TE Vwgh Beschluss 1993/7/6 AW 93/06/0026

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §4;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Salzburg 1966 §77;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Mai 1993, Zl. 1/02-33.480/3-1993, betreffend Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Salzburg richtet sich gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit welchem ein Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. Mai 1993 über einen Bescheidentwurf, mit welchem im Sinne des Art. II § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1991, LGBl. Nr. 34/1991, festgestellt wurde, daß näher bezeichnete Bestandobjekte in der J-Straße und der F-Straße für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges nicht von Bedeutung seien, "wegen Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 lit. c des Salzburger Stadtrechtes" aufgehoben wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies im wesentlichen damit, daß die Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde, den Beschluß des Gemeinderates, nicht aber den ausgefertigten Intimationsbescheid zu beheben (dies sei zwischenzeitig mit einem weiteren Bescheid geschehen, der gesondert vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde) rechtliche Probleme hinsichtlich der Fristenberechnung (sechs Monate) im Sinne des "Sondergesetzes" (womit das oben erwähnte Landesgesetz LGBl. Nr. 34/91 gemeint ist) bewirken könnte, die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "wegfielen".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß auch kassatorische Bescheide der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle vollzugstauglich sein können (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980, Slg. Nr. 10274/A, und vom 8. April 1991, AW 90/06/0068). Ob dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist, kann offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil jedenfalls nicht geltend macht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Fristenberechnung (oder der Fristenlauf) des Art. II § 4 Abs. 2 des vorzitierten Gesetzes LGBl. Nr. 34/1991, (nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab vollständiger Einbringung des Bauansuchens ist danach eine Versagung der Abbruchbewilligung aus dem Grunde der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerkes gemäß Art. II § 4 Abs. 1 leg. cit. nicht mehr möglich) durch die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses, mit dem die Erhaltungswürdigkeit des Abbruchobjektes verneint wurde, im Verhältnis zur Fiktion des Fortbestandes dieses Beschlusses (auf welche die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausliefe), überhaupt beeinflußt werden kann.

Aus dem hier allein maßgebenden Blickwinkel möglicher Nachteile für die Beschwerdeführerin mußte der Antrag daher abgewiesen werden, ohne daß auf die Frage, ob und welche sonstigen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls entgegenstünden, einzugehen war.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060026.A00

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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