TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/7 91/04/0127

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der A & Co KG in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Jänner 1991, Zl. 310.487/3-III-3/90, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-AG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 8. August 1986 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Erweiterung ihrer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 1. Juni 1983 rechtskräftig bewilligten Betriebsanlage gewerbebehördlich zu genehmigen.

Über diesen Antrag entschied die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheid vom 24. November 1986 (im Spruchpunkt Ia) dahin, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 81 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 74 Abs. 2 GewO 1973 sowie gemäß § 27 Abs. 3 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 die beantragte "Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung des bewilligten Parkplatzes auf 2000 Fahrzeuge im Standort M, Parz. Nr. 613/2-5, EZ 50, nach Maßgabe der Projektunterlagen (Einreichplan 1:1000) und der Verhandlungsschrift vom 10. November 1986, 12-B-8218, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden," unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt wurde.

Der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. März 1987 keine Folge gegeben.

Über die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Berufung entschied der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 18. Jänner 1991 dahin, daß der Berufungsbescheid sowie Spruchteil I lit. a des diesem zugrundeliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. November 1986 behoben wurden. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 1986 um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage wurde gemäß § 81 GewO 1973 idgF iVm § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. abgewiesen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus § 81 Abs. 1 GewO 1973 ergebe sich, daß auch bei einer Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage die §§ 74 und 77 leg. cit. anzuwenden seien. Daher sei zu prüfen gewesen, ob der beantragten Genehmigung Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. entgegenstünden. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinne seien unter anderem auch die Bestimmungen des NÖ. ROG heranzuziehen. Die Ermittlungen im Sinne des drittinstanzlichen Verfahrens hätten ergeben, daß das von der Änderung betroffene Betriebsgrundstück (GstNr. 613/2-5, KG. M) als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet sei. Nach § 15 Abs. 1 NÖ. ROG seien im Flächenwidmungsplan folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünland. Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ. ROG gehörten alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland; nach Abs. 2 sei "nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ... bestimmt" seien, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Gemäß Abs. 4 dürften im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei beabsichtigt gewesen, die genehmigte PKW-Abstellfläche von 16 Doppelreihen (pro Doppelreihe ca. 70 PKW) um weitere 14 Doppelreihen in Richtung Süden zu erweitern. Zwischen den Doppelreihen hätten Fahrstreifen mit einer Breite von ca. 6 m mit Bitukies befestigt werden sollen. Um die Stellplätze sollte ein Hauptzufahrtsweg angelegt werden, der ebenfalls mit Bitukies befestigt werden hätte sollen. Dieses Vorhaben bezwecke offensichtlich nicht die Nutzung der davon betroffenen Grundparzelle für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Auch sei eine dem Projekt entsprechende Grünlandnutzungsart in "§ 192 NÖ. ROS" (richtig wohl: § 19 Abs. 2 NÖ ROG) nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 1990 zwar vor, gemäß § 93 der NÖ. Bauordnung sei lediglich im Bauland die Verwendung eines Grundstückes bewilligungspflichtig, und es könne daher das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland - unabhängig von der Kompetenzlage - kein Versagungsgrund für eine Betriebsanlage sein. Abgesehen davon, daß die Gewerbebehörden (§§ 333, 334 und 335 GewO 1973) für die Vollziehung der NÖ. Bauordnung nicht zuständig seien, zählten die Bestimmungen des NÖ. Raumordnungsgesetzes und die darauf beruhenden Flächenwidmungspläne jedoch zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO idgF, weshalb der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf "Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung" verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde begründe die Abweisung damit, der Parkplatz befinde sich auf einer Fläche, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei; dort aber verbiete das NÖ. ROG Neu-, Zu- und Umbauten außer zu landwirtschaftlichen Zwecken. Die Betriebsanlage sei nicht zu genehmigen, da eine Rechtsvorschrift, nämlich das NÖ. ROG, das Errichten und das Betreiben der Betriebsanlage verbiete. Diese Rechtsansicht gehe fehl: Richtig sei, daß sich der Parkplatz im Grünland befinde.

