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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AAV §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. April 1993, Zl. 311.231/2-III/3/92, betreffend Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer damit vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat (vgl. die bei Dolp, 3. Aufl., S. 258, zitierte hg. Judikatur).
Derartiges liegt hier vor:
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAV keine Folge gegeben. Eine den Beschwerdeführer nach der erwähnten Vorschrift treffende Verpflichtung zur Belichtung eines Arbeitsraumes kann nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 30 Abs. 2 VwGG beseitigt werden. Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020031.A00Im RIS seit
20.11.2000