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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Z in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung im Aufenthaltsverbotsverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 25. Mai 1993 überreichten Beschwerde machte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend, weil die belangte Behörde über die am 24. November 1992 zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. November 1992, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, bisher nicht entschieden habe.
Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 70 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dieser Bestimmung weiterzuführen.
Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 2 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis im Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) nicht vor (vgl. zum ganzen den hg. Beschluß vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0145, und jedenfalls den Beschluß vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0033).
Nach dem Gesagten war die vorliegende Säumnisbeschwerde - ohne daß geprüft werden mußte, ob sie nicht verfrüht eingebracht wurde - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180262.X00Im RIS seit
20.11.2000