§ 19 Abs. 4 NÖ. ROG halte fest, daß im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen würden, wenn sie für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich seien. Das heiße, im Flächenwidmungsplan dürften nur derartige Bauten eingetragen oder vorgesehen werden. "Erst die Auswirkung des örtlichen Raumordnungsprogrammes hat im Flächenwidmungsplan darauf Rücksicht zu nehmen, d.h. das Raumordnungsgesetz ist eine Anweisung, wie der Flächenwidmungsplan zu erstellen ist." Ein Verbot, eine Anlage, die keine Neu-, Zu- oder Umbauten erfordere, zu genehmigen, sei nicht zu lesen. Mangels Definition von Neu-, Zu- und Umbauten im NÖ. ROG sei auf die NÖ. Bauordnung zurückzugreifen. Danach seien Baulichkeiten (also Neu-, Zu- und Umbauten) ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches ... ein Gebäude oder ein anderes Bauwerk oder eine sonstige Bauanlage sein könne (§ 2 Z. 5). Die angesuchte Parkplatzerweiterung stelle nun einen derartigen Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Bauanlage nicht dar: Es seien keinerlei Baulichkeiten notwendig, sondern lediglich Maßnahmen der Oberflächengestaltung. Im § 93 NÖ. Bauordnung werde ausdrücklich festgehalten, welche Vorhaben - obwohl sie keine Neu-, Zu- und Umbauten seien - dennoch von der Baubehörde zu bewilligen seien. Nach Z. 3 sei die Verwendung eines Grundstückes im Bauland als Abstellplatz bewilligungspflichtig. Daraus sei abzuleiten, daß 1) die Verwendung eines Grundstückes zu Abstellzwecken für PKW im Grünland keine Baulichkeit sei (vergleiche zu § 92 NÖ. Bauordnung) und 2) das Abstellen von Fahrzeugen im Grünland nicht einmal einer Bewilligung bedürfe. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung sei der Umkehrschluß zwingend: Die NÖ. Bauordnung (in Präzisierung des NÖ. ROG) verlange nicht einmal eine Bewilligung, geschweige denn, daß sie einen Parkplatz (egal ob im Bau- oder Grünland) als Baulichkeit ansehe. Das NÖ. ROG könne kein Verbot eines solchen Parkplatzes beinhalten, weder ausdrücklich noch vom Sinn her. Das NÖ. ROG erwähne nicht Anlagen, sondern nur Neu-, Zu- und Umbauten. Daher sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Genehmigung der beantragten Betriebsanlagenerweiterung verletzt.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die mitbeteiligte Partei sei im gegenständlichen Verfahren nicht Partei: Diese behaupte in ihren Einwendungen nicht einmal, daß sie durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Parkplatzes gefährdet oder belästigt sei oder werden könnte. Zu Recht habe die erste Instanz die Einwendungen zurückgewiesen und damit die Parteieigenschaft verneint. Zu Recht habe dies auch die zweite Instanz getan. Zu Unrecht habe die dritte Instanz die Frage der Berufungslegitimation überhaupt nicht mehr geprüft, sonst wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einwendungen und die Berufung zurückzuweisen seien und der erstinstanzliche Genehmigungsbescheid "schon auf Grund der früheren Gesetzeslage in der GewO" rechtskräftig wäre. Die belangte Behörde habe daher "in Verletzung der Vorschriften über die Berufungslegitimation im Sinne des § 63 AVG und 75 GewO" zwingende Verfahrensvorschriften verletzt, deren Beachtung zu einem anderen Bescheid geführt hätten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Was zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die mitbeteiligte Partei sei im vorliegenden Verfahren nicht Partei, sie behaupte in ihren Einwendungen nicht einmal, daß sie durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Parkplatzes gefährdet oder belästigt sei oder werden könnte, ist festzuhalten, daß gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, im Verfahren um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage grundsätzlich jene Nachbarn Parteien sind, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung gegen die Anlage Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Die mitbeteiligte Partei hat sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1986 als auch vorher in einem Schreiben vom 13. Juni 1986 - die darin erhobenen Einwände wurden mit Schreiben vom 5. November 1986 ausdrücklich auch zu Einwänden in diesem Verfahren erhoben - Einwendungen insbesondere in Richtung Brand- und Explosionsgefahr sowie Emissionen von Benzindämpfen (offenkundig unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung des Eigentums der mitbeteiligten Partei) geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Behörde erster Instanz habe die Einwendungen der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen und damit die Parteistellung verneint, ist festzustellen, daß die Einwendungen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der behaupteten Explosions- und Brandgefahr (sowie der Grundwassergefahr) von der Behörde erster Instanz gemäß § 81 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 GewO 1973 ABgewiesen und nur Einwendungen hinsichtlich geänderter Zu- und Abfahrtsverhältnisse sowie der befürchteten Beeinträchtigung des Flugverkehrs gemäß § 356 Abs. 3 in Verbindung mit 74 Abs. 2 GewO 1973 ZURÜCKgewiesen bzw. nach § 6 Abs. 1 AVG an die Luftfahrtbehörde und an die Sicherheitsbehörde weitergeleitet wurden. Ausgehend davon, daß insofern die Parteistellung der mitbeteiligten Partei (an sich) nicht strittig war, kann auch kein wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden, wenn die belangte Behörde, zwar ohne nähere Begründung, von der Parteistellung der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Verfahren ausging.

