Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation der im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen BeschwerdeführerSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten Partei zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit 21.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes wies mit Bescheid vom 26. Februar 1990, Z473/4-RFK/90, eine Beschwerde der "Arbeitsgemeinschaft der Vorarlberger Naturschutzorganisationen", vertreten durch den Vorarlberger Landschaftsschutzanwalt (gegen einen Beschluß des Kuratoriums des Österreichischen Rundfunks (ORF) auf Ablehnung eines Ansuchens - ebendieser Arbeitsgemeinschaft - um Zuteilung von Belangsendezeit) als unzulässig zurück.
1.1.2. Begründend führte die Kommission ua. wörtlich aus:
" . . . Die Kommission teilt . . . die in der Stellungnahme des Kuratoriums und des Generalintendanten des ORF dargelegte Rechtsansicht, daß der Beschwerdeführerin die Parteifähigkeit für eine Antragstellung vor der Kommission fehlt. Auf das Verfahren vor der Kommission ist - soweit im RFG nicht anderes bestimmt ist - das AVG 1950 anzuwenden (§30 Abs1 RFG). Da zur Frage der Parteifähigkeit keine besonderen Bestimmungen im RFG zu finden sind, ist sie nach §9 AVG 1950 zu beurteilen. Danach ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der jedoch nach Lehre und Rechtsprechung eine eigene Rechtspersönlichkeit nicht zukommt (vgl. Rummel, Kommentar zu §1175, RZ 13; SZ 7/25, JBl. 1980, 547 u.a. sowie die in der Stellungnahme zitierten Belegstellen). . . "
1.2. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriffen der Österreichische Alpenverein - Sektion Vorarlberg, der Alpenschutzverein für Vorarlberg, der Touristenverein "Die Naturfreunde" - Landesgruppe Vorarlberg, der Österreichische Naturschutzbund - Landesgruppe Vorarlberg, der Tier- und Naturschutzverein Lustenau, die Vorarlberger Naturwacht, der Vorarlberger Waldverein und der Weltbund zum Schutz des Lebens - Sektion Österreich eine (gemeinsam ausgeführte) Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof, worin die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.
1.3.1. Die belangte Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes legte die Administrativakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.3.2. Hingegen brachte der Generalintendant für den ORF als beteiligte Partei des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine Gegenschrift ein, in der für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eingetreten wird.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Der bekämpfte Bescheid (über eine (Administrativ-)Beschwerde der "Arbeitsgemeinschaft der Vorarlberger Naturschutzorganisationen") erging an die im Verwaltungsverfahren als Antragstellerin aufgetretene Arbeitsgemeinschaft, die nach der Aktenlage alleinige Bescheidadressatin ist. Der Kommissionsbescheid kann also den Umständen nach nur die - allfällige - Rechtsposition der Arbeitsgemeinschaft selbst berühren, nicht hingegen die der nunmehrigen (am Administrativverfahren gar nicht beteiligt gewesenen) Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 6830/1972, 8149/1977, 8897/1980 und 11519/1987; VfGH 24.11.1983 B518/79, 28.2.1986 B52/86 und 13.6.1988 B786/88).
2.2. Die Beschwerde mußte darum als unzulässig zurückgewiesen werden.
2.3. Der Kostenausspruch stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.500 S enthalten.
2.4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B622.1990Dokumentnummer
JFT_10089775_90B00622_00