG - nach den Vorschriften des PVG nicht geboten gewesen. Insbesondere ist keine Vorschrift des PVG ersichtlich, auf die sich die Ansicht des Beschwerdeführers stützen könnte, der Dienststellenausschuß müsse beabsichtigten Verwendungsänderungen (§40 Abs2 BDG 1979) - als "einschneidenden Personalmaßnahmen" - jedenfalls entgegentreten; vielmehr normiert §9 Abs3 lita PVG (bloß) die Verpflichtung des Dienstgebers, ua. Versetzungen sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung - bevor eine solche Verfügung getroffen wird - dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers schließlich, durch die in Rede stehende Änderung der Geschäftseinteilung sei er in unsachlicher Weise gegenüber Kollegen benachteiligt worden, kann sich von vornherein nicht gegen die belangte Behörde, sondern allenfalls gegen die zuständige Dienstbehörde richten; eine Auseinandersetzung mit dieser Rüge erübrigt sich daher.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

7. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat mithin nicht stattgefunden.

8. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden ist.

9. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

10. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kollegialbehörde, Personalvertretung, Vermögensrecht privates, Eigentumsrecht Schutzumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B120.1990

Dokumentnummer

JFT_10089775_90B00120_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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