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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Februar 1993 (ohne Zl.), betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 12. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 22. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z.4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 30. Oktober 1990 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 3. September 1991 bei seiner niederschriftlichen Vernehmung angegeben, er habe bei seiner Einreise einen Sichtvermerk besessen, am Tag nach der Einreise jedoch den Reisepaß verloren. In der Folge sei ihm von der indischen Botschaft in Wien ein neuer Reisepaß ausgestellt worden. Der belangten Behörde sei mit einem anonymen Schreiben der alte Reisepaß des Beschwerdeführers übersandt worden. Daraus habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer keinen Sichtvermerk besessen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge dazu erklärt, er sei mit einem Schlepper in das Bundesgebiet gekommen, der ihm den Reispaß nicht mehr zurückgegeben und geraten habe, eine Verlustanzeige zu machen. Die illegale Einreise zeige, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den hier geltenden Rechtsvorschriften gemäß zu verhalten, und der weitere Aufenthalt zu einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit führen könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht entsprechend berücksichtigt habe, daß er sich seit 2 1/2 Jahren in Österreich aufhalte, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Rechtsvorschriften einhalte. Die illegale Einreise im Jahre 1990 sei ihm nicht zur Last zu legen, weil er der Überzeugung gewesen sei, daß jene Schlepperorganisation, die ihn nach Österreich gebracht habe, für die erforderlichen Grenzformalitäten Sorge tragen würde. Allfällige ihm anzulastende Verwaltungsübertretungen seien verjährt.
2.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß auf eine vom Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers ausgehende Gefährdung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht nur dann geschlossen werden kann, wenn rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen vorliegen. Maßgebend ist vielmehr, ob das Verhalten des Sichtvermerkswerbers Grund für die Annahme bietet, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit. Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers zu, ist er doch unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier lange Zeit hindurch unerlaubt aufgehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093). Der Umstand, daß ihm für die Zeit vom 18. September 1991 bis 30. November 1992 ein befristeter Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf seine unrichtigen Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung vom 3. September 1991 betreffend die Umstände seiner Einreise und den Verlust des Reisepasses zurückzuführen. Auch dabei handelt es sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers, zumal dieses gemäß § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz eine bestimmte Tatsache darstellte bzw. seit Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1993 gemäß dessen § 18 Abs. 2 Z. 6 eine bestimmte Tatsache darstellt, auf welche die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Annahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz bzw. § 18 Abs. 1 FrG hätte gestützt werden können.
Auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren einer Schlepperorganisation einen Betrag im Wert von rund S 30.000,-- bezahlt hat, der Meinung hätte sein dürfen, seine Einreise und sein Aufenthalt im Bundesgebiet seien rechtmäßig, wird nicht konkret ausgeführt und ist schon im Hinblick auf seine unrichtigen Angaben bei der Vernehmung am 3. September 1991 für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180137.X00Im RIS seit
20.11.2000