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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden HofratDr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer in der Beschwerdesache des E in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1992, Zl. 4.320-761/2-III/13/91 betreffend Asylgewährung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Am 16. März 1993 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, Graben 9, als mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Februar 1993 bestellter Verfahrenshelfer die zur hg. Zl. 93/01/0191 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. August 1992, Zl. 4.320.761/2-III/13/91.
Gegen denselben Bescheid hatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, als in diesem Verfahren bestellter Verfahrenshelfer, am 19. Jänner 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der jedoch mit Beschluß vom 17. März 1993, Zl. B-1527/92-15, die Behandlung der Beschwerde gemäß § 144 Abs. 2 BVG abgelehnt hat. Gleichzeitig trat er sie, entsprechend einem hierauf abzielenden Parteiantrag, gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Da der Beschwerdeführer, wie dargetan, gegen den angefochtenen Bescheid bereits am 16. März 1993 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hatte und damit, soweit es um die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes geht, bereits Konsumation des Beschwerderechtes eingetreten ist, mußte die dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, ihm am 18. Mai 1993 zugekommene weitere, denselben Bescheid betreffende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 85/01/0269 mit der dort angeführten Vorjudikatur).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010424.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015