TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/6 92/10/0472

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

HygieneV Zuckerwaren aus Automaten 1988 §1 Abs2;
LMG 1975 §21;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §74 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 1992, Zl. SanRB-120071/2-1992-Hau/L, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge: LMG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988 (in der Folge: Verordnung), in zwei Fällen schuldig erkannt, weil er 1. in S Nr. 6 und 2. in M Nr. 99 jeweils einen Zuckerwarenautomaten so aufgestellt habe, daß dieser am 10. Juli 1990 (zu Punkt 1.) um

10.30 Uhr und (zu Punkt 2.) um 12.00 Uhr der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt gewesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Stunden), somit insgesamt S 1.200,--, verhängt.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, es sei durch das Beweisverfahren keineswegs eindeutig erwiesen, daß die Automaten tatsächlich der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt gewesen seien. Das Produkt bzw. die Automaten seien so konstruiert, daß eine Sonnenbestrahlung auf die Ware keinen Einfluß habe, weshalb auch ein Verstoß gegen die gegenständliche Verordnung nicht vorliegen könne.

Demgegenüber vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, es sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder eindeutig als erwiesen anzunehmen, daß die vom Beschwerdeführer aufgestellten Automaten der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt gewesen seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, die in den Automaten enthaltene Ware sei dergestalt, daß eine Beeinträchtigung nicht möglich sei, sei rechtlich irrelevant. Die nunmehr (im Berufungsverfahren) herabgesetzten Geldstrafen schienen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 LMG in der Fassung BGBl. Nr. 45/1991 hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen nach Anhörung des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften

(a) über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;

...

(c) über die Beschaffenheit von Betriebsmitteln, Räumen, Verkaufsständen, Verkaufsplätzen und Märkten sowie deren Reinigung;

(d) über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb

... zu erlassen.

Aufgrund dieser Bestimmung wurde die bereits genannte Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten erlassen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung sind Zuckerwarenautomaten so aufzustellen oder anzubringen, daß sie nicht direkt der Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind.

Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen, wer unter anderem den Bestimmungen einer aufgrund des § 21 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

§ 74 Abs. 1 sieht eine Geldstrafe bis zu S 50.000,-- vor.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, weder mit dem Straferkenntnis noch mit dem angefochtenen Bescheid sei klargestellt, in welcher Eigenschaft ihm die Tatvorwürfe gemacht würden. Es sei nicht erwiesen, daß die Automaten vom Beschwerdeführer persönlich an den genannten Stellen aufgestellt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage den Verkauf und Verleih sowie die Aufstellung von Waren-Automaten betreibt, die gegenständlichen Übertretungen als unmittelbarem Täter angelastet. In seiner Rechtfertigung vom 28. Dezember 1990 hat der Beschwerdeführer erklärt, die genannten Automaten seien ordnungsgemäß aufgestellt und bisher nie beanstandet worden. Die Automaten würden von ihm laufend in kurzen Zeitabständen überprüft, ausgetauscht und dann am Standort gereinigt bzw. ausgebessert. Beide Automaten habe er kurz nach der in der Anzeige genannten Zeit zum Austausch und zur Überprüfung des Zustandes abgeholt. Ein entsprechendes Vorbringen, daß die Automaten nicht vom Beschwerdeführer aufgestellt worden sind, wurde im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Wenn daher die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausging, daß der Beschwerdeführer selbst die gegenständlichen Automaten an den genannten Stellen aufgestellt hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die in den genannten Bescheiden angeführten Tatorte seien nicht ausreichend klargestellt. Es sei auch nicht präzisiert, welche Automaten dem Tatvorwurf zugrundegelegt worden seien. Bei einem Automaten, der auf dem Lichtbild "S" angeführt sei, handle es sich um einen Zweischachtautomaten. Auf dem Lichtbild "M" erschienen zudem zwei Automaten, wobei ein Automat als Zweischachtautomat zu erkennen sei. Ein Teil des zweiten Automaten stünde im Schatten des anderen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Durch die Angabe des Ortes und der betreffenden Nummer des Hauses, vor welchem der Automat aufgestellt war, ist eine ausreichende Präzisierung des Tatortes und des jeweiligen Automaten gegeben. Dem Beschwerdeführer ist allerdings einzuräumen, daß auf den vom Aufsichtsorgan für seine Vernehmung am 17. Jänner 1991 gemachten Foto "M Nr. 99" zwei Automaten aufscheinen. Da jedoch beide Automaten bereits nach diesem Lichtbild einer direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, erübrigte sich für die belangte Behörde eine weitere Präzisierung. Daß dabei der linke Automat zur Aufnahmezeit (11.00 Uhr) geringfügig vom rechten, größeren Automaten beschattet wird, erweist sich im gegebenen Zusammenhang als nicht wesentlich.

Wenn der Beschwerdeführer ferner behauptet, der Umstand, daß die gegenständlichen Automaten einer direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen seien, sei ebenfalls nicht ausreichend klargestellt, so ist er auf die im Akt erliegende Anzeige des Aufsichtsorganes vom 13. Juli 1990 zu verweisen, aus der sich eine solche eindeutig ergibt. Wenn das Datum und die Zeitangabe in der im Akt befindlichen Lichtbilder nicht mit den Tatzeitpunkten ident sind, so kann diesen Lichtbildern jedenfalls entnommen werden, daß die gegenständlichen Automaten zu bestimmten Zeiten (9.00 Uhr und 11.00 Uhr) einer direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß diese Lichtbilder vom Aufsichtsorgan lediglich zur Untermauerung seiner Anzeige für die mündliche Vernehmung am 17. Jänner 1991 angefertigt worden sind.

Daß die in den Automaten befindlichen Waren in irgendeiner Form tatsächlich hygienisch nachteilig beeinträchtigt worden sind, ist nach den wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung nicht erforderlich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 92/10/0419).

Dem Beschwerdeführer kann schließlich auch nicht gefolgt werden, bezüglich der verhängten Geldstrafen fehlten die für die Beurteilung notwendigen Feststellungen. Der von der Behörde erster Instanz erhobene Vorwurf, der Ausgabeschacht sowie die Auffangvorrichtung des einen Automaten seien rostig gewesen, wurde von der belangten Behörde nicht mehr aufrechterhalten, weshalb es zu einer Herabsetzung der Geldstrafe in BEIDEN Fällen kam. Dadurch kann der Beschwerdeführer allerdings in keinen Rechten verletzt sein. Im übrigen hat sich bereits die Behörde erster Instanz mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG in ausreichendem Maße auseinandergesetzt. Bestätigt die belangte Behörde ein Straferkenntnis aus den zutreffenden Gründen der Behörde erster Instanz, so ist sie nicht verpflichtet, die Ausführungen der Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid zu wiederholen.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100472.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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