Die Beschwerde ist aber auch sonst nicht begründet.

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Aus der sich so darstellenden Gesetzeslage folgt, daß auch im Falle einer einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1973 zu unterziehenden Änderung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage seitens der erkennenden Behörde auf die Bestimmungen des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 Bedacht zu nehmen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0261).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, zur Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 dargetan hat, hat nach dieser Anordnung die Gewerbebehörde in Ansehung der konkret vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinn des § 38 AVG handelt - im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ. ROG 1976), LGBl. 8000-5, gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Champingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Grundflächen unbestrittenermaßen im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Landwirtschaft" ausgewiesen.

Gemäß § 2 der NÖ. Bauordnung 1976 gelten im Sinne dieses Gesetzes als (Z. 5) Baulichkeit: ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (z.B. Haus, Stall, Hütte, Scheune, Mobilheim, Traglufthalle) oder ein anderes Bauwerk (z.B. Stützt- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z.B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgrube, Blitzableiter) sein kann.

Im Grunde des § 92 Abs. 1 leg. cit. bedürfen u.a. nachstehende Vorhaben einer Bewilligung der Baubehörde:

1.

Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;

2.

die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten.

Sowohl in § 19 Abs. 4 NÖ. ROG 1976 als auch in § 92 Abs. 1 Z. 1 der NÖ. Bauordnung 1976 findet sich der Ausdruck "Neu-, Zu- und Umbauten". Während diesem Ausdruck im § 92 Abs. 1 Z. 1 der NÖ. Bauordnung 1976 allerdings ausdrücklich die Worte "von Gebäuden" beigefügt sind, fehlt eine solche ausdrückliche Beifügung in § 19 Abs. 4 NÖ. ROG 1976.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/04/0334, dargelegt hat, ist die Bedeutung der drei Hauptwörter "Neu-, Zu- und Umbauten" - ohne Beifügung - in § 19 Abs. 4 NÖ. ROG 1976 im Zusammenhalt mit den im § 19 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Nutzungen, für die die betreffenden Flächen des Grünlandes jeweils bestimmt sind, zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, daß Neu-, Zu- und Umbauten entweder für eine Nutzung nach Abs. 2 - entsprechend dem Tatbestand des Abs. 4 - erforderlich sind oder mit der betreffenden Nutzung in Widerspruch stehen. Ein solches Verhältnis zwischen einer Nutzung nach Abs. 2 und Neu-, Zu- und Umbauten - sei es im Sinne der Erforderlichkeit, sei es im Sinne des Widerspruches - kommt aber nicht nur in Ansehung von Gebäuden (im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 5 der NÖ. Bauordnung 1976), sondern auch in Ansehung anderer Baulichkeiten in Betracht.

Davon ausgehend ist somit im Beschwerdefall entscheidend, ob es sich bei der "Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung des bewilligten Parkplatzes auf 2000 Fahrzeuge" um eine "Baulichkeit" handelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9657/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vor dem bloß allgemeinen Beschwerdehinweis, es seien keinerlei "Baulichkeiten" notwendig, sondern lediglich "Maßnahmen der Oberflächengestaltung" - womit erkennbar das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse für die Herstellung der beantragten Maßnahme in Frage gestellt wird -, vermag es nicht als rechtswidrig erkannt zu werden, wenn die belangte Behörde die beantragte Änderung der Betriebsanlage als eine Maßnahme beurteilte, hinsichtlich der sie die landesgesetzliche Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ. ROG 1976 als Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigen hatte. Handelt es sich doch bei der (geplanten) Befestigung der (von Kraftfahrzeugen zu befahrenden) Fahrstreifen und Hauptzufahrtswegen mit Bitumenkies um Maßnahmen, zu deren Herstellung schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist.

Das Errichtungsverbot des § 19 Abs. 4 NÖ. ROG 1976 besteht aber auch unabhängig von der Umschreibung der bewilligungspflichtigen Vorhaben in den §§ 92 und 93 NÖ. Bauordnung 1976 (vgl. auch dazu sinngemäß das bereits genannte Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/04/0334). Die Berücksichtigung der Verbotsnorm des § 19 Abs. 4 NÖ. ROG 1976 erforderte daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Bedachtnahme auf die Frage, ob - und zutreffendenfalls nach welchem dort vorgesehenen Tatbestand - die dem Projekt der Beschwerdeführerin entsprechende Maßnahme nach (§ 92 oder) § 93 der NÖ. Bauordnung 1976 bewilligungspflichtig ist oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040127.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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