Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Oktober 1992, Zl. IV-677.543/FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 24. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes "gemäß § 25 Abs 1. u. 3. lit e" (Paßgesetz 1969) abgelehnt. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehe und "weder kranken- noch sozialversichert" sei. An "Unterhaltsmitteln" habe sie ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von - derzeit - S 16.000,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ihr Vorbringen im Sichtvermerksantrag, daß ihr Unterhalt durch Überweisungen der Eltern und des Mannes und ein vorhandenes Sparbuch mit einer Einlage von S 19.900,-- gesichert sei, genau zu prüfen. Da sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Dem ist - was die Höhe der Einlage des Sparbuches betrifft - entgegenzuhalten, daß aus der mit der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 1992 aufgenommenen Niederschrift hervorgeht, daß der Stand des Sparbuches derzeit S 16.000,-- beträgt. Im übrigen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil sie nicht durch konkrete Behauptungen über das Ausmaß der angeblichen Überweisungen dargetan hat, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der Mängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage vom 25. Juni bis 28. November 1991 als Asylwerberin in Bundesbetreuung gestanden ist; Voraussetzung für die Aufnahme in die Bundesbetreuung ist jedoch gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, die Hilfsbedürftigkeit des Asylwerbers, wobei Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mitzuberücksichtigen sind. Ferner hat die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung im Asylverfahren am 1. Juli 1991 angegeben, daß ihr der Aufenthaltsort ihres Gatten nicht bekannt sei, sie habe nur in Erfahrung bringen können, "daß er von der Gegenpartei gefangen wurde und irgendwo in dem Land versteckt bzw. gefangengehalten wird". Im Hinblick auf diese Umstände hätte es im Rahmen der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht umsomehr der Konkretisierung der von ihr behaupteten Unterstützungen bedurft, was von der Beschwerdeführerin, die bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde am 16. Oktober 1992 auf diese im Sichtvermerksantrag aufscheinenden Angaben nicht mehr zurückgekommen ist, jedoch unterlassen wurde.
Warum - wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt - die ihr erteilte Belehrung im Sinne des § 62 Abs. 3 AVG "nur unzureichend" gewesen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und ist aus der Aktenlage nicht zu erkennen, geht doch aus der Niederschrift vom 16. Oktober 1992 klar hervor, daß die Beschwerdeführerin über ihr Recht belehrt wurde, binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten angefochtenen Bescheides zu verlangen.
Wenn als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, daß der Unterhalt der Beschwerdeführerin auch durch Überweisungen der Eltern und ihres Mannes ausreichend abgesichert sei, so ist die Beschwerde - weil von dem von der belangten Behörde einwandfrei angenommenen Sachverhalt abweichend - nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß die in § 25 Abs. 3 lit. e Paßgesetz 1969 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, weil das vorhandene Sparbuch für sich allein nicht ausreiche, um den Unterhalt der unbestritten nicht einmal krankenversicherten Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu decken, bestehen keine Bedenken.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180091.X00Im RIS seit
06.08.2001