TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/8 92/01/0715

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1992, Zl. 4.032.779/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 31. Jänner 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Aslygesetzes sei.

Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, sei am 8. September 1990 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist. Am 17. September 1990 habe er einen Asylantrag gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Befragung habe er folgendes angegeben: Er habe in seiner Heimat keiner politischen Partei angehört, jedoch habe er von 1981 bis 1985 als Sympathisant der Mudjahedin Flugzettel verteilt. Als Ende 1985 mehrere Anhänger der Mudjahedin verhaftet worden seien, habe er jeglichen Kontakt zu dieser Organisation abgebrochen und sich - aus Angst vor einer Verhaftung - seither nie mehr für die genannte Organisation betätigt. Vermutlich habe ihn sein Hausherr Anfang 1990 angezeigt, denn im Februar 1990 habe bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden, wobei alle Bücher, darunter auch regimefeindliche Literatur, beschlagnahmt worden seien. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, daß er sich sofort bei den Revolutionswächtern zu melden habe. Er sei jedoch "untergetaucht" und habe in Teheran einen Reisepaß beantragt. Nach etwa 12 Tagen sei ihm mitgeteilt worden, daß er auf der "Ausreiseverbotsliste" vorgemerkt sei und sich zwecks Klärung dieser Angelegenheit zur Staatsanwaltschaft begeben solle. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er das Land verlassen. Er habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.

Nach Darlegung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es sei unglaubwürdig, daß der Aslywerber wegen seiner politischen Gesinnung gesucht worden sei, zumal er - nach eigenen Angaben - Ende 1985 jeglichen Kontakt zu den Mudjahedin abgebrochen habe. Daraus könne geschlossen werden, daß seine "politische Identifikation keine hohe Dichte" aufgewiesen habe. Wohlbegründete Furcht sei einem Asylwerber noch nicht deswegen zuzubilligen, weil er in seiner Heimat für eine dort verbotene Partei Flugblätter verteilt habe. Überdies habe er von seiner sonstigen Aussage abweichend in seiner erstinstanzlichen Einvernahme angegeben, nicht vorbestraft zu sein, nicht gesucht zu werden und keine strafbaren Handlungen begangen zu haben. Es sei daher nicht schlüssig, weshalb ihm eine Haftstrafe drohe. Auch Hausdurchsuchungen allein seien regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen und könnten nur im Einzelfall begründete Furcht vor Verfolgung auslösen, wenn sie aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen erfolgt seien. Offensichtlich habe der Asylwerber keine Verhaftung zu gewärtigen, sonst hätte er einerseits nicht den behördlichen Kontakt zur Ausstellung eines Reisedokumentes gesucht, in diesem Fall, wäre er andererseits sofort verhaftet und nicht nur an die Staatsanwaltschaft verwiesen und auf freiem Fuß belassen worden. Seinen diesbezüglichen Ausführungen könne daher mangels eines Mindeststandards an Schlüssigkeit Glaubwürdigkeit nicht zukommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in Ausführung seiner Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die sich aus seinen Angaben anläßlich der erstinstanzlichen Niederschrift ergebenden Widersprüche aufzuklären und von amtswegen die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalte zu erheben und festzustellen. Dazu ist zunächst festzuhalten, daß die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung primär ohnedies auf die, im einzelnen detailliert wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme gründete. Auf den nunmehr in der Beschwerde aufgezeigten angeblichen Widerspruch in der Niederschrift vom 21. September 1990 kann es aus den nachstehenden rechtlichen Überlegungen nicht mehr ankommen, weil die Angaben zur Frage der strafrechtlichen Tatbestände nach Punkt 7, der Niederschrift mit den Angaben zu den Fluchtgründen nach Punkt 17 durchaus vereinbar sind (vgl. auch Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0410). Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß die Behörde zwar grundsätzlich die im Verwaltungsverfahren allgemein geltende Anleitungs- und Belehrungspflicht trifft, sie jedoch nicht verpflichtet ist, einen Asylwerber derart anzuleiten, daß sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muß (vgl. auch hg. Erkenntnisse vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150 und vom 28. Juni 1989, Zl. 89/01/0182). Doch selbst wenn die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zugebilligt hätte, hätte sie zu keinem anderen Bescheid kommen können, da der Beschwerdeführer in seinem ausführlichen Vorbringen keine konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dargetan hat, die geeignet wären, Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, daß es irrelevant ist, ob seine "politische Identifikation" mit den Mudjahedin eine "hohe Dichte" aufgewiesen habe oder nicht, doch gelingt es ihm mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, zumal er selbst nicht den Umstand, mit dieser Organisation Kontakte gehabt zu haben, als Grund für seine Verfolgung anführt, sondern lediglich als Grund für die stattgefundene Hausdurchsuchung. Die belangte Behörde hat aber zutreffend darauf verwiesen, daß Hausdurchsuchungen allein regelmäßig noch keinen Verfolgungsgrund darstellen und nur im Einzelfall begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen vermögen, wenn sie aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen erfolgen (so auch hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0146). Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde nicht näher auf die Behauptung des Beschwerdeführers eingegangen ist, anläßlich der Hausdurchsuchung sei bei ihm regimefeindliche Literatur gefunden worden, was in seinem Heimatland einen strafbaren Tatbestand darstelle, doch vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die Verhängung des Ausreiseverbotes und die Aufforderung, sich zur "Revolutionsstaatsanwaltschaft zur Klärung der Angelegenheit" zu begeben, noch nicht als Verfolgungshandlung im Sinn der Genfer Konvention angesehen werden kann, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal in diesem Zusammenhang drohende weitere Maßnahmen im Falle der Befolgung dieser Vorladung dargetan hat, die einen Aufenthalt in seinem Heimatland für ihn unerträglich gemacht hätten. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht. Daß dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses verweigert wurde, ist ebenfalls nicht als konkrete Verfolgung im Sinne der Konvention anzusehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0345 und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0585, 0586). Es ist nicht als unschlüssig anzusehen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich von den Behörden seines Heimatlandes gesucht worden, sofort festgenommen und nicht auf freien Fuß belassen worden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß im einzelnen auf die von ihm geltend gemachten Verfahrensmägel näher eingegangen werden mußte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010715.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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